Rechtssatz RS0063241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063241
Geschäftszahl
7Ob204/63; Okt1/76
Entscheidungsdatum
08.06.1976
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne des § 1 KartG gegeben ist, muß das Gesamtunternehmen des Vertragschließenden im Auge behalten werden. Es geht nicht an, die wirtschaftliche Selbständigkeit nur hinsichtlich einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Geschäftsart (wie hier das Streckengeschäft) zu untersuchen. Nicht jede Beschränkung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt ist einem Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit gleichzuhalten, denn eine solche Beschränkung gehört zum Wesen jeder Kartellvereinbarung. (Die Kohlenhändler in Vorarlberg - Verzicht auf das Streckengeschäft zugunsten einer von ihnen gegründeten GmbH).Bei der Beurteilung, ob die wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne des Paragraph eins, KartG gegeben ist, muß das Gesamtunternehmen des Vertragschließenden im Auge behalten werden. Es geht nicht an, die wirtschaftliche Selbständigkeit nur hinsichtlich einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Geschäftsart (wie hier das Streckengeschäft) zu untersuchen. Nicht jede Beschränkung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt ist einem Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit gleichzuhalten, denn eine solche Beschränkung gehört zum Wesen jeder Kartellvereinbarung. (Die Kohlenhändler in Vorarlberg - Verzicht auf das Streckengeschäft zugunsten einer von ihnen gegründeten GmbH).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 204/63
Entscheidungstext OGH 16.10.1963 7 Ob 204/63
Veröff: SZ 36/131 = EvBl 1964/128 S 185 = ÖBl 1964,34
- Okt 1/76
Entscheidungstext OGH 08.06.1976 Okt 1/76
nur: Bei der Beurteilung, ob die wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne des § 1 KartG gegeben ist, muß das Gesamtunternehmen des Vertragschließenden im Auge behalten werden. (T1) Beisatz: Zu beachten ist, ob die Gründungsfirmen als lebendes Unternehmen bestehen bleiben (Beibehaltung von Produktionsstoffen und Produktionsmitteln). (T2) Veröff: ÖBl 1976,168 (Rationalisierungsvertrag)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0063241
Dokumentnummer
JJR_19631016_OGH0002_0070OB00204_6300000_002