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Rechtssatz RS0064258

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064258

Geschäftszahl

4Ob163/85

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Norm

KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §16 Abs8

Rechtssatz

Soweit mit einem Arbeitnehmer nichts Günstigeres vereinbart wurde, hat er über die höchste Gehaltsstufe des gebührenden Gehaltsschemas hinaus keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Biennalsprünge, die im KollV nicht vorgesehen sind. Gegenteiliges ist auch aus der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, KollV 1983 nicht abzuleiten, durch die lediglich sichergestellt wird, daß einem Angestellten der Vorteil aus einem den Mindestgrundgehalt übersteigenden Effektivgehalt auch bei Vorrückung in höhere kollektivvertraglich vorgesehene Gehaltsstufen im Ausmaß der Differenz gewahrt bleibt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 163/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 163/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064258

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00163_8500000_001