Rechtssatz RS0064258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064258
Entscheidungsdatum
10.12.1985
Norm
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §16 Abs8
Rechtssatz
Soweit mit einem Arbeitnehmer nichts Günstigeres vereinbart wurde, hat er über die höchste Gehaltsstufe des gebührenden Gehaltsschemas hinaus keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Biennalsprünge, die im KollV nicht vorgesehen sind. Gegenteiliges ist auch aus der Bestimmung des § 16 Abs 8 KollV 1983 nicht abzuleiten, durch die lediglich sichergestellt wird, daß einem Angestellten der Vorteil aus einem den Mindestgrundgehalt übersteigenden Effektivgehalt auch bei Vorrückung in höhere kollektivvertraglich vorgesehene Gehaltsstufen im Ausmaß der Differenz gewahrt bleibt.Soweit mit einem Arbeitnehmer nichts Günstigeres vereinbart wurde, hat er über die höchste Gehaltsstufe des gebührenden Gehaltsschemas hinaus keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Biennalsprünge, die im KollV nicht vorgesehen sind. Gegenteiliges ist auch aus der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, KollV 1983 nicht abzuleiten, durch die lediglich sichergestellt wird, daß einem Angestellten der Vorteil aus einem den Mindestgrundgehalt übersteigenden Effektivgehalt auch bei Vorrückung in höhere kollektivvertraglich vorgesehene Gehaltsstufen im Ausmaß der Differenz gewahrt bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064258
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00163_8500000_001