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Rechtssatz RS0063494×

Rechtssatz RS0063494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063494

Geschäftszahl

Okt35/90; Okt5/92

Entscheidungsdatum

09.11.1992

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 57, KartG läßt sich auch auf bloß vermeintliche Absichtskartelle nicht übertragen; dies folgt schon aus Paragraph 57, Absatz 3, KartG, wonach - positiv formuliert - den Kartellmitgliedern die weitere Durchführung des Kartells erlaubt ist, wenn sie der Aufforderung zum Genehmigungsantrag rechtzeitig nachkommen. Auf Absichtskartelle könnte aber diese Regelung nicht angewendet werden. Bei ihnen geht der Gesetzgeber davon aus, daß die mit einer bestimmten Vereinbarung im gemeinsamen Interesse geradezu bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vergleiche die Worte ... bewirkt werden soll ... in Paragraph 10, Absatz eins, KartG) den Mitgliedern bewußt ist, so daß es einer Aufforderung zum Genehmigungsantrag nicht bedarf.

Entscheidungstexte

  • Okt 35/90
    Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Okt 35/90
  • Okt 5/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 5/92
    Veröff: ÖBl 1993,29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063494

Dokumentnummer

JJR_19901217_OGH0002_000OKT00035_9000000_002