Begründung:
Der Erblasser ist am 28. April 1984 im 70. Lebensjahr als Bauernpensionist gestorben. Das Abhandlungsgericht nahm die aufgrund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen seiner Witwe und von fünf seiner sieben Kinder an. Hauptbestandteil der Verlassenschaft ist eine landwirtschaftliche Besitzung, deren Eigenschaft als Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes ebenso festgestellt ist wie die Hofbestandteilseigenschaft eines näher umschriebenen Fischereirechtes. Das Abhandlungsgericht bestimmte die älteste Tochter des Erblassers, eine 1941 geborene Gastwirtin als Hofübernehmerin. (Einzelheiten können der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung vom 31. Mai 1989, 6 Ob 7/89 = ON 86, entnommen werden.)
Die in den Nachlaß gefallene Liegenschaft hat einen Gutsbestand von rund 6,8 ha, und zwar Bauflächen von 800 m2, Gartengründe von rund 1.270 m2, Wegflächen von etwa 370 m2, landwirtschaftlich genutzte Flächen von fast 3,8 ha und Waldflächen von fast 2,8 ha. Die Hofstelle besteht aus einem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude. Beide Baulichkeiten sind etwa 90 Jahre alt. Das Wohnhaus ist nur teilweise unterkellert, es besitzt ein Erd- und ein Obergeschoß mit Nutzflächen von je 180 m2. Im Wirtschaftsgebäude sind ein Stall mit Rinderbeständen, ein Lager- und Maschineneinstellraum sowie im Oberbau eine Scheune untergebracht. An diesem Wirtschaftsgebäude steht ein Gärfuttersilo. Diese Hofstelle liegt rund 2 km vom Ortszentrum und rund 9 km vom Bezirksvorort entfernt, sie kann auf größtenteils asphaltierten Landesstraßen erreicht werden. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen liegen in einem Umkreis von etwa 500 m von der Hofstelle. Sie bilden eine Futtergrundlage für vier Großvieheinheiten. Die Waldgrundstücke bilden in der Natur zwei voneinander getrennte Einheiten. Eine rund 1 ha große, gut aufgeschlossene Fläche ist mit Fichten bestanden, das durchschnittliche Bestandalter liegt bei 65 Jahren; auf der anderen, etwa 1,8 ha großen, nur teilweise erschlossenen Waldfläche steht Mischwald, das durchschnittliche Bestandalter liegt bei 25 Jahren.
Der Erblasser hatte die Liegenschaft bis 1982 selbst bewirtschaftet. Seither sind die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen verpachtet. Seither ist auch kein Viehbestand mehr vorhanden, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte nur noch zum Teil.
Die Bewirtschaftung in Form eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes ist nach Investitionen in der Größenordnung von 75.000 S möglich.
Das Fischereirecht auf einem 15,2 ha großen Seegrundstück war auf fünf Jahre gegen einen Jahrespachtschilling von 18.000 S verpachtet.
Der Verkehrswert der Landwirtschaft wurde von den der Abhandlung beigezogenen Sachverständigen im August 1985 bei einem angenommenen Gebäudezeitwert von 584.000 S, einem Waldbestandwert von 94.000 S, einem Grundwert von etwa 1,430.000 S und einem Wert des Fischereirechtes von 380.000 S mit rund 2,488.000 S eingeschätzt. Den jährlichen Reinertrag ermittelten die Sachverständigen in Anlehnung an die tatsächlich vereinbarten Pachtzinse für die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit 50.670 S. Daraus ergab sich in Anwendung eines Kapitalisierungszinsfußes von 4 % ein Ertragswert von rund 1 1/4 Mio S.
Auf dieser Grundlage schlugen die Sachverständigen die Festsetzung des Übernahmswertes von 506.700 S vor.
Dabei beschränkten sie sich auf folgende Begründung:
"Das landwirtschaftliche Jahreseinkommen auf 10 Jahre zugezählt ist der Übernahmswert."
Die beiden jüngsten Töchter des Erblassers - die zwar keinen formgerechten Erbverzicht erklärt haben, denen der Erblasser aber mit Schenkungsverträgen vom 10. April 1981 je ein etwa 2.000 m2 großes Grundstück "zum Zwecke der Erbsentfertigung" übergeben hatte - erklärten in einer Eingabe an den Gerichtskommissär (ON 74) nur einen Übernahmspreis von zumindest 2 Mio S als angemessen; sie widersprachen auch - im Gegensatz zu den übrigen Miterben - in der vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung vom 9. Oktober 1989 einer Festsetzung des Übernahmspreises mit dem von den Sachverständigen vorgeschlagenen Betrag von nur knapp mehr als 1/2 Mio S, bemängelten allerdings konkret nur die Ermittlung des Jahresnettoertrages aus der Nutzung des Fischereirechtes. Ein der Abhandlungstagsatzung als Vertreter der Gemeinde beigezogener Betonwarenerzeuger erklärte den von den beiden Sachverständigen vorgeschlagenen Übernahmswert als einen solchen, daß die Übernehmerin dabei wohl bestehen könnte.
Das Abhandlungsgericht setzte hierauf den Übernahmspreis des Hofes samt Zubehör und Fischereirecht mit 506.700 S fest (Punkt 1). Es sprach aus, das am 9. Oktober 1989 - allerdings ohne Aufnahme des Passivstandes - errichtete Inventar der Abhandlung zugrundezulegen (Punkt 2). Überdies bestimmte es Sachverständigengebühren (Punkt 3). Das Rekursgericht hob in Stattgebung des von den zwei jüngsten Töchtern des Erblassers erhobenen Rechtsmittels die Entscheidung über die Festsetzung des Übernahmspreises (Punkt 1) und des unmittelbaren Sachzusammenhanges wegen auch den Ausspruch über die Zugrundelegung des Inventars (Punkt 2) zwecks Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung auf. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz legte seinem Verfahrensergänzungsauftrag die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Leitsätze zur Ermessensübung bei der Festsetzung eines Übernahmspreises nach § 9 Abs 2 aF KrntEHG zugrunde. In diesem Sinn führte es aus, die gebotene Bedachtnahme bei der Wertfestsetzung darauf, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, verlange, wie in SZ 45/89 dargelegt worden sei, eine Rücksichtnahme auf die Größe des Hofes, seine Lage, seine Ertragssituation, die Zahl der Kinder und Versorgungsberechtigten und den Schuldenstand; auf alle Fälle begrenzten die Leistungsfähigkeit des Hofes und seines Inhabers die Grenzen des Ermessensspielraumes; die Leistungsfähigkeit des Hofes dürfe nicht beeinträchtigt werden, der Übernehmer müsse in der Lage sein, Ansprüche der Noterben (umso mehr jene der weichenden Miterben) ohne größere wirtschaftliche Nachteile zu befriedigen, insbesondere ohne lebenswichtige Teile der Wirtschaft veräußern zu müssen. Vornehmliche, aber nicht ausschließliche Bestimmungsgröße zur Festsetzung des Übernahmswertes sei der Ertragswert; auf einen, etwa wegen einer besonderen Marktlage, erheblich über dem Ertragswert liegenden Verkehrswert sei - im Rahmen des gebotenen Zieles, einen solchen Wert festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen könne - angemessen Bedacht zu nehmen. Im Falle eines nicht lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes könne auf das vom Gesetz geforderte Wohlbestehenkönnen des Übernehmers nur sinngemäß in der Weise Bedacht genommen werden, daß der Übernehmer wesentlich weniger belastet werden solle als im Falle der Unanwendbarkeit der besonderen anerbenrechtlichen Erbteilungsregelungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hätten die beizuziehenden Schätzleute im Gutachten die für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände zu liefern und eine Bewertung vorzuschlagen. Die Festsetzung des Übernahmspreises bleibe aber der richterlichen Ermessensübung vorbehalten.Das Abhandlungsgericht setzte hierauf den Übernahmspreis des Hofes samt Zubehör und Fischereirecht mit 506.700 S fest (Punkt 1). Es sprach aus, das am 9. Oktober 1989 - allerdings ohne Aufnahme des Passivstandes - errichtete Inventar der Abhandlung zugrundezulegen (Punkt 2). Überdies bestimmte es Sachverständigengebühren (Punkt 3). Das Rekursgericht hob in Stattgebung des von den zwei jüngsten Töchtern des Erblassers erhobenen Rechtsmittels die Entscheidung über die Festsetzung des Übernahmspreises (Punkt 1) und des unmittelbaren Sachzusammenhanges wegen auch den Ausspruch über die Zugrundelegung des Inventars (Punkt 2) zwecks Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung auf. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz legte seinem Verfahrensergänzungsauftrag die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Leitsätze zur Ermessensübung bei der Festsetzung eines Übernahmspreises nach Paragraph 9, Absatz 2, aF KrntEHG zugrunde. In diesem Sinn führte es aus, die gebotene Bedachtnahme bei der Wertfestsetzung darauf, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, verlange, wie in SZ 45/89 dargelegt worden sei, eine Rücksichtnahme auf die Größe des Hofes, seine Lage, seine Ertragssituation, die Zahl der Kinder und Versorgungsberechtigten und den Schuldenstand; auf alle Fälle begrenzten die Leistungsfähigkeit des Hofes und seines Inhabers die Grenzen des Ermessensspielraumes; die Leistungsfähigkeit des Hofes dürfe nicht beeinträchtigt werden, der Übernehmer müsse in der Lage sein, Ansprüche der Noterben (umso mehr jene der weichenden Miterben) ohne größere wirtschaftliche Nachteile zu befriedigen, insbesondere ohne lebenswichtige Teile der Wirtschaft veräußern zu müssen. Vornehmliche, aber nicht ausschließliche Bestimmungsgröße zur Festsetzung des Übernahmswertes sei der Ertragswert; auf einen, etwa wegen einer besonderen Marktlage, erheblich über dem Ertragswert liegenden Verkehrswert sei - im Rahmen des gebotenen Zieles, einen solchen Wert festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen könne - angemessen Bedacht zu nehmen. Im Falle eines nicht lebensfähigen landwirtschaftlichen Betriebes könne auf das vom Gesetz geforderte Wohlbestehenkönnen des Übernehmers nur sinngemäß in der Weise Bedacht genommen werden, daß der Übernehmer wesentlich weniger belastet werden solle als im Falle der Unanwendbarkeit der besonderen anerbenrechtlichen Erbteilungsregelungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hätten die beizuziehenden Schätzleute im Gutachten die für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände zu liefern und eine Bewertung vorzuschlagen. Die Festsetzung des Übernahmspreises bleibe aber der richterlichen Ermessensübung vorbehalten.
Aus diesen in Übereinstimmung mit SZ 45/89 und SZ 45/40 dargelegten Gründen (auf die sich im übrigen auch der Novellengesetzgeber ausdrücklich bezogen hat: vgl. 462 Blg.NR XVII.GP, 14 zu § 12), folgerte das Rekursgericht für den zur Entscheidung vorliegenden Fall, der Ertragswert sei von den Sachverständigen zufolge unmittelbarer Übernahme der vom Erblasser mit seinen Pächtern tatsächlich vereinbarten Pachtzinse unzutreffend ermittelt worden; maßgeblich sei der Reinertrag als der um den Betriebsaufwand (einschließlich der vom Betriebsführer zu leistenden eigenen Arbeit) verminderte Rohertrag, wie er bei nachhaltiger und zeitgemäßer Wirtschaftsführung erzielbar sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Abhandlungsgericht alle Umstände, die für die Ermittlung des Übernahmswertes von Bedeutung sein könnten, festzustellen haben, so insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Übernehmerin, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, zumal sie nach der Aktenlage über mehrere Einkommensquellen verfüge, ferner die Nutzungsmöglichkeiten des Hofes oder einzelner seiner Bestandteile aufgrund der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet.Aus diesen in Übereinstimmung mit SZ 45/89 und SZ 45/40 dargelegten Gründen (auf die sich im übrigen auch der Novellengesetzgeber ausdrücklich bezogen hat: vergleiche 462 Blg.NR römisch siebzehn.GP, 14 zu Paragraph 12,), folgerte das Rekursgericht für den zur Entscheidung vorliegenden Fall, der Ertragswert sei von den Sachverständigen zufolge unmittelbarer Übernahme der vom Erblasser mit seinen Pächtern tatsächlich vereinbarten Pachtzinse unzutreffend ermittelt worden; maßgeblich sei der Reinertrag als der um den Betriebsaufwand (einschließlich der vom Betriebsführer zu leistenden eigenen Arbeit) verminderte Rohertrag, wie er bei nachhaltiger und zeitgemäßer Wirtschaftsführung erzielbar sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Abhandlungsgericht alle Umstände, die für die Ermittlung des Übernahmswertes von Bedeutung sein könnten, festzustellen haben, so insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Übernehmerin, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, zumal sie nach der Aktenlage über mehrere Einkommensquellen verfüge, ferner die Nutzungsmöglichkeiten des Hofes oder einzelner seiner Bestandteile aufgrund der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet.
Die gerichtlich bestimmte Hofübernehmerin ficht den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit dem Antrag auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Übernahmswert an.
Dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil die Rekurswerberin die Rechtsansichten des Rekursgerichtes über einen möglichen Einfluß der Eigenschaft des landwirtschaftlichen Betriebes als eines bloßen Nebenerwerbsbetriebes und der unabhängig vom Hof bestehenden Einkommensquellen des Übernehmers bekämpft.Dieses Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil die Rekurswerberin die Rechtsansichten des Rekursgerichtes über einen möglichen Einfluß der Eigenschaft des landwirtschaftlichen Betriebes als eines bloßen Nebenerwerbsbetriebes und der unabhängig vom Hof bestehenden Einkommensquellen des Übernehmers bekämpft.