Rechtssatz RS0063827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063827
Entscheidungsdatum
15.01.1985
Norm
KollV für das Bordpersonal der AUA §6 Z4
Rechtssatz
Der Begriff des "Flugdienstes" ist in diesem Zusammenhang nach seinem Wortsinn und vernünftigen Zusammenhang dahin auszulegen, daß darunter alle Tätigkeiten fallen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes stehen. Hiezu gehört auch der Bereitschaftsdienst, ohne den ein geregelter Flugbetrieb bei einem Unternehmen, welches Linienflüge durchführt, nicht möglich ist. Eine Anrechnung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu Hause als Flugstunden ist daher nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063827
Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0040OB00104_8400000_003