Rechtssatz RS0063485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063485
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Bei der Vertretungsmacht eines gemäß § 22 Abs 2 JWG bestellten besonderen Sachwalters zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, handelt es sich um keine auf einzelne bestimmte Prozeßhandlung beschränkte Vollmacht, die im Regelfall mit dem Tode erlischt. Damit erscheint es aber sachgerecht, die Vertretungsmacht des besonderen Kurators, was ihre Weiterwirkung beim Tod des Vertretenen betrifft, so wie eine Prozeßvollmacht zu behandeln.Bei der Vertretungsmacht eines gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JWG bestellten besonderen Sachwalters zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, handelt es sich um keine auf einzelne bestimmte Prozeßhandlung beschränkte Vollmacht, die im Regelfall mit dem Tode erlischt. Damit erscheint es aber sachgerecht, die Vertretungsmacht des besonderen Kurators, was ihre Weiterwirkung beim Tod des Vertretenen betrifft, so wie eine Prozeßvollmacht zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063485
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00582_8300000_002