Rechtssatz RS0063445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063445
Entscheidungsdatum
14.12.1993
Rechtssatz
Bei horizontalen Bindungen bezieht sich das gemeinsame Interesse zumeist auf die Verfälschung des Wettbewerbs, selbst wenn die beteiligten Unternehmer dabei verschiedenartige Bindungen eingehen. Beschränkt ein Unternehmer die wettbewerbsrelevante Tätigkeit gegen Entgelt auf Bedürfnisse seines verbleibenden Unternehmens, liegt die sich daraus ergebende Wettbewerbsbeschränkung im gemeinsamen Interesse der Beteiligten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063445
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_000OKT00006_9300000_005