Rechtssatz RS0063697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063697
Entscheidungsdatum
15.03.1990
Norm
Krnt HöfeG aF §9 Abs2
Rechtssatz
Die Anwendung des § 9 Abs 2 aF Krnt HöfeG auf Nebenerwerbslandwirtschaften bedeutet, daß Abfertigungsansprüche und Pflichtteilsansprüche von weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten den Übernehmer nur bis zu jener Grenze belasten sollten, daß die Nebenerwerbslandwirtschaft als solche mit einem positiven Betriebserfolg fortgeführt werden und der Übernehmer in diesem Sinne wohl bestehen könne.Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, aF Krnt HöfeG auf Nebenerwerbslandwirtschaften bedeutet, daß Abfertigungsansprüche und Pflichtteilsansprüche von weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten den Übernehmer nur bis zu jener Grenze belasten sollten, daß die Nebenerwerbslandwirtschaft als solche mit einem positiven Betriebserfolg fortgeführt werden und der Übernehmer in diesem Sinne wohl bestehen könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063697
Dokumentnummer
JJR_19900315_OGH0002_0060OB00003_9000000_001