Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob die aus einem Wettbewerbsverstoß eines nachmaligen Gemeinschuldners abgeleitete Unterlassungsklage im Fall der Fortsetzung des Verfahrens gegen den Masseverwalter unschlüssig ist, wenn im Fortsetzungsantrag nicht behauptet wurde, daß der Masseverwalter - im Rahmen der Fortführung des Unternehmens des Gemeinschuldners - die Gesetzesverstöße fortsetze, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Von der in der Revision zunächst aufgeworfenen, in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantworteten Frage, ob der Masseverwalter ein Wahlrecht hat, in einen gegen den Gemeinschuldner angestrengten, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozeß über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch einzutreten oder einen solchen Eintritt abzulehnen (bejahend: ÖBl 1982, 92; verneinend: ÖBl 1968, 10 = EvBl 1968/164 = JBl 1968, 265), hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall allerdings nicht ab:
Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, begründet ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG im Konkurs des Verletzers eine Konkursforderung, die allerdings nicht der Anmeldung unterliegt; das Verfahren kann vielmehr unmittelbar nach dem Eintritt der Unterbrechung durch die Konkurseröffnung fortgesetzt werden, ohne daß der Ausgang der Prüfungstagsatzung abgewartet werden müßte (SZ 41/93 = ÖBl 1968, 139; SZ 44/63 = ÖBl 1971, 158; JBl 1962, 334; ÖBl 1968, 10; ÖBl 1988, 30). Das Erstgericht hat auf Grund des Antrages der Klägerin die Aufnahme des Verfahrens beschlossen und gleichzeitig dem Masseverwalter die Erstattung einer Klagebeantwortung aufgetragen; dieser Beschluß ist dem Masseverwalter zugestellt, von ihm aber nicht bekämpft worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Ob der Aufnahme des Verfahrens gegen den Masseverwalter ein Hindernis entgegengestanden ist - etwa weil nicht geprüft wurde, ob der Masseverwalter berechtigt ist, den Eintritt in einen solchen Passivprozeß zu verweigern -, ist unter diesen Umständen nicht mehr von Bedeutung (vgl. SZ 49/135); nach dem Eintritt der Rechtskraft des Aufnahmebeschlusses konnte der Masseverwalter - selbst wenn er dazu an sich berechtigt gewesen wäre - seinen Eintritt in einen derartigen Passivprozeß nicht mehr rechtswirksam verweigern. Er hat daher auch die mit der Nichterstattung der Klagebeantwortung verbundenen Säumnisfolgen zu tragen.Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, begründet ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG im Konkurs des Verletzers eine Konkursforderung, die allerdings nicht der Anmeldung unterliegt; das Verfahren kann vielmehr unmittelbar nach dem Eintritt der Unterbrechung durch die Konkurseröffnung fortgesetzt werden, ohne daß der Ausgang der Prüfungstagsatzung abgewartet werden müßte (SZ 41/93 = ÖBl 1968, 139; SZ 44/63 = ÖBl 1971, 158; JBl 1962, 334; ÖBl 1968, 10; ÖBl 1988, 30). Das Erstgericht hat auf Grund des Antrages der Klägerin die Aufnahme des Verfahrens beschlossen und gleichzeitig dem Masseverwalter die Erstattung einer Klagebeantwortung aufgetragen; dieser Beschluß ist dem Masseverwalter zugestellt, von ihm aber nicht bekämpft worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Ob der Aufnahme des Verfahrens gegen den Masseverwalter ein Hindernis entgegengestanden ist - etwa weil nicht geprüft wurde, ob der Masseverwalter berechtigt ist, den Eintritt in einen solchen Passivprozeß zu verweigern -, ist unter diesen Umständen nicht mehr von Bedeutung vergleiche SZ 49/135); nach dem Eintritt der Rechtskraft des Aufnahmebeschlusses konnte der Masseverwalter - selbst wenn er dazu an sich berechtigt gewesen wäre - seinen Eintritt in einen derartigen Passivprozeß nicht mehr rechtswirksam verweigern. Er hat daher auch die mit der Nichterstattung der Klagebeantwortung verbundenen Säumnisfolgen zu tragen.
Den Ausführungen des Beklagten, wonach die Klage nach dem Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen der ursprünglich beklagten Partei nicht (mehr) schlüssig gewesen sei, kann gleichfalls nicht gefolgt werden:
Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten, auf das UWG gestützten Ansprüche mit einem Eingriff der nachmaligen Gemeinschuldnerin in ihre Kennzeichenrechte durch Verkauf der mit dem Kennzeichen der Klägerin versehenen, aber nicht von der Klägerin stammenden Ware begründet; von einer (ursprünglichen) Unschlüssigkeit der Klage kann daher keine Rede sein. Daran vermochte aber auch die spätere Konkurseröffnung über das Vermögen der Verletzerin der Kennzeichenrechte der Klägerin nichts zu ändern:
Zu Unrecht meint der Beklagte, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, zu behaupten und zu beweisen, daß das wettbewerbswidrige Verhalten nach der Konkurseröffnung fortgesetzt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 13/75; SZ 18/25; ÖBl 1984, 161 uva) ist es vielmehr Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr begründen; entscheidend ist hiefür der Schluß der Verhandlung erster Instanz. Diesen ihm obliegenden Beweis hat aber der Beklagte - welcher sich nach der Aufforderung, die Klagebeantwortung zu erstatten, am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt hat - gar nicht angetreten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Säumnisantrag der Klägerin bestand jedoch objektiv immer noch die Möglichkeit, daß die beanstandeten Verkäufe im Zuge einer Fortführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin oder beim Abverkauf noch vorhandener Warenvorräte fortgesetzt würden. Der Unterlassungsanspruch nach dem UWG gehört daher im Konkurs des Störers auch nicht zu den nicht auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen im Sinne des § 14 Abs 1 KO, welche nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen sind; diese Forderungen unterliegen nämlich - anders als Unterlassungsansprüche nach dem UWG - der Anmeldung im Konkurs. Bei dieser Sachlage ist der Masseverwalter zu Recht zur Unterlassung und - im Zusammenhang damit - auch zur Rechnungslegung und zur Urteilsveröffentlichung verurteilt worden; seiner Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.Zu Unrecht meint der Beklagte, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, zu behaupten und zu beweisen, daß das wettbewerbswidrige Verhalten nach der Konkurseröffnung fortgesetzt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 13/75; SZ 18/25; ÖBl 1984, 161 uva) ist es vielmehr Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr begründen; entscheidend ist hiefür der Schluß der Verhandlung erster Instanz. Diesen ihm obliegenden Beweis hat aber der Beklagte - welcher sich nach der Aufforderung, die Klagebeantwortung zu erstatten, am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt hat - gar nicht angetreten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Säumnisantrag der Klägerin bestand jedoch objektiv immer noch die Möglichkeit, daß die beanstandeten Verkäufe im Zuge einer Fortführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin oder beim Abverkauf noch vorhandener Warenvorräte fortgesetzt würden. Der Unterlassungsanspruch nach dem UWG gehört daher im Konkurs des Störers auch nicht zu den nicht auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, KO, welche nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen sind; diese Forderungen unterliegen nämlich - anders als Unterlassungsansprüche nach dem UWG - der Anmeldung im Konkurs. Bei dieser Sachlage ist der Masseverwalter zu Recht zur Unterlassung und - im Zusammenhang damit - auch zur Rechnungslegung und zur Urteilsveröffentlichung verurteilt worden; seiner Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.