Der Revisionsrekurs der erbl. Witwe ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte, kann ein solches Rechtsmittel nur auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden. Eine offenbare Aktenwidrigkeit erblickt die erbl. Witwe darin, daß die Vorinstanzen - im Gegensatz zum Landesgericht Innsbruck im Rechtsstreit 9 Cg 135, 136/84, dem Pflichtteilsergänzungsklagen der erbl. Kinder Josef H*** und Ehrenfriede G***Der Revisionsrekurs der erbl. Witwe ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte, kann ein solches Rechtsmittel nur auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden. Eine offenbare Aktenwidrigkeit erblickt die erbl. Witwe darin, daß die Vorinstanzen - im Gegensatz zum Landesgericht Innsbruck im Rechtsstreit 9 Cg 135, 136/84, dem Pflichtteilsergänzungsklagen der erbl. Kinder Josef H*** und Ehrenfriede G***
zugrundelägen - gestützt auf das Gutachten des im Verlassenschaftsverfahren vernommenen Sachverständigen den Kauf der Liegenschaft "Wolltatsche" durch den Erblasser und dessen Ehegattin als eine gemischte Schenkung beurteilt hätten.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz in einem wesentlichen Punkt den Inhalt einer Parteienbehauptung, eines Protokolles, eines Beweisergebnisses oder eines sonstigen Aktenstückes falsch wiedergegeben und auf diese Weise einen fehlerhaften Sachverhalt festgestellt und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Bloße Schlußfolgerungen aus einem bestimmten, nicht unrichtig dargestellten Akteninhalt begründen dagegen keine Aktenwidrigkeit (NZ 1985, 176 uva.). Abgesehen davon, daß das Vorbringen der Revisionsrekurswerberin eine bei Erledigung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels unbeachtliche Neuerung ist (EFSlg. 44.637 uva.), ferner nicht feststeht, daß das erwähnte Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, und diese Entscheidung auch keine Bindungswirkung entfalten könnte, wird damit nicht aufgezeigt, das Rekursgericht habe den Akteninhalt - vor allem das Gutachten des Sachverständigen - unrichtig wiedergegeben; der geltend gemachte Anfechtungsgrund ist somit nicht gesetzmäßig dargestellt.Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz in einem wesentlichen Punkt den Inhalt einer Parteienbehauptung, eines Protokolles, eines Beweisergebnisses oder eines sonstigen Aktenstückes falsch wiedergegeben und auf diese Weise einen fehlerhaften Sachverhalt festgestellt und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Bloße Schlußfolgerungen aus einem bestimmten, nicht unrichtig dargestellten Akteninhalt begründen dagegen keine Aktenwidrigkeit (NZ 1985, 176 uva.). Abgesehen davon, daß das Vorbringen der Revisionsrekurswerberin eine bei Erledigung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels unbeachtliche Neuerung ist (EFSlg. 44.637 uva.), ferner nicht feststeht, daß das erwähnte Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, und diese Entscheidung auch keine Bindungswirkung entfalten könnte, wird damit nicht aufgezeigt, das Rekursgericht habe den Akteninhalt - vor allem das Gutachten des Sachverständigen - unrichtig wiedergegeben; der geltend gemachte Anfechtungsgrund ist somit nicht gesetzmäßig dargestellt.
Auch das Vorbringen zur offenbaren Gesetzwidrigkeit erschöpft sich im wesentlichen in der Wiedergabe von Ergebnissen des genannten Rechtsstreites und kann als Neuerung schon deshalb keine Berücksichtigung finden. Die Annahme der Vorinstanzen, die besonderen Erbteilungsvorschriften der §§ 19 und 24 TirHG seien der Analogie fähig und daher sinngemäß auch bei der Hofübergabe unter Lebenden anzuwenden (so jedenfalls zum vergleichbaren § 14 a KrtnEHG SZ 56/117 ua.), kann schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein, weil dieser Fall dann im Gesetz selbst überhaupt nicht geregelt ist. Auch die Behauptung, die Erbin habe den geschlossenen Hof nicht "freiwillig" veräußert, ist eine unbeachtliche Neuerung; die Auffassung der Vorinstanzen, der Verkauf des geschlossenen Hofes durch die Übernehmerin sei - (gleich aus welchem Motiv - vgl. Webhofer im Klang-Komm. 2 , III, 818) - eine freiwillige Veräußerung im Sinne des § 24 Abs 1 TirHG ist aber auch nicht offenbar gesetzwidrig, weil der Begriff der Freiwilligkeit nicht so klar geregelt ist, daß überhaupt keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnten und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde.Auch das Vorbringen zur offenbaren Gesetzwidrigkeit erschöpft sich im wesentlichen in der Wiedergabe von Ergebnissen des genannten Rechtsstreites und kann als Neuerung schon deshalb keine Berücksichtigung finden. Die Annahme der Vorinstanzen, die besonderen Erbteilungsvorschriften der Paragraphen 19 und 24 TirHG seien der Analogie fähig und daher sinngemäß auch bei der Hofübergabe unter Lebenden anzuwenden (so jedenfalls zum vergleichbaren Paragraph 14, a KrtnEHG SZ 56/117 ua.), kann schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein, weil dieser Fall dann im Gesetz selbst überhaupt nicht geregelt ist. Auch die Behauptung, die Erbin habe den geschlossenen Hof nicht "freiwillig" veräußert, ist eine unbeachtliche Neuerung; die Auffassung der Vorinstanzen, der Verkauf des geschlossenen Hofes durch die Übernehmerin sei - (gleich aus welchem Motiv - vergleiche Webhofer im Klang-Komm. 2 , römisch drei, 818) - eine freiwillige Veräußerung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, TirHG ist aber auch nicht offenbar gesetzwidrig, weil der Begriff der Freiwilligkeit nicht so klar geregelt ist, daß überhaupt keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnten und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.