Rechtssatz RS0063823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063823
Entscheidungsdatum
15.01.1985
Norm
KollV für das Bordpersonal der AUA §6 Z4
Rechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes "Diensteinteilung außerhalb des Flugdienstes" in § 6 Z 4 ist davon auszugehen, daß die im KollV verwendeten Begriffe des "Flugdienstes" und der "Flugzeit" verschiedenen Inhalt haben und daher nicht unbedingt Zeiten, die im Flugdienst zurückgelegt werden, auch Flugzeiten im "engeren Sinn" (§ 6 Z 1 des KollV) oder als solche anrechenbare Zeiten (§ 6 Z 4 des KollV) sind.Bei Auslegung des Begriffes "Diensteinteilung außerhalb des Flugdienstes" in Paragraph 6, Ziffer 4, ist davon auszugehen, daß die im KollV verwendeten Begriffe des "Flugdienstes" und der "Flugzeit" verschiedenen Inhalt haben und daher nicht unbedingt Zeiten, die im Flugdienst zurückgelegt werden, auch Flugzeiten im "engeren Sinn" (Paragraph 6, Ziffer eins, des KollV) oder als solche anrechenbare Zeiten (Paragraph 6, Ziffer 4, des KollV) sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063823
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00104_8400000_002