Rechtssatz RS0063425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063425
Entscheidungsdatum
14.12.1993
Rechtssatz
Ist die durch einen Vertrag begründete Wettbewerbsbeschränkung selbst schon zu einem gemeinsamen Zweck (§ 1 dGWB) bestimmt, wen sich die Vertragspartner als (aktuelle oder zumindest potentielle) Wettbewerber gegenüberstehen und diesen Wettbewerb durch die Vereinbarung untereinander auf horizontaler Ebene beschränkt, muß das umso mehr für Verträge gelten, durch die die Vertragspartner den Wettbewerb im gemeinsamen Interesse beschränken.Ist die durch einen Vertrag begründete Wettbewerbsbeschränkung selbst schon zu einem gemeinsamen Zweck (Paragraph eins, dGWB) bestimmt, wen sich die Vertragspartner als (aktuelle oder zumindest potentielle) Wettbewerber gegenüberstehen und diesen Wettbewerb durch die Vereinbarung untereinander auf horizontaler Ebene beschränkt, muß das umso mehr für Verträge gelten, durch die die Vertragspartner den Wettbewerb im gemeinsamen Interesse beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063425
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_000OKT00006_9300000_002