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Rechtssatz RS0064035×

Rechtssatz RS0064035

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064035

Geschäftszahl

4Ob120/90

Entscheidungsdatum

10.07.1990

Rechtssatz

Das Erstgericht hat auf Grund des Antrages der Klägerin die Aufnahme des Verfahrens beschlossen und gleichzeitig dem Masseverwalter die Erstattung einer Klagebeantwortung aufgetragen und wurde dieser Beschluß dem Masseverwalter zugestellt, von ihm aber nicht bekämpft und daher rechtskräftig, ist nicht mehr zu prüfen ob der Aufnahme des Verfahrens gegen den Masseverwalter ein Hindernis entgegengestanden ist - etwa weil nicht geprüft wurde, ob der Masseverwalter berechtigt ist, den Eintritt in einen solchen Passivprozeß zu verweigern -; nach dem Eintritt der Rechtskraft des Aufnahebeschlusses konnte der Masseverwalter - selbst wenn er dazu an sich berechtigt gewesen wäre - seinen Eintritt in einen derartigen Passivprozeß nicht mehr rechtswirksam verweigern. Er hat daher auch die mit der Nichterstattung der Klagebeantwortung verbundenen Säumnisfolgen zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 120/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 120/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064035

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00120_9000000_001