Rechtssatz RS0063544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063544
Entscheidungsdatum
18.02.1974
Rechtssatz
Wurde zugleich mit dem Antrag auf Übertragung eines Kartells gemäß § 127 Abs 1 KartG 1972 auch ein neuer Kartellbevollmächtigter bekanntgegeben, so ist dies gebührenfrei. Der Wechsel in der Person des Kartellbevollmächtigten stellt keine Änderung oder Ergänzung des Kartells (der Kartellvereinbarung) dar.Wurde zugleich mit dem Antrag auf Übertragung eines Kartells gemäß Paragraph 127, Absatz eins, KartG 1972 auch ein neuer Kartellbevollmächtigter bekanntgegeben, so ist dies gebührenfrei. Der Wechsel in der Person des Kartellbevollmächtigten stellt keine Änderung oder Ergänzung des Kartells (der Kartellvereinbarung) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063544
Dokumentnummer
JJR_19740218_OGH0002_000OKT00015_7400000_001