Rechtssatz RS0064098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064098
Geschäftszahl
Okt16/74 (Okt17/74)
Entscheidungsdatum
28.06.1974
Rechtssatz
§ 127 Abs 1 zweiter Satz KartG 1972 ist erweiternd auszulegen; auch die genaue Beschreibung der Ware braucht nicht nochmals vorgelegt zu werden, wenn sie dem KartG schon früher vorgelegt worden ist.Paragraph 127, Absatz eins, zweiter Satz KartG 1972 ist erweiternd auszulegen; auch die genaue Beschreibung der Ware braucht nicht nochmals vorgelegt zu werden, wenn sie dem KartG schon früher vorgelegt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064098
Dokumentnummer
JJR_19740628_OGH0002_000OKT00016_7400000_005