Rechtssatz RS0063838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063838
Entscheidungsdatum
20.03.1986
Norm
Tir HöfeG §19
Tir HöfeG §24
Rechtssatz
Die Annahme, die besonderen Erbteilungsvorschriften der §§ 19 und 24 Tir HöfeG seien der Analogie fähig und daher sinngemäß auch bei der Hofübergabe unter Lebenden anzuwenden, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Auch der Begriff der Freiwilligkeit ist nicht so klar geregelt, daß überhaupt keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnten.Die Annahme, die besonderen Erbteilungsvorschriften der Paragraphen 19 und 24 Tir HöfeG seien der Analogie fähig und daher sinngemäß auch bei der Hofübergabe unter Lebenden anzuwenden, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Auch der Begriff der Freiwilligkeit ist nicht so klar geregelt, daß überhaupt keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0063838
Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0060OB00005_8600000_001