Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor
(§ 510 Abs 3 ZPO).(Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Entscheidend für den Rechtsstreit ist die Frage, was unter dem Begriff "Diensteinteilung außerhalb des Flugdienstes" in § 6 Z 4 des Kollektivvertrages zu verstehen ist. Bei Auslegung dieses Begriffes ist davon auszugehen, daß die im Kollektivvertrag verwendeten Begriffe des "Flugdienstes" und der "Flugzeit" verschiedenen Inhalt haben und daher nicht unbedingt Zeiten, die im Flugdienst zurückgelegt werden, auch Flugzeiten im "engeren Sinn" (§ 6 Z 1 des Kollektivvertrages) oder als solche anrechenbare Zeiten (§ 6 Z 4 des Kollektivvertrages) sind. Als Flugzeit im engeren Sinn gilt gemäß § 6 Z 1 des Kollektivvertrages die Blockzeit laut Flight Control Log, das ist die Zeit, in der sich das Flugzeig aus eigener Kraft bewegt, also einschließlich der Rollzeiten. Daneben bestimmt § 6 Z 4 des Kollektivvertrages, daß gewisse Zeiten für die Ermittlung der monatlichen Flugstunden in Anrechnung zu bringen sind. Welche Tätigkeiten unter dem Begriff des "Flugdienstes" fallen, erläutert der Kollektivvertrag dagegen nicht. Daß sich der Begriff des "Flugdienstes" nicht mit dem der "Flugzeit" deckt, sondern weiter ist, ergibt sich bereits aus § 5 Z 2 A lit b bis d und f, handelt es sich dabei doch um Zeiten, die keine Flugzeiten im engeren Sinn sind, sondern vor, zwischen und nach den Flügen liegen und von denen nicht behauptet wurde, daß es sich dabei um eine Diensteinteilung außerhalb des Flugdienstes handelt. Gleiches ergibt sich aus Punkt 1.2. des Anhanges zum Kollektivvertrag, wonach die Flugzulage bei Einsatz im Flugdienst gebührt, wobei feststeht, daß die Flugzulage auch dann bezahlt wird, wenn im betreffenden Monat überhaupt keine Flugzeit im engeren Sinn verrichtet wurde. Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende, praktisch durchführbare Regelung treffen, sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollen, ist bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (Arb. 9661). Der Begriff des "Flugdienstes" ist in diesem Zusammenhang nach seinem Wortsinn und vernünftigen Zusammenhang dahin auszulegen, daß darunter alle Tätigkeiten fallen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes stehen. Hiezu gehört auch der Bereitschaftsdienst, ohne den ein geregelter Flugbetrieb bei einem Unternehmen, welches Linienflüge durchführt, nicht möglich ist. Gegen eine Anrechnung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu Hause als Flugstunden spricht auch, daß solche Zeiten gemäß § 5 Z 2 B lit d zu 50 % nur für die Berechnung der höchstzulässigen Arbeitszeit innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Tagen, nicht aber als Arbeitszeit schlechthin, anrechenbar sind. Dies spricht gegen eine Anrechnung als Flugstunden, bei welchen es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt. Auch entsprechen die 2 1/3 Stunden pro Tag, welche gemäß § 6 Z 4 des Kollektivvertrages als Flugstunden anzurechnen sind, etwa 70 Flugstunden pro Monat, also ungefähr jenen 72,5 Flugstunden, welche der Berechnung des Monatsentgelts der Angestellten zu Grunde gelegt wurden. Damit würde aber der Bereitschaftsdienst genau so hoch bewertet werden wie die der Entlohnung zu Grunde gelegte durchschnittliche tägliche Flugzeit. Auch würde eine Anrechnung zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienstes auf die Flugstunden gegenüber dem auf Flughäfen geleisteten Bereitschaftsdienst selbst dann eine ungleiche Behandlung bedeuten, wenn in beiden Fällen des Bereitschaftsdienstes eine Anrechnung vorgenommen würde, ist doch der Bereitschaftsdienst auf den Flughäfen für den Angestellten belastender als der zu Hause verrichtete.Entscheidend für den Rechtsstreit ist die Frage, was unter dem Begriff "Diensteinteilung außerhalb des Flugdienstes" in Paragraph 6, Ziffer 4, des Kollektivvertrages zu verstehen ist. Bei Auslegung dieses Begriffes ist davon auszugehen, daß die im Kollektivvertrag verwendeten Begriffe des "Flugdienstes" und der "Flugzeit" verschiedenen Inhalt haben und daher nicht unbedingt Zeiten, die im Flugdienst zurückgelegt werden, auch Flugzeiten im "engeren Sinn" (Paragraph 6, Ziffer eins, des Kollektivvertrages) oder als solche anrechenbare Zeiten (Paragraph 6, Ziffer 4, des Kollektivvertrages) sind. Als Flugzeit im engeren Sinn gilt gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, des Kollektivvertrages die Blockzeit laut Flight Control Log, das ist die Zeit, in der sich das Flugzeig aus eigener Kraft bewegt, also einschließlich der Rollzeiten. Daneben bestimmt Paragraph 6, Ziffer 4, des Kollektivvertrages, daß gewisse Zeiten für die Ermittlung der monatlichen Flugstunden in Anrechnung zu bringen sind. Welche Tätigkeiten unter dem Begriff des "Flugdienstes" fallen, erläutert der Kollektivvertrag dagegen nicht. Daß sich der Begriff des "Flugdienstes" nicht mit dem der "Flugzeit" deckt, sondern weiter ist, ergibt sich bereits aus Paragraph 5, Ziffer 2, A Litera b bis d und f, handelt es sich dabei doch um Zeiten, die keine Flugzeiten im engeren Sinn sind, sondern vor, zwischen und nach den Flügen liegen und von denen nicht behauptet wurde, daß es sich dabei um eine Diensteinteilung außerhalb des Flugdienstes handelt. Gleiches ergibt sich aus Punkt 1.2. des Anhanges zum Kollektivvertrag, wonach die Flugzulage bei Einsatz im Flugdienst gebührt, wobei feststeht, daß die Flugzulage auch dann bezahlt wird, wenn im betreffenden Monat überhaupt keine Flugzeit im engeren Sinn verrichtet wurde. Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende, praktisch durchführbare Regelung treffen, sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollen, ist bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (Arb. 9661). Der Begriff des "Flugdienstes" ist in diesem Zusammenhang nach seinem Wortsinn und vernünftigen Zusammenhang dahin auszulegen, daß darunter alle Tätigkeiten fallen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes stehen. Hiezu gehört auch der Bereitschaftsdienst, ohne den ein geregelter Flugbetrieb bei einem Unternehmen, welches Linienflüge durchführt, nicht möglich ist. Gegen eine Anrechnung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu Hause als Flugstunden spricht auch, daß solche Zeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, B Litera d, zu 50 % nur für die Berechnung der höchstzulässigen Arbeitszeit innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Tagen, nicht aber als Arbeitszeit schlechthin, anrechenbar sind. Dies spricht gegen eine Anrechnung als Flugstunden, bei welchen es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt. Auch entsprechen die 2 1/3 Stunden pro Tag, welche gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, des Kollektivvertrages als Flugstunden anzurechnen sind, etwa 70 Flugstunden pro Monat, also ungefähr jenen 72,5 Flugstunden, welche der Berechnung des Monatsentgelts der Angestellten zu Grunde gelegt wurden. Damit würde aber der Bereitschaftsdienst genau so hoch bewertet werden wie die der Entlohnung zu Grunde gelegte durchschnittliche tägliche Flugzeit. Auch würde eine Anrechnung zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienstes auf die Flugstunden gegenüber dem auf Flughäfen geleisteten Bereitschaftsdienst selbst dann eine ungleiche Behandlung bedeuten, wenn in beiden Fällen des Bereitschaftsdienstes eine Anrechnung vorgenommen würde, ist doch der Bereitschaftsdienst auf den Flughäfen für den Angestellten belastender als der zu Hause verrichtete.
Unter Diensteinteilungen außerhalb des Flugdienstes sind daher nur Tätigkeiten zu verstehen, welche mit der Aufechterhaltung des Flugbetriebes nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen, also etwa die im § 5 Z 2 A lit e genannten Tätigkeiten. Daß zwar gemäß § 6 Z 4 sogar für Urlaubstage, Krankenstände und Tage der Dienstverhinderung gemäß § 11 des Kollektivvertrages eine Anrechnung auf die monatlichen Flugstunden erfolgt, nicht aber für Bereitschaftsdienst, ist nur ein scheinbarer Widerspruch. Dabei handelte es sich um Zeiten, in denen der Angestellte keinerlei Dienstleistung für die beklagte Partei erbringen kann und es ihm daher unmöglich ist, die der Entlohnung überlicherweise zugrundegelegten Flugstunden zu errechnen. Auch sollte damit offenbar eine Überbeanspruchung des Personals in der restlichen Zeit des Monats durch echte Flugstunden hintangehalten werden, sind doch die Angestellten gemäß § 6 Z 2 des Kollektivvertrages verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten monatlich 90 Flugstunden zu leisten. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im § 5 Z 4, wonach auf die höchstzulässige Arbeitszeit für Urlaubsund Krankentage den Angestellten 5,7 Stunden pro Tag in Anrechnung zu bringen sind. Dies entspricht mit Rücksicht auf die 7 Tage Arbeitswoche im Betrieb der Beklagten der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer 40-stündigen Arbeitszeit. Wenn der Kläger darauf verweist, daß auch anderen Berufsgruppen, wie Spitalsärzten oder Angehörigen des Sicherheitsdienstes, Mehrleistungen abgegolten werden, übersieht er, daß ein solcher Vergleich wegen der völlig verschiedenen Art der Dienstleistung und der Entlohnung nicht möglich ist. Der im Rahmen des Flugdienstes zu leistende Bereitschaftsdienst stellt eben keine Mehrleistung gegenüber der bedungenen Arbeitsleistung dar. Daß die einzelnen Angestellten zu Bereitschaftsdienst in verschieden großem Ausmaß eingeteilt würden und dies ohne Anrechnung gemäß § 6 Z 4 des Kollektivvertrages eine Ungleichbehandlung ergeben würde, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar.Unter Diensteinteilungen außerhalb des Flugdienstes sind daher nur Tätigkeiten zu verstehen, welche mit der Aufechterhaltung des Flugbetriebes nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen, also etwa die im Paragraph 5, Ziffer 2, A Litera e, genannten Tätigkeiten. Daß zwar gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, sogar für Urlaubstage, Krankenstände und Tage der Dienstverhinderung gemäß Paragraph 11, des Kollektivvertrages eine Anrechnung auf die monatlichen Flugstunden erfolgt, nicht aber für Bereitschaftsdienst, ist nur ein scheinbarer Widerspruch. Dabei handelte es sich um Zeiten, in denen der Angestellte keinerlei Dienstleistung für die beklagte Partei erbringen kann und es ihm daher unmöglich ist, die der Entlohnung überlicherweise zugrundegelegten Flugstunden zu errechnen. Auch sollte damit offenbar eine Überbeanspruchung des Personals in der restlichen Zeit des Monats durch echte Flugstunden hintangehalten werden, sind doch die Angestellten gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, des Kollektivvertrages verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten monatlich 90 Flugstunden zu leisten. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Paragraph 5, Ziffer 4,, wonach auf die höchstzulässige Arbeitszeit für Urlaubsund Krankentage den Angestellten 5,7 Stunden pro Tag in Anrechnung zu bringen sind. Dies entspricht mit Rücksicht auf die 7 Tage Arbeitswoche im Betrieb der Beklagten der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer 40-stündigen Arbeitszeit. Wenn der Kläger darauf verweist, daß auch anderen Berufsgruppen, wie Spitalsärzten oder Angehörigen des Sicherheitsdienstes, Mehrleistungen abgegolten werden, übersieht er, daß ein solcher Vergleich wegen der völlig verschiedenen Art der Dienstleistung und der Entlohnung nicht möglich ist. Der im Rahmen des Flugdienstes zu leistende Bereitschaftsdienst stellt eben keine Mehrleistung gegenüber der bedungenen Arbeitsleistung dar. Daß die einzelnen Angestellten zu Bereitschaftsdienst in verschieden großem Ausmaß eingeteilt würden und dies ohne Anrechnung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, des Kollektivvertrages eine Ungleichbehandlung ergeben würde, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung dar.
Die Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind daher nicht unter Anwendung des § 6 Z 4 des Kollektivvertrages als Flugstunden anzurechnen und daher auch nicht gemäß § 9 Z 1 des Kollektivvertrages bei der Abgeltung der Mehrleistung zu berücksichtigen, weshalb das Berufungsgericht mit Recht sowohl das Leistungsals auch das Feststellungsbegehren abgewiesen hat. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind daher nicht unter Anwendung des Paragraph 6, Ziffer 4, des Kollektivvertrages als Flugstunden anzurechnen und daher auch nicht gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, des Kollektivvertrages bei der Abgeltung der Mehrleistung zu berücksichtigen, weshalb das Berufungsgericht mit Recht sowohl das Leistungsals auch das Feststellungsbegehren abgewiesen hat. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.