Rechtssatz RS0063808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063808
Entscheidungsdatum
15.01.1985
Norm
KollV für das Bordpersonal der AUA §6 Z4
Rechtssatz
Unter Diensteinteilungen außerhalb der Flugdienstes sind daher nur Tätigkeiten zu verstehen, welche mit der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, also etwa die im § 5 Z 2 A lit e genannten Tätigkeiten; eine Anrechnung zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienstes auf die Flugstunden gegenüber dem auf Flughäfen geleisteten Bereitschaftsdienst ist nicht möglich.Unter Diensteinteilungen außerhalb der Flugdienstes sind daher nur Tätigkeiten zu verstehen, welche mit der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, also etwa die im Paragraph 5, Ziffer 2, A Litera e, genannten Tätigkeiten; eine Anrechnung zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienstes auf die Flugstunden gegenüber dem auf Flughäfen geleisteten Bereitschaftsdienst ist nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063808
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00104_8400000_001