Wie das KOG in mehreren Entscheidungen (Okt 4/90 vom 22.5.1990 = ÖBl
1990, 234 - KFZ-Importeure; Okt 11/90 vom 5.7.1990 = ÖBl 1990, 237 -
Depotkosmetik unter Hinweis auf weitere im gleichen Sinn ergangene Entscheidungen) ausgesprochen hat, wird durch den Beschluß, mit dem der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag einer Amtspartei die Mitglieder (vermeintlicher) Wirkungskartelle oder Verhaltenskartelle gemäß § 57 Abs 1 KartG auffordert, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen, in die Rechtstellung der Aufgeforderten eingegriffen. Sie sind hiedurch, sollten sie tatsächlich Mitglieder eines Wirkungs- oder Verhaltenskartells sein, beschwert. Bis zum Ablauf der im angefochtenen Beschluß gesetzten Frist (die hier bis zum Ablauf von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung des Kartellobergerichtes über ihren Rekurs verlängert wurde) dürfen allerdings die Antragsgegner gemäß § 18 Abs 1 Z 1 KartG ein allenfalls bestehendes Wirkungskartell auch ohne Genehmigung weiterhin durchführen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist ihnen aber die auch nur teilweise Durchführung gemäß § 57 Abs 3 KartG sogar unter strafrechtlicher Sanktion (§ 130 Abs 1 KartG) verboten.Depotkosmetik unter Hinweis auf weitere im gleichen Sinn ergangene Entscheidungen) ausgesprochen hat, wird durch den Beschluß, mit dem der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag einer Amtspartei die Mitglieder (vermeintlicher) Wirkungskartelle oder Verhaltenskartelle gemäß Paragraph 57, Absatz eins, KartG auffordert, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen, in die Rechtstellung der Aufgeforderten eingegriffen. Sie sind hiedurch, sollten sie tatsächlich Mitglieder eines Wirkungs- oder Verhaltenskartells sein, beschwert. Bis zum Ablauf der im angefochtenen Beschluß gesetzten Frist (die hier bis zum Ablauf von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung des Kartellobergerichtes über ihren Rekurs verlängert wurde) dürfen allerdings die Antragsgegner gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG ein allenfalls bestehendes Wirkungskartell auch ohne Genehmigung weiterhin durchführen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist ihnen aber die auch nur teilweise Durchführung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, KartG sogar unter strafrechtlicher Sanktion (Paragraph 130, Absatz eins, KartG) verboten.
1. Zum gemeinsamen Rekurs der Antragsgegner zu 1. bis 45., 47. bis 63. und 65.:
Die zum Genehmigungsantrag aufgeforderten Rekurswerber bezweifeln nicht, daß die Frage, ob sie Mitglieder eines Wirkungskartells sind, nicht im Aufforderungsverfahren nach § 57 KartG, sondern erst vom Senat des Kartellgerichts (§ 102 Abs 1 KartG) zu prüfen ist, sobald ein Genehmigungsantrag gestellt worden ist. Sie sind aber der Ansicht, daß diese Rechtslage das Erstgericht nicht von der Verpflichtung enthoben habe, die formalrechtlichen Voraussetzungen des § 57 KartG zu prüfen, die auch die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages umfaßten. Die Antragstellerin behaupte nämlich drei verschiedene angebliche Kartelle, bringe aber nicht vor, welche Antragsgegner im einzelnen an diesen Kartellen beteiligt seien, obwohl sich aus dem behaupteten Sachverhalt ergebe, daß nicht alle aufgeforderten Kartellmitglieder an allen drei Kartellen beteiligt sein könnten; der angefochtene Beschluß, der diesbezüglich nicht unterscheide, sei daher unschlüssig.Die zum Genehmigungsantrag aufgeforderten Rekurswerber bezweifeln nicht, daß die Frage, ob sie Mitglieder eines Wirkungskartells sind, nicht im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 57, KartG, sondern erst vom Senat des Kartellgerichts (Paragraph 102, Absatz eins, KartG) zu prüfen ist, sobald ein Genehmigungsantrag gestellt worden ist. Sie sind aber der Ansicht, daß diese Rechtslage das Erstgericht nicht von der Verpflichtung enthoben habe, die formalrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, KartG zu prüfen, die auch die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages umfaßten. Die Antragstellerin behaupte nämlich drei verschiedene angebliche Kartelle, bringe aber nicht vor, welche Antragsgegner im einzelnen an diesen Kartellen beteiligt seien, obwohl sich aus dem behaupteten Sachverhalt ergebe, daß nicht alle aufgeforderten Kartellmitglieder an allen drei Kartellen beteiligt sein könnten; der angefochtene Beschluß, der diesbezüglich nicht unterscheide, sei daher unschlüssig.
Was das Verpackungskartell betreffe, ergebe sich schon aus der Sachverhaltsdarstellung kein Kartell. Die Antragstellerin behaupte ja nur, daß die Antragsgegner "planen", durch Einflußnahme auf das verwendete Verpackungsmaterial den Wettbewerb zwischen den einzelnen Einweggebinden zu beschränken. Eine aktuelle Einflußnahme auf Verpackungshersteller werde nicht behauptet. Ein Wirkungskartell setze aber eine tatsächliche Beschränkung des Wettbewerbs voraus.
An den behaupteten Kartellen bei den Industrieabgabepreisen könnten nur die Erzeuger und Importeure, nicht aber die Wiederverkäufer und die Verpackungshersteller beteiligt sein. Der Verwertungsbeitrag sei ein bloßer Kostenfaktor. Eine Verpflichtung zur Überwälzung dieser Kosten auf nachfolgende Wirtschaftsstufen bestehe nicht. Aus der Erhöhung des Abgabepreises um den Verwertungsbeitrag sei das Vorliegen von Absprachen nicht zu erschließen. Die Behauptung, daß eine Beschränkung des Wettbewerbes bei den Konsumentenpreisen bewirkt werde, beruhe nur auf dem Vorbringen, daß die Lebensmittelhändler nicht um den Verwertungsbeitrag billiger anbieten könnten. Von dem ergänzend behaupteten kartellrechtlichen Tatbestand (Vereinbarung eines Verwertungsbeitrages bei Lebensmittelkonserven und Heimtierfuttermitteldosen) seien nur die in diesem Schriftsatz genannten Unternehmen beteiligt. Soweit der angefochtene Beschluß auf diesen Sachverhalt gestützt werde, dürfe die Aufforderung nicht an die übrigen Rekurswerber gerichtet werden.
Diesen Ausführungen ist nur teilweise beizupflichten.
In der bereits zitierten Entscheidung Okt 4/90 vom 22.5.1990 wurde die Frage, ob der Vorsitzende Anträge zurückweisen kann, die schon nach ihrem Inhalt keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß das behauptete Wirkungs- oder Verhaltenskartell unter keinen Umständen vorliegen kann, aufgeworfen aber nicht geprüft. Das gesetzliche Gebot, die Aufforderung ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu erlassen (§ 57 Abs 2 KartG), besagt nur, daß der Vorsitzende von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen auszugehen hat; eine Prüfung der rechtlichen Schlüssigkeit des Antrags ist jedoch vorzunehmen. Sie führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, daß schon nach den Antragsbehauptungen derzeit ein Kartell, durch das die Herstellung von Verpackungsmaterial (Einweggebinden) auf bestimmte Typen oder Materialien beschränkt wird (vgl. § 14 KartG) und dadurch die Wiederverwertung dieser Verpackung rationalisiert wird (vgl § 15 KartG), nicht besteht. Aus den Behauptungen der Antragstellerin geht nur hervor, daß die Mitglieder der ARGEV solche Maßnahmen "planen", es sich also um ein noch nicht verwirklichtes Vorhaben handelt. Daß bereits eine Vereinbarung, wenn auch nur in der Form einer Absprache besteht, durch die eine Beschränkung der Erzeugung von Einweggebinden bewirkt werden soll oder sogar bereits tatsächlich bewirkt wurde, behauptet die Antragstellerin nicht. Ein im Planungsstadium befindliches Vorhaben, das noch in keiner Vereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat und auf die Wettbewerbslage auch tatsächlich noch nicht einwirkt, begründet kein Kartell. Soweit der Antrag auf die Anmeldung eines Verpackungskartells gerichtet war, ist er daher (in teilweiser Stattgebung aller drei Rekurse) zurückzuweisen. Auf die Frage, ob alle von der Antragstellerin genannten Antragsgegner (auch) als Mitglieder eines solchen Typen- und Rationalisierungskartells zur Anmeldung aufzufordern wären, braucht daher nicht eingegangen zu werden.In der bereits zitierten Entscheidung Okt 4/90 vom 22.5.1990 wurde die Frage, ob der Vorsitzende Anträge zurückweisen kann, die schon nach ihrem Inhalt keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß das behauptete Wirkungs- oder Verhaltenskartell unter keinen Umständen vorliegen kann, aufgeworfen aber nicht geprüft. Das gesetzliche Gebot, die Aufforderung ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu erlassen (Paragraph 57, Absatz 2, KartG), besagt nur, daß der Vorsitzende von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen auszugehen hat; eine Prüfung der rechtlichen Schlüssigkeit des Antrags ist jedoch vorzunehmen. Sie führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, daß schon nach den Antragsbehauptungen derzeit ein Kartell, durch das die Herstellung von Verpackungsmaterial (Einweggebinden) auf bestimmte Typen oder Materialien beschränkt wird vergleiche Paragraph 14, KartG) und dadurch die Wiederverwertung dieser Verpackung rationalisiert wird vergleiche Paragraph 15, KartG), nicht besteht. Aus den Behauptungen der Antragstellerin geht nur hervor, daß die Mitglieder der ARGEV solche Maßnahmen "planen", es sich also um ein noch nicht verwirklichtes Vorhaben handelt. Daß bereits eine Vereinbarung, wenn auch nur in der Form einer Absprache besteht, durch die eine Beschränkung der Erzeugung von Einweggebinden bewirkt werden soll oder sogar bereits tatsächlich bewirkt wurde, behauptet die Antragstellerin nicht. Ein im Planungsstadium befindliches Vorhaben, das noch in keiner Vereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat und auf die Wettbewerbslage auch tatsächlich noch nicht einwirkt, begründet kein Kartell. Soweit der Antrag auf die Anmeldung eines Verpackungskartells gerichtet war, ist er daher (in teilweiser Stattgebung aller drei Rekurse) zurückzuweisen. Auf die Frage, ob alle von der Antragstellerin genannten Antragsgegner (auch) als Mitglieder eines solchen Typen- und Rationalisierungskartells zur Anmeldung aufzufordern wären, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Im übrigen ist aber der Rekurs nicht berechtigt. Die Antragstellerin behauptet, daß der (nach Verpackungsgrößen) einheitlich festgesetzte Verwertungsbeitrag von allen Mitgliedern, die Einweggebinde erstmals in Verkehr setzen (Erzeuger und Importeure), entrichtet werden müsse, und daß es Absprachen gebe, die die Getränkehersteller verpflichten, den Verwertungsbeitrag zu überwälzen. Das geht auch aus den umfangreichen, von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden über das unternehmerische Konzept der ARGEV, die im Verfahren nach § 57 KartG als Ergänzung der Antragsbehauptungen zu werten sind, hervor. Danach haben die Hersteller und Importeure die Verwertungsbeiträge an die ARGEV abzuführen und über den Lebensmittelhandel vom Konsumenten zu kassieren; die an der ARGEV beteiligten Lebensmittelhändler akzeptieren den Verwertungsbeitrag und kassieren ihn von den Konsumenten (Beilage B S 15 und Anlage 9).Im übrigen ist aber der Rekurs nicht berechtigt. Die Antragstellerin behauptet, daß der (nach Verpackungsgrößen) einheitlich festgesetzte Verwertungsbeitrag von allen Mitgliedern, die Einweggebinde erstmals in Verkehr setzen (Erzeuger und Importeure), entrichtet werden müsse, und daß es Absprachen gebe, die die Getränkehersteller verpflichten, den Verwertungsbeitrag zu überwälzen. Das geht auch aus den umfangreichen, von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden über das unternehmerische Konzept der ARGEV, die im Verfahren nach Paragraph 57, KartG als Ergänzung der Antragsbehauptungen zu werten sind, hervor. Danach haben die Hersteller und Importeure die Verwertungsbeiträge an die ARGEV abzuführen und über den Lebensmittelhandel vom Konsumenten zu kassieren; die an der ARGEV beteiligten Lebensmittelhändler akzeptieren den Verwertungsbeitrag und kassieren ihn von den Konsumenten (Beilage B S 15 und Anlage 9).
In den Richtlinien der ARGEV für die Einhebung der Verwertungsbeiträge, die ergänzend zu den §§ 3 und 6 der Statuten (Beilage A) mit Schreiben vom 29.3.1991 (zitiert in Beilage F) auf Grund von Beschlüssen der Hauptversammlung erlassen wurden, ist vorgesehen, daß die Vereinsmitglieder die Verwertungsbeiträge zuzüglich der Umsatzsteuer auf der Faktura gesondert ausweisen und daß die Verwertungsbeiträge nicht den sonst vereinbarten Konditionen, Rabatten, Skonti udgl. unterliegen. Wenn auch die Mitglieder der ARGEV durch diesen, einer Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs 2 KartG gleichzuhaltenden Beschluß über die Überwälzung der Verwertungsbeiträge bis zum Konsumenten in der Festsetzung der (Netto-)Abgabepreise der in Einweggebinden vertriebenen Getränke nicht beschränkt werden (und damit insofern ihre Preishoheit behalten), kann die bindende Festlegung eines gesondert zu überwälzenden Preisbestandteils - ähnlich wie bei Kalkulations- und Konditionenkartellen (Koppensteiner**2 I 112) eine preisvereinheitlichende Wirkung auslösen, weil die Mitglieder der ARGEV bei der Kalkulation dieses Preisfaktors im Rahmen des Gesamtpreises keinem Wettbewerb mehr ausgesetzt sind. Daß einzelne Preisbestandteile Gegenstand eines kartellrechtlichen Verfahrens sein können, ergibt sich auch aus dem Beschluß des KOG vom 9.9.1991, Okt 7/91 (ÖBA 1991, 931 = ÖBl 1991, 175 = WBl 1991, 394) über die Girokontengebühren (die allerdings ein selbständiger Preisbestandteil sind).In den Richtlinien der ARGEV für die Einhebung der Verwertungsbeiträge, die ergänzend zu den Paragraphen 3 und 6 der Statuten (Beilage A) mit Schreiben vom 29.3.1991 (zitiert in Beilage F) auf Grund von Beschlüssen der Hauptversammlung erlassen wurden, ist vorgesehen, daß die Vereinsmitglieder die Verwertungsbeiträge zuzüglich der Umsatzsteuer auf der Faktura gesondert ausweisen und daß die Verwertungsbeiträge nicht den sonst vereinbarten Konditionen, Rabatten, Skonti udgl. unterliegen. Wenn auch die Mitglieder der ARGEV durch diesen, einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, KartG gleichzuhaltenden Beschluß über die Überwälzung der Verwertungsbeiträge bis zum Konsumenten in der Festsetzung der (Netto-)Abgabepreise der in Einweggebinden vertriebenen Getränke nicht beschränkt werden (und damit insofern ihre Preishoheit behalten), kann die bindende Festlegung eines gesondert zu überwälzenden Preisbestandteils - ähnlich wie bei Kalkulations- und Konditionenkartellen (Koppensteiner**2 römisch eins 112) eine preisvereinheitlichende Wirkung auslösen, weil die Mitglieder der ARGEV bei der Kalkulation dieses Preisfaktors im Rahmen des Gesamtpreises keinem Wettbewerb mehr ausgesetzt sind. Daß einzelne Preisbestandteile Gegenstand eines kartellrechtlichen Verfahrens sein können, ergibt sich auch aus dem Beschluß des KOG vom 9.9.1991, Okt 7/91 (ÖBA 1991, 931 = ÖBl 1991, 175 = WBl 1991, 394) über die Girokontengebühren (die allerdings ein selbständiger Preisbestandteil sind).
Die auf Vereinsbeschlüssen der ARGEV beruhenden Verpflichtungen der Mitglieder, die Verwertungsbeiträge (auf allen Vertriebsstufen) über den Lebensmittelhandel auf den Konsumenten zu überwälzen, bilden eine Einheit und sind - ihre erst im Anmeldungsverfahren zu prüfende Kartelleigenschaft vorausgesetzt - jedenfalls nicht als getrennte (horizontale) Kartelle bei den Industrieabgabepreisen, an denen nur die Erzeuger und Importeure beteiligt sind, und bei den Konsumentenpreisen, an denen nur die Lebensmittel(groß)händler beteiligt sind, aufzufassen. Dieser Beschluß einer Unternehmervereinigung (vgl. dazu Koppensteiner aaO 91; Gugerbauer, Kartellgesetz 36) wird vielmehr in seiner Gesamtheit auf das Vorliegen eines (Wirkungs-)kartells zu prüfen sein.Die auf Vereinsbeschlüssen der ARGEV beruhenden Verpflichtungen der Mitglieder, die Verwertungsbeiträge (auf allen Vertriebsstufen) über den Lebensmittelhandel auf den Konsumenten zu überwälzen, bilden eine Einheit und sind - ihre erst im Anmeldungsverfahren zu prüfende Kartelleigenschaft vorausgesetzt - jedenfalls nicht als getrennte (horizontale) Kartelle bei den Industrieabgabepreisen, an denen nur die Erzeuger und Importeure beteiligt sind, und bei den Konsumentenpreisen, an denen nur die Lebensmittel(groß)händler beteiligt sind, aufzufassen. Dieser Beschluß einer Unternehmervereinigung vergleiche dazu Koppensteiner aaO 91; Gugerbauer, Kartellgesetz 36) wird vielmehr in seiner Gesamtheit auf das Vorliegen eines (Wirkungs-)kartells zu prüfen sein.
Von den Behauptungen der Antragstellerin ausgehend ist diesem Beschluß einer Unternehmervereinigung auch nicht von vornherein die Kartelleigenschaft im Sinne des § 10 Abs 2 KartG deshalb abzusprechen, weil es an einem gemeinsamen Interesse der Beteiligten fehle. Das gemeinsame Interesse im Sinne des § 10 Abs 1 KartG muß nicht im Erreichen eines gemeinsamen wettbewerbsbeschränkenden Zweckes liegen (Gugerbauer aaO 31; KOG 23.1.1978 = ÖBl 1978, 78 - Coca Cola; auch ÖBl 1978, 82 - Grundig). Das folgt schon daraus, daß der Gesetzgeber auch für das Vorliegen eines Wirkungskartells ein gemeinsames Interesse der Beteiligten fordert, ein Wirkungskartell, bei dem die Beschränkung des Wettbewerbs Vertragszweck ist, aber kaum denkbar wäre (Koppensteiner aaO 135 f), hat doch die privilegierte Behandlung von Wirkungskartellen den Grund, daß den Mitgliedern eines solchen Kartells die Tatsache, daß ein Kartell vorliegt, nicht bewußt ist (Koppensteiner aaO 139, 214; Gugerbauer aaO 60; Braumann-Novotny,Von den Behauptungen der Antragstellerin ausgehend ist diesem Beschluß einer Unternehmervereinigung auch nicht von vornherein die Kartelleigenschaft im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, KartG deshalb abzusprechen, weil es an einem gemeinsamen Interesse der Beteiligten fehle. Das gemeinsame Interesse im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, KartG muß nicht im Erreichen eines gemeinsamen wettbewerbsbeschränkenden Zweckes liegen (Gugerbauer aaO 31; KOG 23.1.1978 = ÖBl 1978, 78 - Coca Cola; auch ÖBl 1978, 82 - Grundig). Das folgt schon daraus, daß der Gesetzgeber auch für das Vorliegen eines Wirkungskartells ein gemeinsames Interesse der Beteiligten fordert, ein Wirkungskartell, bei dem die Beschränkung des Wettbewerbs Vertragszweck ist, aber kaum denkbar wäre (Koppensteiner aaO 135 f), hat doch die privilegierte Behandlung von Wirkungskartellen den Grund, daß den Mitgliedern eines solchen Kartells die Tatsache, daß ein Kartell vorliegt, nicht bewußt ist (Koppensteiner aaO 139, 214; Gugerbauer aaO 60; Braumann-Novotny,
ÖBl 1984, 57 [61], Hanreich, ÖZW 1988, 108 [117]; Okt 4/90 = ÖBl
1990, 234; Okt 35/90 17.12.1990 = ÖBl 1991, 178). Für das gemeinsame
Interesse der Mitglieder der ARGEV kann es daher ausreichen, daß durch die Einführung eines über alle Vertriebsstufen zu überwälzenden Verwertungsbeitrages ein wirksames bundesweites Sammel- und Recyclingsystem für diverse Verpackungen eingeführt werden soll, um dadurch den Vorgaben der sogenannten Zielverordnung BGBl 1990/516 (und allfälliger weiterer derartiger Verordnungen) zu entsprechen und damit durch marktwirtschaftliche Lösungsmodelle auf freiwilliger Basis weitergehende behördliche Maßnahmen nach dem AWG zu vermeiden.
Zu erörtern ist auch noch, ob der von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt (jedenfalls auch) ein Wirkungskartell sein kann, beantragt sie doch, wenngleich nur eventualiter, ihren Antrag abzuweisen, sofern das Kartellgericht zur Auffassung gelangen sollte, daß ein Absichtskartell (Empfehlungskartell) vorliegt. Auch die Frage, ob ein Verhaltens- oder Wirkungskartell vorliegt, ist nicht im Aufforderungsverfahren nach § 57 KartG, sondern erst vom Senat des Kartellgerichts zu prüfen, sobald ein Genehmigungsantrag gestellt worden ist. Nur im Rahmen der bereits erörterten Schlüssigkeitsprüfung wäre auf diese Frage schon jetzt einzugehen, wenn nach den Antragsbehauptungen nur ein Absichtskartell in Frage kommen könnte. Das Vorliegen eines solchen Kartells schließt ja die Anwendung des § 57 KartG aus. Wie das Kartellobergericht bereits ausgesprochen hat (Okt 35/90 17.12.1990 = ÖBl 1991, 178) läßt sich nämlich die Regelung des § 57 KartG auch auf bloß vermeintliche Absichtskartelle nicht übertragen; dies folgt schon aus § 57 Abs 3 KartG, wonach - positiv formuliert - den Kartellmitgliedern die weitere Durchführung des Kartells erlaubt ist, wenn sie der Aufforderung zum Genehmigungsantrag rechtzeitig nachkommen. Auf Absichtskartelle kann aber diese Regelung nicht angewendet werden. Bei ihnen geht der Gesetzgeber davon aus, daß die mit einer bestimmten Vereinbarung im gemeinsamen Interesse geradezu bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl. die Worte ..... "bewirkt werden soll" in § 10 Abs 1 KartG) den Mitgliedern bewußt ist, so daß es einer Aufforderung zum Genehmigungsantrag nicht bedarf.Zu erörtern ist auch noch, ob der von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt (jedenfalls auch) ein Wirkungskartell sein kann, beantragt sie doch, wenngleich nur eventualiter, ihren Antrag abzuweisen, sofern das Kartellgericht zur Auffassung gelangen sollte, daß ein Absichtskartell (Empfehlungskartell) vorliegt. Auch die Frage, ob ein Verhaltens- oder Wirkungskartell vorliegt, ist nicht im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 57, KartG, sondern erst vom Senat des Kartellgerichts zu prüfen, sobald ein Genehmigungsantrag gestellt worden ist. Nur im Rahmen der bereits erörterten Schlüssigkeitsprüfung wäre auf diese Frage schon jetzt einzugehen, wenn nach den Antragsbehauptungen nur ein Absichtskartell in Frage kommen könnte. Das Vorliegen eines solchen Kartells schließt ja die Anwendung des Paragraph 57, KartG aus. Wie das Kartellobergericht bereits ausgesprochen hat (Okt 35/90 17.12.1990 = ÖBl 1991, 178) läßt sich nämlich die Regelung des Paragraph 57, KartG auch auf bloß vermeintliche Absichtskartelle nicht übertragen; dies folgt schon aus Paragraph 57, Absatz 3, KartG, wonach - positiv formuliert - den Kartellmitgliedern die weitere Durchführung des Kartells erlaubt ist, wenn sie der Aufforderung zum Genehmigungsantrag rechtzeitig nachkommen. Auf Absichtskartelle kann aber diese Regelung nicht angewendet werden. Bei ihnen geht der Gesetzgeber davon aus, daß die mit einer bestimmten Vereinbarung im gemeinsamen Interesse geradezu bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vergleiche die Worte ..... "bewirkt werden soll" in Paragraph 10, Absatz eins, KartG) den Mitgliedern bewußt ist, so daß es einer Aufforderung zum Genehmigungsantrag nicht bedarf.
Gerade im vorliegenden Fall muß aber nach den Antragsbehauptungen eine solche Wettbewerbsbeschränkung durch die Beteiligten nicht geradezu bezweckt sein, liegen doch die Zielsetzungen der ARGEV und ihrer Mitglieder, wie bereits bei der Behandlung des Tatbestandsmerkmales des "gemeinsamen Interesses" gesagt wurde, in einer anderen Richtung. Ob das anzumeldende Kartell in einem künftigen Prüfungsverfahren als Wirkungskartell behandelt werden wird, kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden.
Der Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ist auch - jedenfalls im Zusammenhang mit den über die ARGEV vorgelegten Unterlagen - so ausreichend konkretisiert, daß für die Antragsgegner nicht zweifelhaft sein kann, welcher Sachverhalt dem Aufforderungsverfahren zugrunde liegt und welche Vereinbarungen sie daher, falls sie die Annahmen der Amtspartei für zutreffend halten, (allenfalls) als Kartell anzumelden haben (vgl. dazu Barfuß, Aufforderung zur Kartellanmeldung, exolex 1990, 554 f). Auch die behauptete Beteiligung der in der Antragsergänzung vom 7.4.1992 auf Seite 8 angeführten ARGEV-Mitglieder an einem Verwertungssystem für Dosen von Lebensmittelkonserven und Heimtierfuttermitteln ist entsprechend konkretisiert worden, so daß auch diese Antragsgegner nicht im Zweifel darüber sein können, welchen Sachverhalt sie auf Grund des allgemein formulierten Aufforderungsbeschlusses allenfalls als Kartell anzumelden haben.Der Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ist auch - jedenfalls im Zusammenhang mit den über die ARGEV vorgelegten Unterlagen - so ausreichend konkretisiert, daß für die Antragsgegner nicht zweifelhaft sein kann, welcher Sachverhalt dem Aufforderungsverfahren zugrunde liegt und welche Vereinbarungen sie daher, falls sie die Annahmen der Amtspartei für zutreffend halten, (allenfalls) als Kartell anzumelden haben vergleiche dazu Barfuß, Aufforderung zur Kartellanmeldung, exolex 1990, 554 f). Auch die behauptete Beteiligung der in der Antragsergänzung vom 7.4.1992 auf Seite 8 angeführten ARGEV-Mitglieder an einem Verwertungssystem für Dosen von Lebensmittelkonserven und Heimtierfuttermitteln ist entsprechend konkretisiert worden, so daß auch diese Antragsgegner nicht im Zweifel darüber sein können, welchen Sachverhalt sie auf Grund des allgemein formulierten Aufforderungsbeschlusses allenfalls als Kartell anzumelden haben.
2. Zum Rekurs der Antragstellerin zu 46.:
Entgegen der Ansicht dieser Rekurswerberin hat die Antragstellerin, wie bereits zu 1. ausgeführt, den Sachverhalt, aus dem sie eine allfällige Verpflichtung der einzelnen Antragsgegner ableitet, ein Wirkungskartell anzumelden, durch die Antragsbehauptungen hinreichend konkretisiert. Auch dieser Rekurswerberin ist nach den (- insofern auch gar nicht bestrittenen -) Behauptungen der Amtspartei Mitglied der ARGEV und daher verpflichtet, das von dieser beschlossene Verwertungsbeitragssystem auch tatsächlich durchzuführen. Nach den Behauptungen der Antragstellerin hat die ARGEV schon in der Hauptversammlung vom 28.11.1991 die Einbeziehung der Dosen von Lebensmittelkonserven und Heimtierfuttermitteldosen und -schalen in das Verwertungssystem beschlossen und entsprechende Verwertungsbeiträge festgesetzt. Seit diesem Beschluß war daher die Rekurswerberin verpflichtet, das Verwertungsbeitragssystem mit dem vereinbarten Anfangstermin (1.April 1992) durchzuführen. Sie hat nach den Behauptungen der Antragstellerin ihren Kunden bereits mit Schreiben vom 31.3.1992 die Einhebung eines Verwertungszuschlages angekündigt; auch wenn die Einhebung dieses Verwertungszuschlages auf den 1.6.1992 verschoben worden ist, war der für die Annahme eines Wirkungskartells erforderliche Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz jedenfalls so weit verwirklicht, daß er die - erst auf allfällige künftige Kartellanmeldung gerichtete - Aufforderung rechtfertigt.
3. Zum Rekurs der Antragsgegnerin zu 64.:
Diese Antragsgegnerin macht im Rekurs geltend, daß aus dem im Antrag beschriebenen Sachverhalt die Möglichkeit des Vorliegens eines Kartells nicht ausreichend schlüssig abzuleiten sei. Zu diesem Einwand ist die Rekurswerberin auf die Ausführungen zum gemeinsamen Rekurs der übrigen Antragsgegner (Punkt 1.) zu verweisen. Die Antragstellerin hat zunächst eine Mitgliedschaft der Rekurswerberin in der ARGEV behauptet. Nach den ergänzenden Behauptungen der Antragstellerin gehört sie jedenfalls zu jenen Unternehmen, die sich am (vermeintlichen) Kartell durch Einhebung des Verwertungsbeitrages beteiligen (siehe das von der Antragstellerin mit dem Antrag vorgelegte Schreiben vom 10.9.1991 bei Beilage N). Ob das zutrifft, ist nicht im Aufforderungsverfahren zu klären, da die Aufforderung ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu erlassen ist (§ 57 Abs 2 KartG; vgl. Okt 2/92 27.4.1992 = ÖBl 1992, 69; Okt 1/92 27.4.1992 = ÖBl 1992, 70).Diese Antragsgegnerin macht im Rekurs geltend, daß aus dem im Antrag beschriebenen Sachverhalt die Möglichkeit des Vorliegens eines Kartells nicht ausreichend schlüssig abzuleiten sei. Zu diesem Einwand ist die Rekurswerberin auf die Ausführungen zum gemeinsamen Rekurs der übrigen Antragsgegner (Punkt 1.) zu verweisen. Die Antragstellerin hat zunächst eine Mitgliedschaft der Rekurswerberin in der ARGEV behauptet. Nach den ergänzenden Behauptungen der Antragstellerin gehört sie jedenfalls zu jenen Unternehmen, die sich am (vermeintlichen) Kartell durch Einhebung des Verwertungsbeitrages beteiligen (siehe das von der Antragstellerin mit dem Antrag vorgelegte Schreiben vom 10.9.1991 bei Beilage N). Ob das zutrifft, ist nicht im Aufforderungsverfahren zu klären, da die Aufforderung ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu erlassen ist (Paragraph 57, Absatz 2, KartG; vergleiche Okt 2/92 27.4.1992 = ÖBl 1992, 69; Okt 1/92 27.4.1992 = ÖBl 1992, 70).
Den Rekursen der Antragsgegner zu 46. und 64. ist daher, soweit sie nicht von der bekämpften Aufforderung, einen Antrag auf Genehmigung eines "Verpackungskartells" zu stellen, mitbetroffen sind, ebenso wie dem Rekurs der übrigen Antragsgegner ein Erfolg zu versagen.