Rechtssatz RS0063420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063420
Entscheidungsdatum
09.01.1996
Rechtssatz
Das gemeinsame Interesse im Sinne des § 10 Abs 1 KartG muß nicht im Erreichen eines gemeinsamen wettbewerbsbeschränkenden Zweckes liegen. Das folgt schon daraus, daß der Gesetzgeber auch für das Vorliegen eines Wirkungskartells ein gemeinsames Interesse der Beteiligten fordert, ein Wirkungskartell, bei dem die Beschränkung des Wettbewerbs Vertragszweck ist, aber kaum denkbar wäre.Das gemeinsame Interesse im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, KartG muß nicht im Erreichen eines gemeinsamen wettbewerbsbeschränkenden Zweckes liegen. Das folgt schon daraus, daß der Gesetzgeber auch für das Vorliegen eines Wirkungskartells ein gemeinsames Interesse der Beteiligten fordert, ein Wirkungskartell, bei dem die Beschränkung des Wettbewerbs Vertragszweck ist, aber kaum denkbar wäre.
Entscheidungstexte
- Okt 5/92
Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 5/92
Veröff: ÖBl 1993,29
- Okt 2/93
Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93
nur: Das gemeinsame Interesse im Sinne des § 10 Abs 1 KartG muß nicht im Erreichen eines gemeinsamen wettbewerbsbeschränkenden Zweckes liegen. (T1)
- Okt 6/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 6/93
- 16 Ok 3/96
Entscheidungstext OGH 09.01.1996 16 Ok 3/96
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063420
Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_000OKT00005_9200000_004