Rechtssatz RS0063341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063341
Geschäftszahl
1Ob24/75; 5Ob43/75
Entscheidungsdatum
08.04.1975
Rechtssatz
Eine Übertragung gemäß § 17 Abs 4 JWG darf nur an diejenige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, in deren Sprengel der neue gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt, nicht aber an eine andere, zB in deren Sprengel Kindesvermögen liegt (Kind im Kinderdorf Imst; Vermögen im Sprengel von Kitzbühel).Eine Übertragung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, JWG darf nur an diejenige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, in deren Sprengel der neue gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt, nicht aber an eine andere, zB in deren Sprengel Kindesvermögen liegt (Kind im Kinderdorf Imst; Vermögen im Sprengel von Kitzbühel).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 24/75
Entscheidungstext OGH 19.02.1975 1 Ob 24/75
- 5 Ob 43/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 5 Ob 43/75
nur: Eine Übertragung gemäß § 17 Abs 4 JWG darf nur an diejenige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, in deren Sprengel der neue gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt, nicht aber an eine andere. (T1) Beisatz: Hier: In deren Sprengel der Wohnsitz der unehelichen Mutter liegt (Kind war in Tulln, ist in Waidhofen/Ybbs; Mutter Schwanenstadt). (T2) Veröff: EvBl 1975/298 S 661 = RZ 1975/91 S 201 = ÖA 1977,50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0063341
Dokumentnummer
JJR_19750219_OGH0002_0010OB00024_7500000_001