Rechtssatz RS0063211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063211
Geschäftszahl
Okt4/77; Okt5/92
Entscheidungsdatum
09.11.1992
Rechtssatz
"Gemeinsames Interesse" liegt nicht nur vor, wenn mit dem betreffenden Vertrag ein gemeinsamer wettbewerbsbeschränkender Zweck verfolgt wird und wenn sich außerdem die Vertragspartner zur Erreichung dieses gemeinsamen Zweckes verpflichten müssen, sondern auch dann, wenn durch einzelne zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer geschlossene Verträge die Position des von den Lizenznehmern vertriebenen Endprodukts gestärkt wird. (-"Coca - Cola"-).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063211
Dokumentnummer
JJR_19780123_OGH0002_000OKT00004_7700000_003