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Rechtssatz RS0063827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063827

Geschäftszahl

4Ob104/84

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Norm

KollV für das Bordpersonal der AUA §6 Z4

Rechtssatz

Der Begriff des "Flugdienstes" ist in diesem Zusammenhang nach seinem Wortsinn und vernünftigen Zusammenhang dahin auszulegen, daß darunter alle Tätigkeiten fallen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes stehen. Hiezu gehört auch der Bereitschaftsdienst, ohne den ein geregelter Flugbetrieb bei einem Unternehmen, welches Linienflüge durchführt, nicht möglich ist. Eine Anrechnung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu Hause als Flugstunden ist daher nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 104/84
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 104/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063827

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00104_8400000_003