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Entscheidung 10 ObS 215/01t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS215/01t

Entscheidungsdatum

30.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux und MR Dr. Robert Göstl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Aufrechnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2001, GZ 8 Rs 62/01a-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 2000, GZ 32 Cgs 242/00w-5, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 1. 11. 1995 eine Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 132, GSVG) in einer Höhe von S 21.376,60. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. 11. 1999 hat die beklagte Partei ausgesprochen, dass auf die Pension des Klägers ab 30. 12. 1999 ein Betrag von monatlich S 530,-- zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt S 2,161.868,11 zuzüglich Verzugszinsen aufgerechnet wird.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 25. 2. 2000, 38 S 25/00d-16, wurde über das Vermögen des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Summe der angemeldeten Forderungen betrug S 10,327.950,68, wovon S 300.000,-- bestritten wurden. Die Kärntner Gebietskrankenkasse meldete aufgrund des Rückstandsausweises vom 18. 4. 2000 eine - nicht bestrittene - Konkursforderung von S 2,057.666,53 an. Am 7. 6. 2000 bestätigte das Bezirksgericht Klagenfurt den am 6. 6. 2000 angenommenen Zahlungsplan, in dem sich der Kläger zur Zahlung einer Quote von 2 % bis 30. 6. 2000 verpflichtete.

Mit Beschluss vom 26. 6. 2000 wurde das Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraph 196, KO aufgehoben.

Mit Bescheid vom 2. 8. 2000 rechnete die beklagte Partei gemäß Paragraph 71, GSVG auf die Pension des Klägers ab 1. 1. 2000 einen Betrag von monatlich S 540,00 (Euro 39,24) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt S 2,157.018,11 (Euro 156.756,62) zuzüglich Verzugszinsen auf. Diese Aufrechnung betrifft den unpfändbaren Teil der Pension (Blatt 62 des Anstaltsakts).

Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem (zusammengefassten) Begehren, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, ihm ab Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens die zustehende Pension ohne Abzug bzw Aufrechnung im vollen gesetzlichen Ausmaß zu leisten.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung BGBl 1999/106 sei eine Aufrechnung (auch zu Gunsten eines anderen Sozialversicherungsträgers) bis zur Hälfte der Pensionsleistung zulässig. Paragraph 71, GSVG sei den Normen des Exekutionsrechts vorrangig und widerspreche auch nicht den Normen des Konkursrechts.

Das Erstgericht sprach in Stattgebung des Klagebegehrens aus, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger die von Juni 2000 bis November 2000 einbehaltenen Beträge von zusammen S 3.240,-- auszuzahlen; weiters wurde festgestellt, dass die beklagte Partei nicht berechtigt sei, nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens eine Aufrechnung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG durchzuführen. Aufgrund des angenommenen Zahlungsplans mit nachfolgender Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und die schlussendliche 2 %-ige Befriedigung der Kärntner Gebietskrankenkasse sei der Kläger von seiner Restschuld befreit.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung teilweise Folge. Die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung sei im konkreten Fall mit der Maßgabe zulässig, dass mit dem erst im August 2000 ergangenen Bescheid eine wirksam von S 530,-- auf S 540,-- erhöhte Aufrechnung für die Monate Juni und Juli 2000 nicht bewirkt werden habe können. Somit sei der Auszahlungsanspruch des Klägers mit S 20,-- berechtigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, da über eine wiederkehrende Leistung abgesprochen wurde (10 ObS 37/93 = SSV-NF 7/27); sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl römisch eins 1999/106, darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. In dieser Fassung ist die Bestimmung mit 1. Oktober 1999 in Kraft getreten (Paragraph 280, Absatz eins, GSVG in der Fassung Artikel römisch neunzehn, Ziffer 5, des Steuerreform- gesetzes 2000).

1.1. Bei Aufrechnung auf eine Geldleistung ist nach Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 367, Absatz 2, ASVG ein Bescheid zu erlassen, der nach ständiger Rechtsprechung durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann (SSV-NF 3/66; 5/70 ua). Soweit für das Revisionsverfahren noch maßgeblich rechnete die beklagte Partei auf die Pension des Klägers ab 1. 8. 2000 einen Betrag von S 540,-- monatlich zur Deckung der offenen Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung auf. Da die Erlassung bzw Zustellung des der Aufrechnung zugrunde liegenden Bescheides vom 2. 8. 2000 erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 erfolgte, ist damit bereits die durch diese Gesetzesänderung neu geschaffene Rechtslage auf den vorliegenden Fall anzuwenden vergleiche SSV-NF 12/2).

Es trifft zwar zu, dass nach Paragraph 5, ABGB nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, die Wirkungen einer Gesetzesänderung daher nicht Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (SZ 69/251; WoBl 1998/54 ua). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen (oder alten) Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (SZ 69/186; 69/241; 71/118 ua). Diese Grundsätze sind in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers maßgeblich, welche hier jedoch nach den Übergangsbestimmungen nicht vorliegt. Auch wenn im vorliegenden Fall ein Sachverhaltselement (Entstehen der Beitragsschulden) bereits vor der Gesetzesänderung verwirklicht wurde, hat sich der für die gegenständliche Aufrechnung maßgebliche Gesamttatbestand erst mit dem Aufrechnungsbegehren der Kärntner Gebietskrankenkasse vollständig verwirklicht, das durch die Gesetzesänderung ab 1. Oktober 1999 ermöglicht wurde.

1.2. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 war eine Aufrechnung nur mit Beitragsforderungen des konkret leistungspflichtigen Versicherungsträgers zulässig (10 ObS 146/93 = SSV-NF 7/100 = SZ 66/134). Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 392/98i (= ARD 5051/11/99) näher dargelegt hat, bleibt unbeachtet des Umstands, dass der Krankenversicherungsträger die Einhebung der Beiträge zur Sozialversicherung ausschließlich betreibt und auch die entsprechenden Rückstandsausweise zu erlassen hat, der Versicherungsträger, für den die Einbringung erfolgt, weiterhin Gläubiger der Forderung, soweit die Einbringung für seine Rechnung erfolgt. Insoweit war daher nach der alten Rechtslage auch die für eine Aufrechnung grundsätzlich vorgesehene Gegenseitigkeit der Forderungen gegeben.

Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes ist eine Aufrechnung aber auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig. Solche trägerübergreifenden Aufrechnungsbestimmungen enthalten nunmehr insbesondere die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, 71 Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und 67 Absatz eins, Ziffer eins, BSVG. Auch in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG wurde eine solche Bestimmung aufgenommen. Durch diese Maßnahme soll nach den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 1766 BlgNR römisch zwanzig. GP, 81) eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger erreicht werden. Andernfalls würde es zu einer finanziellen Mehrbelastung der Träger der Krankenversicherung kommen bzw zu einer Mehrbelastung der Pensionsversicherungsträger, die zu einer Erhöhung des Bundesbeitrages führen würde. Es trifft zwar zu, dass dadurch der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung stark relativiert wurde. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es aber eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. So lässt es auch für den deutschen Rechtsbereich die insoweit vergleichbare Bestimmung des Paragraph 52, SGB römisch eins zu, dass der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnet vergleiche Hauck, SGB römisch eins, 18. Lfg V/99 Rz 1 zu Paragraph 52,). Im Übrigen wurde durch die nunmehr trägerübergreifende Aufrechnungsbestimmung für den Versicherten weder eine neue Verbindlichkeit geschaffen noch seine Rechtsposition für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung verschlechtert, sondern es wurde für die einzelnen Sozialversicherungsträger nur die Möglichkeit geschaffen, ihre Forderungen nicht mehr nur im Wege der Pensionspfändung, sondern direkt im Wege der Aufrechnung über den leistungspflichtigen Versicherungsträger auch ohne die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung einbringlich zu machen.

2. Nach Paragraph 71, Absatz 2, GSVG ist ua die Aufrechnung nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG "bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig". Diese Bestimmung entspricht Paragraph 103, Absatz 2, ASVG. Mit der zu erbringenden Geldleistung ist der Nettoauszahlungsbetrag angesprochen (10 ObS 245/98x = SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i = ARD 5051/11/99).

Im ASVG befindet sich diese Regelung bereits seit seiner Stammfassung BGBl 1955/189. Weder Paragraph 103, Absatz 2, ASVG noch Paragraph 71, Absatz 2, GSVG wurde vom Gesetzgeber abgeändert, insbesondere auch nicht im Zuge der mehrfachen umfangreichen Novellen der Exekutionsordnung in den

letzten Jahren. Bereits in der Grundsatzentscheidung 10 ObS 146/93 =

SSV-NF 7/100 = SZ 66/134 hat der Oberste Gerichtshof mit

ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Pfändungsbeschränkungen der EO einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG nicht entgegen stehen, weil Paragraph 293, Absatz 3, EO zwar die Aufrechnung gegen die der Exekution entzogenen Teile einer Forderung auf Ausnahmsfälle einschränke, nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nicht in den Fällen gelte, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. Paragraph 103, Absatz 2, ASVG sei aber eine solche bestehende Ausnahmevorschrift, die dem eigentlichen Exekutionsrecht als speziellere Norm vorgehe und eine Aufrechnung in den nach der EO pfändungsfreien Teil zulasse. Es bleibe demnach dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen. An dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof auch in den Folgejahren mehrfach ausdrücklich festgehalten, etwa in 10 ObS 210/98z = SSV-NF 12/85 (zu Paragraph 71, Absatz 2, GSVG), 10 ObS 245/98x = SSV-NF 12/103 und 10 ObS 392/98i = ARD 5051/11/99 (RIS-Justiz RS0110621). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall davon abzugehen, zumal auch die EO-Novelle 2000 insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht hat (ebenso 10 ObS 119/01z und 10 ObS 152/01b).

3. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass über das Vermögen des Klägers am 25. 2. 2000 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Nachdem die Kärntner Gebietskrankenkasse ihre Forderung als Forderung angemeldet hat und ein Zahlungsplan bestätigt worden war, wurde erneut ein Bescheid über die Aufrechnung erlassen. Hiezu ist vorweg festzuhalten, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung die Aufrechnungsmöglichkeit nicht verloren geht (Konecny in Konecny/Schubert, KO [1. Lfg, 1997], Paragraph 102, Rz 21 mwN; 10 ObS 152/01b).

3.1. Im Konkursverfahren ist die Bestimmung des Paragraph 12 a, KO zu beachten. Nach dessen Absatz eins, erlöschen Aus- und Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt. Nach Absatz 2, kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die dem Drittschuldner gegen den Gemeinschuldner zusteht; die Paragraphen 19 und 20 KO bleiben unberührt.

Nach den Gesetzesmaterialien (EB 1218 BlgNR römisch achtzehn.GP, 15 f) bezweckt die Bestimmung, dass Vorausabtretungen, Verpfändungen und Pfändungen der Bezüge zugunsten eines einzelnen Gläubigers, wie sie bei Insolvenz eines Arbeitnehmers regelmäßig vorliegen, in ihrer Wirksamkeit beschränkt werden, damit das Einkommen des Schuldners diesem auch zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Würde auf jede Einschränkung der Vorausverfügungen über Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder über andere Bezüge mit Einkommensersatzfunktion verzichtet werden, wäre es dem Schuldner in sehr vielen Fällen nicht möglich, eine Entschuldung zu erreichen, weil den pfändbaren Teil des Einkommens der gesicherte Gläubiger erhält, solange die Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Bezüge wirksam wäre. Um andererseits die vertraglichen Sicherheiten nicht zu entwerten, lässt Paragraph 12 a, Absatz eins, KO Abtretungen und Verpfändungen noch rund zwei Jahre nach der Eröffnung des Konkurses wirksam sein; erst für die Folgezeit stehen die Bezüge des Schuldners für eine Verteilung an die Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung.

Soweit dem nicht die Beschränkungen der Paragraphen 19, 20, KO entgegenstehen, wird eine Aufrechnungsbefugnis durch Paragraph 12 a, Absatz 2, KO im gleichen Umfang respektiert wie eine Vorausabtretung; "dies betrifft nicht nur den pfändbaren Teil der Bezüge, es wird auch die Aufrechnungsbefugnis mit dem unpfändbaren Teil nach Paragraph 293, EO und die Geltendmachung von Beträgen zur Hereinbringung eines Vorschusses oder eines Arbeitgeberdarlehens erfasst" (EB aaO 16). Der in den Gesetzesmaterialien (EB aaO 16) angesprochene gänzliche Verlust der Aufrechnungsbefugnis - auch soweit der unpfändbare und damit nicht dem Konkurs unterliegende Teil der Bezüge tangiert ist - nach Ablauf des Zweijahrszeitraums ist dem Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO nicht zu entnehmen.

3.2. Die Konsequenzen aus dem Fall, dass eine Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfügt worden ist, haben Konecny/Weber (Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 191 ff) ausführlich dargestellt. Ihre Ansicht, dass Paragraph 12 a, KO dem - dem Paragraph 71, GSVG entsprechenden - Paragraph 67, BSVG vorgeht, trifft nicht nur für den Fall zu, dass der Aufrechnungsbescheid der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitlich vorangeht, sondern auch für den hier gegebenen Fall, dass das Schuldenregulierungs- verfahren bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet wurde. Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht (stJud, SZ 56/128; SZ 58/169; RIS-Justiz RS0064257; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [5. Lfg], Paragraphen 19, 20, KO Rz 3 mwN; Roth, Die Aufrechnung im Konkurs, in BeitrZPR römisch zwei 167 mwN; Konecny/Weber, ZIK 1999, 194). Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eben eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft vergleiche 6 Ob 2072/96s = ZIK 1998, 69 im Anschluss an SZ 65/56 = JBl 1993, 198). Der Gläubiger ist daher nicht verpflichtet, bereits im Schuldenregulierungsverfahren eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [5. Lfg], Paragraphen 19, 20, KO Rz 13 mwN).

3.3. Während betreffend pfändbare Bezugsteile die Zweijahresfrist des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO zu beachten ist, gilt eine solche Beschränkung nicht für die unpfändbaren Bezugsteile (Existenzminimum; Konecny/Weber, ZIK 1999, 194; aA offenbar Mohr, Privatkonkurs [1994], 32). Da diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO nicht zur Konkursmasse zählen (SZ 70/105; RIS-Justiz RS0107924, RS0063790), wird diesbezüglich die Aufrechnungsbefugnis durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht tangiert (10 ObS 152/01b).

Im konkreten Fall bezieht sich die Aufrechnung nur auf den unpfändbaren Teil der Pension, sodass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die Zweijahresfrist des Paragraph 12 a, Absatz 2, KO zu beachten ist.

3.4. Der erkennende Senat vermag auch weiterhin keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger zu erkennen vergleiche 10 ObS 245/98x = SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i = ARD 5051/11/99, zuletzt etwa 10 ObS 152/01b ua).

4. Die Festsetzung der Höhe der Raten bleibt dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134). Insoweit ist dem Gericht, dem nur die Prüfung der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung obliegt, die Möglichkeit der Überprüfung entzogen.

Aufgrund der durch die Aufrechnung bedingten Verschlechterung seiner Einkommenssituation steht dem Kläger die Möglichkeit offen, eine Änderung des Zahlungsplanes im Sinne des Paragraph 198, KO anzustreben.

5. Der Revision der klagenden Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63670 10CA2151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00215.01T.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20011030_OGH0002_010OBS00215_01T0000_000

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