Der Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber beharren auf ihrem Standpunkt, das in Punkt V. des Vertrags der Verkäuferin und deren Gesellschaftern für das gesamte Bundesgebiet und für die Dauer von 30 Jahren auferlegte Wettbewerbsverbot sei lediglich ein kartellrechtsneutrales "ancillary restraint", demnach eine Verträgen über den Verkauf oder die Verpachtung von Unternehmen immanente (vgl hiezu Immenga/Mestmäcker, KommGWB § 1 Rz 368) wettbewerbsbeschränkende Nebenabrede, die dem Erwerber (oder Pächter) den Erwerb des wirtschaftlichen Potentials - allem voran den Kundenstock - sichern soll (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 I 125; ähnlich auch Bechtold, KommGWB § 1 Rz 7; Immenga aaO). Der Vertrag sei demnach kein Kartellvertrag, der zu seiner Wirksamkeit der kartellgerichtlichen Genehmigung bedürfe (§ 22 KartG 1988). Diese Auffassung hat indessen schon das Erstgericht zu Recht abgelehnt:Die Rechtsmittelwerber beharren auf ihrem Standpunkt, das in Punkt römisch fünf. des Vertrags der Verkäuferin und deren Gesellschaftern für das gesamte Bundesgebiet und für die Dauer von 30 Jahren auferlegte Wettbewerbsverbot sei lediglich ein kartellrechtsneutrales "ancillary restraint", demnach eine Verträgen über den Verkauf oder die Verpachtung von Unternehmen immanente vergleiche hiezu Immenga/Mestmäcker, KommGWB Paragraph eins, Rz 368) wettbewerbsbeschränkende Nebenabrede, die dem Erwerber (oder Pächter) den Erwerb des wirtschaftlichen Potentials - allem voran den Kundenstock - sichern soll (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch eins 125; ähnlich auch Bechtold, KommGWB Paragraph eins, Rz 7; Immenga aaO). Der Vertrag sei demnach kein Kartellvertrag, der zu seiner Wirksamkeit der kartellgerichtlichen Genehmigung bedürfe (Paragraph 22, KartG 1988). Diese Auffassung hat indessen schon das Erstgericht zu Recht abgelehnt:
Gegen die Art der Berechnung der Marktanteile der am Vertrag beteiligten Unternehmen durch das Erstgericht haben die Antragsteller im Rekurs übrigens keine Einwände erhoben: Da Unternehmen, die in der in § 41 KartG 1988 umschriebenen Form miteinander verbunden sind, gemäß § 2 Z 2 KartG 1988 bei dieser Berechnung als einziges Unternehmen gelten, die Zweitantragstellerin Alleingesellschafterin der Drittantragstellerin und diese wiederum Alleingesellschafterin der Erstantragstellerin (der Käuferin) ist, so daß diese drei Antragstellerinnen in der in § 41 Z 3 KartG 1988 umschriebenen Form miteinander verbunden sind, und diese drei Gesellschaften nach dem Befund des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten über einen Marktanteil von zumindest 20 % verfügen, hat das Erstgericht das Vorliegen eines Bagatellkartells (§ 16 Z 1 KartG 1988) zutreffend verneint und den Antrag der im § 23 KartG 1988 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen (vgl hiezu Koppensteiner aaO 146 f).Gegen die Art der Berechnung der Marktanteile der am Vertrag beteiligten Unternehmen durch das Erstgericht haben die Antragsteller im Rekurs übrigens keine Einwände erhoben: Da Unternehmen, die in der in Paragraph 41, KartG 1988 umschriebenen Form miteinander verbunden sind, gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, KartG 1988 bei dieser Berechnung als einziges Unternehmen gelten, die Zweitantragstellerin Alleingesellschafterin der Drittantragstellerin und diese wiederum Alleingesellschafterin der Erstantragstellerin (der Käuferin) ist, so daß diese drei Antragstellerinnen in der in Paragraph 41, Ziffer 3, KartG 1988 umschriebenen Form miteinander verbunden sind, und diese drei Gesellschaften nach dem Befund des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten über einen Marktanteil von zumindest 20 % verfügen, hat das Erstgericht das Vorliegen eines Bagatellkartells (Paragraph 16, Ziffer eins, KartG 1988) zutreffend verneint und den Antrag der im Paragraph 23, KartG 1988 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen vergleiche hiezu Koppensteiner aaO 146 f).
Diese Berechnungsart bezweifeln die Antragsteller - wie gesagt - auch gar nicht, sie wenden sich vielmehr vor allem gegen die Beurteilung des Vertrags als Kartell im Sinne des § 10 Abs 1 KartG 1988, somit als Vereinbarung zwischen selbständig bleibenden Unternehmern, durch die im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen bewirkt wird (Absichtskartell) oder, ohne daß dies beabsichtigt werden soll, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartell). Die Rechtsmittelwerber vertreten nun die Ansicht, der Vertrag könne dem so umschriebenen Kartellbegriff schon deshalb nicht unterstellt werden, weil - bei richtigem Verständnis - nur einem der beiden am Vertrag beteiligten Unternehmern die wirtschaftliche Selbständigkeit erhalten geblieben sei: Nach der Präambel des Vertrags sei dessen Gegenstand der Verkauf der Produktion von Transportbeton; in diesem Umfang habe die Verkäuferin ihr Unternehmen an die Käuferin übertragen und daher in diesem "Sektor" ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren.Diese Berechnungsart bezweifeln die Antragsteller - wie gesagt - auch gar nicht, sie wenden sich vielmehr vor allem gegen die Beurteilung des Vertrags als Kartell im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, KartG 1988, somit als Vereinbarung zwischen selbständig bleibenden Unternehmern, durch die im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen bewirkt wird (Absichtskartell) oder, ohne daß dies beabsichtigt werden soll, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartell). Die Rechtsmittelwerber vertreten nun die Ansicht, der Vertrag könne dem so umschriebenen Kartellbegriff schon deshalb nicht unterstellt werden, weil - bei richtigem Verständnis - nur einem der beiden am Vertrag beteiligten Unternehmern die wirtschaftliche Selbständigkeit erhalten geblieben sei: Nach der Präambel des Vertrags sei dessen Gegenstand der Verkauf der Produktion von Transportbeton; in diesem Umfang habe die Verkäuferin ihr Unternehmen an die Käuferin übertragen und daher in diesem "Sektor" ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren.
Diese Auffassung ist jedoch nicht stichhältig. Sie kann vor allem nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Verkäuferin ihr Unternehmen, sondern lediglich einen Zweig davon, also nicht einmal einen "Teilbetrieb" als organisatorisch in sich geschlossenen, selbständig lebensfähigen Teil (vgl Gabler, Wirtschaftslexikon12, 1903) veräußert hat und das ihr verbliebene Unternehmen, vor allem das darin integrierte Baugewerbe, als wirtschaftlich selbständige Unternehmerin weiterführt. Außerdem hat sich die Verkäuferin sogar im Bereich der Vertragsregelung einen - wenn auch gewiß nur geringen - Teil der veräußerten "Produktion" - die Lieferung einer begrenzten Menge von Transportbeton - vorbehalten. Nun mag es sich dabei, wie die Antragsteller meinen, auch nur um eine bloße "Nebentätigkeit" in dem der Verkäuferin verbliebenen Unternehmen handeln, doch ändert diese Wertung nichts am Wesen des Vertrags als einer im Sinne des § 10 Abs 1 KartG 1988 wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung, wird doch der Wettbewerb zwischen den beiden trotz des Vertrags wirtschaftlich selbständig bleibenden, einander bis dahin uneingeschränkt konkurrierenden Unternehmern in der Weise beschränkt, daß die Tätigkeit der Verkäuferin im vertraglichen Regelungsbereich zugunsten der Käuferin auf diese für die Bedürfnisse ihres verbliebenen Unternehmens unerläßliche Nebentätigkeit eingeengt wird. Die Behauptung der Antragstellerin im Rekurs, die im Vertrag genannten Fahrzeuge umfaßten alle von der Verkäuferin deren Produktion von Transportbeton gewidmeten Produktionsmittel, steht schon mit ihrem eigenen Vorbringen in erster Instanz (ON 6) in auffallendem Widerspruch, hat sie doch dort vorgebracht, der Verkäuferin verbleibe die Betonmischanlage in deren Betriebsstätte und Punkt III. des Vertrags, mit welchem der Käuferin das Recht eingeräumt wird, im Werk der Verkäuferin Transportbeton gegen Entgelt zu erzeugen bzw abzufüllen, beziehe sich darauf. Im übrigen bedürfte es der von den Rechtsmittelwerbern in diesem Zusammenhang begehrten Begutachtung durch einen Sachverständigen auch schon deshalb nicht, weil die Verkäuferin im Rahmen der ihr verbliebenen Unternehmenstätigkeit selbst mit Hilfe erst wieder zu beschaffender Produktionsmittel den Wettbewerb mit der Antragstellerin ohne weiteres wieder aufnehmen könnte, wäre ihr diese Tätigkeit nicht infolge der bestehenden rechtlichen Bindungen verwehrt. Es müßte ihr schon angesichts des in Punkt VIII. des Vertrags festgelegten Entgelts von 20 Mio S ein leichtes sein, die veräußerten Produktionsmittel, deren Verkehrswert selbst nach den Angaben der Antragsteller (ON 6) bloß ein Zehntel dieses Betrags erreicht, zu diesem Zweck (wieder-)anzuschaffen.Diese Auffassung ist jedoch nicht stichhältig. Sie kann vor allem nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Verkäuferin ihr Unternehmen, sondern lediglich einen Zweig davon, also nicht einmal einen "Teilbetrieb" als organisatorisch in sich geschlossenen, selbständig lebensfähigen Teil vergleiche Gabler, Wirtschaftslexikon12, 1903) veräußert hat und das ihr verbliebene Unternehmen, vor allem das darin integrierte Baugewerbe, als wirtschaftlich selbständige Unternehmerin weiterführt. Außerdem hat sich die Verkäuferin sogar im Bereich der Vertragsregelung einen - wenn auch gewiß nur geringen - Teil der veräußerten "Produktion" - die Lieferung einer begrenzten Menge von Transportbeton - vorbehalten. Nun mag es sich dabei, wie die Antragsteller meinen, auch nur um eine bloße "Nebentätigkeit" in dem der Verkäuferin verbliebenen Unternehmen handeln, doch ändert diese Wertung nichts am Wesen des Vertrags als einer im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, KartG 1988 wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung, wird doch der Wettbewerb zwischen den beiden trotz des Vertrags wirtschaftlich selbständig bleibenden, einander bis dahin uneingeschränkt konkurrierenden Unternehmern in der Weise beschränkt, daß die Tätigkeit der Verkäuferin im vertraglichen Regelungsbereich zugunsten der Käuferin auf diese für die Bedürfnisse ihres verbliebenen Unternehmens unerläßliche Nebentätigkeit eingeengt wird. Die Behauptung der Antragstellerin im Rekurs, die im Vertrag genannten Fahrzeuge umfaßten alle von der Verkäuferin deren Produktion von Transportbeton gewidmeten Produktionsmittel, steht schon mit ihrem eigenen Vorbringen in erster Instanz (ON 6) in auffallendem Widerspruch, hat sie doch dort vorgebracht, der Verkäuferin verbleibe die Betonmischanlage in deren Betriebsstätte und Punkt römisch drei. des Vertrags, mit welchem der Käuferin das Recht eingeräumt wird, im Werk der Verkäuferin Transportbeton gegen Entgelt zu erzeugen bzw abzufüllen, beziehe sich darauf. Im übrigen bedürfte es der von den Rechtsmittelwerbern in diesem Zusammenhang begehrten Begutachtung durch einen Sachverständigen auch schon deshalb nicht, weil die Verkäuferin im Rahmen der ihr verbliebenen Unternehmenstätigkeit selbst mit Hilfe erst wieder zu beschaffender Produktionsmittel den Wettbewerb mit der Antragstellerin ohne weiteres wieder aufnehmen könnte, wäre ihr diese Tätigkeit nicht infolge der bestehenden rechtlichen Bindungen verwehrt. Es müßte ihr schon angesichts des in Punkt römisch acht. des Vertrags festgelegten Entgelts von 20 Mio S ein leichtes sein, die veräußerten Produktionsmittel, deren Verkehrswert selbst nach den Angaben der Antragsteller (ON 6) bloß ein Zehntel dieses Betrags erreicht, zu diesem Zweck (wieder-)anzuschaffen.
Aber auch das Vorliegen des vom Gesetzgeber dem Kartellbegriff imputierten "gemeinsamen Interesses" der beteiligten Unternehmer hat das Erstgericht zutreffend bejaht. Wie das Kartellobergericht in seiner Entscheidung vom 9. 11. 1992, Okt 5/92 (= ÖBl 1993, 32) ausgesprochen hat, muß das gemeinsame Interesse im Sinne des § 10 Abs 1 KartG 1988 nicht im Erreichen eines den gemeinsamen Wettbewerb beschränkenden Zwecks liegen (Gugerbauer, Kartellgesetz 31; KOG ÖBl 1978, 78-Coca Cola; auch ÖBl 1978, 32-Grundig; vgl auch KOG Okt 2/93). Das folgt schon daraus, daß der Gesetzgeber auch für das Vorliegen eines Wirkungskartells ein gemeinsames Interesse der Beteiligten fordert, ein Wirkungskartell, bei dem die Beschränkung des Wettbewerbs Vertragszweck ist, aber kaum denkbar wäre (Koppensteiner aaO 135 f), wird doch das Wirkungskartell vor allem deshalb privilegiert, weil den Mitgliedern eines solchen Kartells die Tatsache, daß ein Kartell vorliegt, nicht bewußt ist oder jedenfalls nicht bewußt sein muß (Koppensteiner aaO 139, 214; Guggerbauer aaO 60; Braumann-Novotny in ÖBl 1984, 57, 61; Hanreich in ÖZW 1988, 108, 117; Okt 4/90 = ÖBl 1990, 234; Okt 35/90 = ÖBl 1991, 178).Aber auch das Vorliegen des vom Gesetzgeber dem Kartellbegriff imputierten "gemeinsamen Interesses" der beteiligten Unternehmer hat das Erstgericht zutreffend bejaht. Wie das Kartellobergericht in seiner Entscheidung vom 9. 11. 1992, Okt 5/92 (= ÖBl 1993, 32) ausgesprochen hat, muß das gemeinsame Interesse im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, KartG 1988 nicht im Erreichen eines den gemeinsamen Wettbewerb beschränkenden Zwecks liegen (Gugerbauer, Kartellgesetz 31; KOG ÖBl 1978, 78-Coca Cola; auch ÖBl 1978, 32-Grundig; vergleiche auch KOG Okt 2/93). Das folgt schon daraus, daß der Gesetzgeber auch für das Vorliegen eines Wirkungskartells ein gemeinsames Interesse der Beteiligten fordert, ein Wirkungskartell, bei dem die Beschränkung des Wettbewerbs Vertragszweck ist, aber kaum denkbar wäre (Koppensteiner aaO 135 f), wird doch das Wirkungskartell vor allem deshalb privilegiert, weil den Mitgliedern eines solchen Kartells die Tatsache, daß ein Kartell vorliegt, nicht bewußt ist oder jedenfalls nicht bewußt sein muß (Koppensteiner aaO 139, 214; Guggerbauer aaO 60; Braumann-Novotny in ÖBl 1984, 57, 61; Hanreich in ÖZW 1988, 108, 117; Okt 4/90 = ÖBl 1990, 234; Okt 35/90 = ÖBl 1991, 178).
Bei horizontalen Bindungen bezieht sich das gemeinsame Interesse zumeist auf die Verfälschung des Wettbewerbs, selbst wenn die beteiligten Unternehmer dabei verschiedenartige Bindungen eingehen. Verspricht etwa ein Unternehmer, gegen ein bestimmtes Entgelt nicht ins Absatzgebiet des anderen Unternehmers zu liefern, so liegt nach Koppensteiner (aaO 136 f) die sich daraus ergebende Wettbewerbsbeschränkung im gemeinsamen Interesse der Beteiligten, weil auch der erstgenannte Unternehmer daraus Vorteile ziehe. Das muß dann aber ebenso auch für Fälle wie den vorliegenden gelten, in welchen der eine Unternehmer die wettbewerbsrelevante Tätigkeit gegen Entgelt auf Bedürfnisse des verbleibenden Unternehmens beschränkt. Da sich der Verkehrswert der veräußerten Fahrzeuge - wie schon das Erstgericht zutreffend bemerkt - bloß auf ein Zehntel des vereinbarten Entgelts beläuft und für die allfällige Produktion bzw Abfüllung von Transportbeton in der Betriebsstätte der Verkäuferin ein angemessenes - zusätzliches - Entgelt zu entrichten ist (ON 6), entfällt der Kaufpreis ganz überwiegend auf die Überlassung des Kundenkreises und auf das gleichzeitig zu Lasten der Verkäuferin und deren Gesellschafter vereinbarte umfassende Wettbewerbsverbot. Im übrigen ist die Bejahung eines - solchen weitverstandenen (vgl RV 473 BlgNR 13, GP 27) - gemeinsamen Interesses auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten sonst durch ganz individuelle, ja sogar einander entgegengesetzte Interessen zu der Vereinbarung bestimmt wurden (Aicher in ÖBl 1973, 79; vgl Okt 2/93).Bei horizontalen Bindungen bezieht sich das gemeinsame Interesse zumeist auf die Verfälschung des Wettbewerbs, selbst wenn die beteiligten Unternehmer dabei verschiedenartige Bindungen eingehen. Verspricht etwa ein Unternehmer, gegen ein bestimmtes Entgelt nicht ins Absatzgebiet des anderen Unternehmers zu liefern, so liegt nach Koppensteiner (aaO 136 f) die sich daraus ergebende Wettbewerbsbeschränkung im gemeinsamen Interesse der Beteiligten, weil auch der erstgenannte Unternehmer daraus Vorteile ziehe. Das muß dann aber ebenso auch für Fälle wie den vorliegenden gelten, in welchen der eine Unternehmer die wettbewerbsrelevante Tätigkeit gegen Entgelt auf Bedürfnisse des verbleibenden Unternehmens beschränkt. Da sich der Verkehrswert der veräußerten Fahrzeuge - wie schon das Erstgericht zutreffend bemerkt - bloß auf ein Zehntel des vereinbarten Entgelts beläuft und für die allfällige Produktion bzw Abfüllung von Transportbeton in der Betriebsstätte der Verkäuferin ein angemessenes - zusätzliches - Entgelt zu entrichten ist (ON 6), entfällt der Kaufpreis ganz überwiegend auf die Überlassung des Kundenkreises und auf das gleichzeitig zu Lasten der Verkäuferin und deren Gesellschafter vereinbarte umfassende Wettbewerbsverbot. Im übrigen ist die Bejahung eines - solchen weitverstandenen vergleiche Regierungsvorlage 473, BlgNR 13, Gesetzgebungsperiode 27, ) - gemeinsamen Interesses auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten sonst durch ganz individuelle, ja sogar einander entgegengesetzte Interessen zu der Vereinbarung bestimmt wurden (Aicher in ÖBl 1973, 79; vergleiche Okt 2/93).
Im übrigen wird selbst der in § 1 GWB dem Kartelltatbestand eingefügte "gemeinsame Zweck" von der jüngeren deutschen Kartellrechtsjudikatur (vgl etwa BGH in LM § 1 GWB Nr.36 = MJW-RR 1986, 1468 mit Glosse von Emmerich) zumindest dann bejaht, wenn ein Vertrag dazu bestimmt und auch geeignet ist, den aktuellen oder wenigstens potentiellen Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmern unmittelbar oder mittelbar zu regeln, so daß er in diesem Sinn horizontalen Charakter trägt. Deshalb sei das in § 1 GWB verankerte Kartellverbot an sich im allgemeinen auf Austauschverträge, wie etwa Verträge über die Veräußerung von Unternehmen, anzuwenden. Solche Nebenabreden seien nicht etwa deshalb der Reichweite des Kartellverbots entrückt, weil es sich dabei um "normale" Austauschverträge handle, entscheidend sei allein, ob die Parteien mit der fraglichen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmung gemeinsame Zwecke verfolgen. Diese Annahme liege besonders dann nahe, wenn der Vertrag entweder unmittelbar oder doch mittelbar einen zumindest potentiellen Wettbewerb zwischen den Parteien regeln soll, insbesondere wenn er der Abgrenzung oder Aufteilung der Kundenkreise zwischen den Vertragspartnern diene (Emmerich, Kartellrecht6, 57 f; Immenga aaO Rz 152 ff; Huber/Baums in FrankfurterKommGWB § 1 Tz 477).Im übrigen wird selbst der in Paragraph eins, GWB dem Kartelltatbestand eingefügte "gemeinsame Zweck" von der jüngeren deutschen Kartellrechtsjudikatur vergleiche etwa BGH in LM Paragraph eins, GWB Nr.36 = MJW-RR 1986, 1468 mit Glosse von Emmerich) zumindest dann bejaht, wenn ein Vertrag dazu bestimmt und auch geeignet ist, den aktuellen oder wenigstens potentiellen Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmern unmittelbar oder mittelbar zu regeln, so daß er in diesem Sinn horizontalen Charakter trägt. Deshalb sei das in Paragraph eins, GWB verankerte Kartellverbot an sich im allgemeinen auf Austauschverträge, wie etwa Verträge über die Veräußerung von Unternehmen, anzuwenden. Solche Nebenabreden seien nicht etwa deshalb der Reichweite des Kartellverbots entrückt, weil es sich dabei um "normale" Austauschverträge handle, entscheidend sei allein, ob die Parteien mit der fraglichen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmung gemeinsame Zwecke verfolgen. Diese Annahme liege besonders dann nahe, wenn der Vertrag entweder unmittelbar oder doch mittelbar einen zumindest potentiellen Wettbewerb zwischen den Parteien regeln soll, insbesondere wenn er der Abgrenzung oder Aufteilung der Kundenkreise zwischen den Vertragspartnern diene (Emmerich, Kartellrecht6, 57 f; Immenga aaO Rz 152 ff; Huber/Baums in FrankfurterKommGWB Paragraph eins, Tz 477).
Diese Erwägungen können zweifellos auch für das österreichische Kartellrecht fruchtbar gemacht werden. Ist die durch den Vertrag begründete Wettbewerbsbeschränkung selbst schon zu einem gemeinsamen Zweck (§ 1 GWB) bestimmt, wenn sich die Vertragspartner als (aktuelle oder zumindest potentielle) Wettbewerber gegenüberstehen und diesen Wettbewerb durch die Vereinbarung untereinander auf horizontaler Ebene beschränken (vgl BGHZ 68, 6, 9 = NJW 1977, 804; NJW 1982, 2000 = WuW/E BGH 1898-Holzpanele und LM GWB § 1 Nr 36 = NJW-RR 1986, 1486 = BB 1986, 2010), so muß das umso mehr für Verträge gelten, durch die die Vertragspartner den Wettbewerb im gemeinsamen Interesse beschränken (§ 10 Abs 1 KartG 1988), sollte doch nach den Materialien zum Kartellgesetz 1972 (473 BlgNR 13.GP, 27) der gemeinsame Zweck zugunsten eines auch objektiv gegebenen gemeinsamen Interesses abgeschwächt werden.Diese Erwägungen können zweifellos auch für das österreichische Kartellrecht fruchtbar gemacht werden. Ist die durch den Vertrag begründete Wettbewerbsbeschränkung selbst schon zu einem gemeinsamen Zweck (Paragraph eins, GWB) bestimmt, wenn sich die Vertragspartner als (aktuelle oder zumindest potentielle) Wettbewerber gegenüberstehen und diesen Wettbewerb durch die Vereinbarung untereinander auf horizontaler Ebene beschränken vergleiche BGHZ 68, 6, 9 = NJW 1977, 804; NJW 1982, 2000 = WuW/E BGH 1898-Holzpanele und LM GWB Paragraph eins, Nr 36 = NJW-RR 1986, 1486 = BB 1986, 2010), so muß das umso mehr für Verträge gelten, durch die die Vertragspartner den Wettbewerb im gemeinsamen Interesse beschränken (Paragraph 10, Absatz eins, KartG 1988), sollte doch nach den Materialien zum Kartellgesetz 1972 (473 BlgNR 13.GP, 27) der gemeinsame Zweck zugunsten eines auch objektiv gegebenen gemeinsamen Interesses abgeschwächt werden.
Zu Recht hat das Erstgericht daher die Abrede der vertragsbeteiligten Antragstellerinnen über das der Verkäuferin und deren Gesellschaftern auferlegte Wettbewerbsverbot als eine an sich den Wettbewerb im gemeinsamen Interesse beschränkende Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs 1 KartG 1988 beurteilt.Zu Recht hat das Erstgericht daher die Abrede der vertragsbeteiligten Antragstellerinnen über das der Verkäuferin und deren Gesellschaftern auferlegte Wettbewerbsverbot als eine an sich den Wettbewerb im gemeinsamen Interesse beschränkende Vereinbarung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, KartG 1988 beurteilt.
Nach herrschender Auffassung (JBl 1968, 477 ua; Gugerbauer, Kartellgesetz, 33; Koppensteiner aaO 125 f; für den deutschen Rechtsbereich BGH in LM GWB § 1 Nr.36 uva; Bechtold aaO; Emmerich aaO 76 f; Huber/Baums aaO Tz 477; Immenga aaO Rz 370) können jedoch auch solche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen dem Anwendungsbereich des Kartellrechts entzogen sein, wenn sie lediglich die einwandfreie Abwicklung eines sonst kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern bestimmt sind. Das gilt - neben gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverboten - vor allem auch für solche dem Verkäufer auferlegte Konkurrenzverbote in Unternehmensveräußerungsverträgen, wenn das Unternehmenspotential - wie zumeist - zum wesentlichen Teil in Kundenbeziehungen oder Know-how ("goodwill") besteht; der Käufer kann sich dieses Potential vielfach nur dann zunutze machen, wenn sich der auf dem Markt eingeführte Verkäufer eine Zeitlang jeder werbenden Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig enthält. Mittel, den Zweck des Austauschvertrags - die Überlassung des Unternehmens gegen Zahlung des Kaufpreises - zu erreichen, ist in erster Linie die Verpflichtung des Verkäufers, alles zu tun, um den Übergang des vom Vertrag umfaßten Vermögens auf den Erwerber zu bewirken. Das im Austauschvertrag festgelegte Wettbewerbsverbot ist dann zwar gleichfalls Vertragsgegenstand, aber nur als unselbständige Nebenpflicht des Verkäufers, durch deren Einhaltung die Erfüllung seiner kartellrechtsneutralen Hauptleistungspflicht - dem Käufer das Unternehmen als solches zu verschaffen - gesichert werden soll. Soweit das Wettbewerbsverbot über das Wesen einer die Äquivalenz der beiderseitigen kartellrechtlich unbedenklichen Hauptleistungspflichten der Vertragspartner sichernden Nebenabrede nicht hinausgeht, entspricht es keinem in § 10 KartG 1988 umschriebenen Tatbestand und ist sodann nicht als Kartell zu beurteilen (Koppensteiner aaO 125 mwN).Nach herrschender Auffassung (JBl 1968, 477 ua; Gugerbauer, Kartellgesetz, 33; Koppensteiner aaO 125 f; für den deutschen Rechtsbereich BGH in LM GWB Paragraph eins, Nr.36 uva; Bechtold aaO; Emmerich aaO 76 f; Huber/Baums aaO Tz 477; Immenga aaO Rz 370) können jedoch auch solche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen dem Anwendungsbereich des Kartellrechts entzogen sein, wenn sie lediglich die einwandfreie Abwicklung eines sonst kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern bestimmt sind. Das gilt - neben gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverboten - vor allem auch für solche dem Verkäufer auferlegte Konkurrenzverbote in Unternehmensveräußerungsverträgen, wenn das Unternehmenspotential - wie zumeist - zum wesentlichen Teil in Kundenbeziehungen oder Know-how ("goodwill") besteht; der Käufer kann sich dieses Potential vielfach nur dann zunutze machen, wenn sich der auf dem Markt eingeführte Verkäufer eine Zeitlang jeder werbenden Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig enthält. Mittel, den Zweck des Austauschvertrags - die Überlassung des Unternehmens gegen Zahlung des Kaufpreises - zu erreichen, ist in erster Linie die Verpflichtung des Verkäufers, alles zu tun, um den Übergang des vom Vertrag umfaßten Vermögens auf den Erwerber zu bewirken. Das im Austauschvertrag festgelegte Wettbewerbsverbot ist dann zwar gleichfalls Vertragsgegenstand, aber nur als unselbständige Nebenpflicht des Verkäufers, durch deren Einhaltung die Erfüllung seiner kartellrechtsneutralen Hauptleistungspflicht - dem Käufer das Unternehmen als solches zu verschaffen - gesichert werden soll. Soweit das Wettbewerbsverbot über das Wesen einer die Äquivalenz der beiderseitigen kartellrechtlich unbedenklichen Hauptleistungspflichten der Vertragspartner sichernden Nebenabrede nicht hinausgeht, entspricht es keinem in Paragraph 10, KartG 1988 umschriebenen Tatbestand und ist sodann nicht als Kartell zu beurteilen (Koppensteiner aaO 125 mwN).
Geht dagegen ein solches vertragliches Verbot über diesen Zweck hinaus und ist es damit schon für sich als selbständiger Vertragsgegenstand anzusehen, der durch das Leistungsäquivalent des anderen Vertragspartners gesondert abgegolten wird, kann von einer kartellrechtlich neutralen Nebenpflicht des Verkäufers keine Rede mehr sein. Naturgemäß kann die zeitliche Grenze zwischen kartellrechtsneutraler Nebenabrede und kartellrechtsrelevanter Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 10 KartG 1988 nur im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betroffenen Wirtschaftszweigs gezogen werden, doch wird in aller Regel ein fünf Jahre übersteigendes Wettbewerbsverbot bereits dem Anwendungsbereich des Kartellrechts unterworfen werden müssen (vgl etwa für den deutschen Rechtsbereich Emmerich aaO 77 mwN in FN 167; ebenso Bechtold aaO). Bezeichnenderweise hat auch der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten, dessen Gutachten das Erstgericht in seine Feststellungen übernommen hat, - allerdings unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung - die Dauer von fünf Jahren als Höchstgrenze angesehen. Beachtenswerte Gründe für die Vereinbarung des exorbitant ausgedehnten Wettbewerbsverbots haben die Antragsteller nicht angeführt; ihrer Stellungnahme läßt sich bloß entnehmen, daß sie den Vertrag sonst nicht geschlossen hätten.Geht dagegen ein solches vertragliches Verbot über diesen Zweck hinaus und ist es damit schon für sich als selbständiger Vertragsgegenstand anzusehen, der durch das Leistungsäquivalent des anderen Vertragspartners gesondert abgegolten wird, kann von einer kartellrechtlich neutralen Nebenpflicht des Verkäufers keine Rede mehr sein. Naturgemäß kann die zeitliche Grenze zwischen kartellrechtsneutraler Nebenabrede und kartellrechtsrelevanter Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Paragraph 10, KartG 1988 nur im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betroffenen Wirtschaftszweigs gezogen werden, doch wird in aller Regel ein fünf Jahre übersteigendes Wettbewerbsverbot bereits dem Anwendungsbereich des Kartellrechts unterworfen werden müssen vergleiche etwa für den deutschen Rechtsbereich Emmerich aaO 77 mwN in FN 167; ebenso Bechtold aaO). Bezeichnenderweise hat auch der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten, dessen Gutachten das Erstgericht in seine Feststellungen übernommen hat, - allerdings unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung - die Dauer von fünf Jahren als Höchstgrenze angesehen. Beachtenswerte Gründe für die Vereinbarung des exorbitant ausgedehnten Wettbewerbsverbots haben die Antragsteller nicht angeführt; ihrer Stellungnahme läßt sich bloß entnehmen, daß sie den Vertrag sonst nicht geschlossen hätten.
Das Erstgericht hat daher zu Recht das Vorliegen einer kartellrechtsneutralen unselbständigen Nebenabrede verneint, den Vertrag als Kartell im Sinne des § 10 KartG 1988 beurteilt und den Genehmigungsantrag abgewiesen:Das Erstgericht hat daher zu Recht das Vorliegen einer kartellrechtsneutralen unselbständigen Nebenabrede verneint, den Vertrag als Kartell im Sinne des Paragraph 10, KartG 1988 beurteilt und den Genehmigungsantrag abgewiesen:
Mangels volkswirtschaftlicher Rechtfertigung des überlangen Wettbewerbsverbots ist die Genehmigung schon gemäß § 23 Z 3 KartG 1988 zu versagen, mit Recht hat das Erstgericht in der 30-jährigen Bindung der Verkäuferin und deren Gesellschafter aber auch deren Knebelung und damit einen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 879 ABGB erblickt. Wie der Oberste Gerichtshof vor allem bei Beurteilung von lang dauernden Bierbezugsverträgen ausgesprochen hat (SZ 56/144 mwN; EvBl 1983/12 ua), kann ein solcher Verstoß vor allem darin liegen, daß die Bindung und deren besondere Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit sowie die Selbständigkeit des Vertragspartners übermäßig einengt oder gar überhaupt beseitigt (vgl auch Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 86). Der im Rahmen des Sittenwidrigkeitsurteils zu fordernde billige Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern wird durch die übermäßige Bindung der Verkäuferin und deren Gesellschafter umso empfindlicher gestört, also ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot zur Sicherung der Hauptleistungspflicht der Verkäuferin überhaupt nicht erforderlich ist (vgl hiezu auch Koppensteiner aaO 126 und FN 187 unter Berufung auf P.Ulmer in NJW 1979, 1585). Das Erstgericht hat daher die Genehmigung auch aus dem Grunde des § 23 Z 2 KartG 1988 zu Recht versagt, ohne das im § 68 KartG 1988 angeordnete Verfahren zur Verbesserung von Kartellen einzuleiten, weil dieses nur für die Anträge auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24 Abs 2 KartG 1988) und auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (§ 24 Abs 4 KartG 1988), nicht aber auf Genehmigung von Kartellen gemäß § 23 KartG 1988) vorgesehen ist.Mangels volkswirtschaftlicher Rechtfertigung des überlangen Wettbewerbsverbots ist die Genehmigung schon gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, KartG 1988 zu versagen, mit Recht hat das Erstgericht in der 30-jährigen Bindung der Verkäuferin und deren Gesellschafter aber auch deren Knebelung und damit einen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß Paragraph 879, ABGB erblickt. Wie der Oberste Gerichtshof vor allem bei Beurteilung von lang dauernden Bierbezugsverträgen ausgesprochen hat (SZ 56/144 mwN; EvBl 1983/12 ua), kann ein solcher Verstoß vor allem darin liegen, daß die Bindung und deren besondere Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit sowie die Selbständigkeit des Vertragspartners übermäßig einengt oder gar überhaupt beseitigt vergleiche auch Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 879, Rz 86). Der im Rahmen des Sittenwidrigkeitsurteils zu fordernde billige Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern wird durch die übermäßige Bindung der Verkäuferin und deren Gesellschafter umso empfindlicher gestört, also ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot zur Sicherung der Hauptleistungspflicht der Verkäuferin überhaupt nicht erforderlich ist vergleiche hiezu auch Koppensteiner aaO 126 und FN 187 unter Berufung auf P.Ulmer in NJW 1979, 1585). Das Erstgericht hat daher die Genehmigung auch aus dem Grunde des Paragraph 23, Ziffer 2, KartG 1988 zu Recht versagt, ohne das im Paragraph 68, KartG 1988 angeordnete Verfahren zur Verbesserung von Kartellen einzuleiten, weil dieses nur für die Anträge auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (Paragraph 24, Absatz 2, KartG 1988) und auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (Paragraph 24, Absatz 4, KartG 1988), nicht aber auf Genehmigung von Kartellen gemäß Paragraph 23, KartG 1988) vorgesehen ist.
Die Antragsteller haben sich dahin geäußert, daß sie den Vertrag nicht geschlossen hätten, wäre nur ein etwa fünf Jahre dauerndes Wettbewerbsverbot der Verkäuferin und deren Gesellschafter in Betracht gekommen. Eine geltungserhaltende Reduktion des Vertrages auf eine unbedenkliche Wirksamkeitsdauer wäre daher schon deshalb ausgeschlossen (Krejci aaO Rz 256). Die Vereinbarung darf auch bei Teilnichtigkeit nicht genehmigt und in das Kartellregister eingetragen werden; wohl käme der Eintragung an sich keine heilende Wirkung zu, doch ist sie jedenfalls geeignet, auch dem nichtigen Teil der Vereinbarung den Anschein des Zulässigen und Verbindlichen zu verleihen (KOG in ÖBl 1975, 70 und 94; Heil aaO 102 f; Koppensteiner aaO 175).
Da das Erstgericht den Antrag zu Recht abgewiesen hat, ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.