Rechtssatz RS0064100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064100
Geschäftszahl
Okt28/74 (Okt29/74 - Okt31/74)
Entscheidungsdatum
27.05.1974
Rechtssatz
Wird das Ausscheiden eines Kartellmitgliedes vom Kartellbevollmächtigten während eines anhängigen Übertragungsverfahrens gemeldet, so greift eine Löschung in dem bis 31.12.1972 bestandenen Register nicht mehr Platz, während es in das neu anzulegende Register - ohne Beschluß über das Ausscheiden des Kartellmitgliedes - nicht mehr aufzunehmen ist. Das Ausscheiden wird mit Übertragung des Kartells in das neu aufzunehmende Register rückwirkend wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064100
Dokumentnummer
JJR_19740527_OGH0002_000OKT00028_7400000_001