Rechtssatz RS0064257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064257
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. Er kann auch aufrechnen, obgleich ihm ein Absonderungsrecht die Möglichkeit gäbe, sich auch an eine Sondermasse zu halten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 99/65
Entscheidungstext OGH 08.07.1965 1 Ob 99/65
- 3 Ob 242/74
Entscheidungstext OGH 25.02.1975 3 Ob 242/74
nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. (T1)
Beisatz: Der aufrechnungsberechtigte Konkursgläubiger bleibt von einem Nachlaß in einem Zwangsausgleich ausgeschlossen. (T2)
Veröff: EvBl 1975/248 S 555
- 1 Ob 719/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 719/83
nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger. (T3)
- 10 ObS 152/01b
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 152/01b
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplanes. (T4)
- 10 ObS 215/01t
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 215/01t
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
- 10 ObS 375/01x
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 375/01x
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 233/02s
Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 233/02s
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. (T5)
- 2 Ob 2/07v
Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 2/07v
Auch
- 10 ObS 59/22g
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 59/22g
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dabei müssen sich in Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen, sodass die Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil auch dann möglich ist, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064257
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19650708_OGH0002_0010OB00099_6500000_002