Rechtssatz RS0063414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063414
Entscheidungsdatum
12.12.2011
Rechtssatz
Soweit das Wettbewerbsverbot über das Wesen einer die Äquivalenz der beiderseitigen kartellrechtlich unbedenklichen Hauptleistungspflichten der Vertragspartner sichernden Nebenabrede nicht hinausgeht, entspricht es keinem in § 10 KartG 1988 umschriebenen Tatbestand und ist nicht als Kartell zu beurteilen. Geht dagegen ein vertragliches Konkurrenzverbot über diesen Zweck hinaus und ist es damit schon für sich als selbständiger Vertragsgegenstand anzusehen, der durch das Leistungsäquivalent des anderen Vertragspartners gesondert abgegolten wird, kann von einer kartellrechtlich neutralen Nebenpflicht des Verkäufers keine Rede mehr sein.Soweit das Wettbewerbsverbot über das Wesen einer die Äquivalenz der beiderseitigen kartellrechtlich unbedenklichen Hauptleistungspflichten der Vertragspartner sichernden Nebenabrede nicht hinausgeht, entspricht es keinem in Paragraph 10, KartG 1988 umschriebenen Tatbestand und ist nicht als Kartell zu beurteilen. Geht dagegen ein vertragliches Konkurrenzverbot über diesen Zweck hinaus und ist es damit schon für sich als selbständiger Vertragsgegenstand anzusehen, der durch das Leistungsäquivalent des anderen Vertragspartners gesondert abgegolten wird, kann von einer kartellrechtlich neutralen Nebenpflicht des Verkäufers keine Rede mehr sein.
Entscheidungstexte
- Okt 6/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 6/93
- 16 Ok 3/96
Entscheidungstext OGH 09.12.1996 16 Ok 3/96
Auch
- 16 Ok 8/10
Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
Vgl auch; Bem: Zu Art 101 AEUV siehe RS0106873. (T1)
Veröff: SZ 2011/148
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063414
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_000OKT00006_9300000_001