Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist zwar - entgegen der Meinung der beklagten Partei infolge des nunmehr vorliegenden Ausspruches über den Wert des gesamten Streitgegenstandes - zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Schlüsse, die der Kläger aus der Bestimmung des § 16
Abs5 KV 1983 zieht, sind verfehlt. Wohl gelten danach (unbeschadet
des § 21 Abs2 zweiter Satz KV 1983, auf den noch zurückzukommen
sein wird) jene Jahre, die ein Arbeitnehmer in einer bestimmten
Verwendungsgruppe verbracht hat, als Verwendungsgruppenjahre, nach
denen sich gemäß § 16 Abs3 KV 1983 das dem Angestellten gebührende
monatliche Mindestgrundgehalt bestimmt. Wird ein Arbeiter in das
Angestelltenverhältnis überstellt und ihm bei seiner Einstufung im
Angestelltenverhältnis entsprechend dem aus mehreren Bestimmungen
des Kollektivvertrages hervorgehenden Grundgedanken der
"Einkommenswahrung" (§ 16 Abs8, 9, § 21 Abs2 Satz 1 KV 1983) ein
Angestelltengehalt mindestens in der Höhe seiner bisherigen Bezüge
als Arbeiter gewährt, so wird er damit einem Angestellten mit jener
Zahl von Verwendungsgruppenjahren gleichgestellt, dem Bezüge in
dieser Höhe zustehen. Beim Kläger wirkte sich das so aus, daß er wie
ein Angestellter der Verwendungsgruppe M II nach dem vollendeten
18. Dienstjahr behandelt wurde, obwohl er bei der beklagten Partei im
Zeitpunkte der Übernahme in das Angestelltenverhältnis im
26. Dienstjahr als Arbeiter stand. Wegen des inneren Zusammenhanges
zwischen der Zahl der Verwendungsgruppenjahre und dem danach
gebührenden Mindestgrundgehalt eines bestimmten Gehaltsschemas
konnte der Kläger bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis
nicht gleichzeitig einen mindestens seinen bisherigen Bezügen
entsprechenden Gehalt beanspruchen und überdies im Widerspruch zu
dieser Gehaltshöhe wie ein Angestellter im ersten
Verwendungsgruppenjahr behandelt werden, um daraus Ansprüche auf
jeweils zweijährige Vorrückungen (Biennalsprünge) über den im
betreffenden Gehaltsschema vorgesehenen Höchstgehalt hinaus
abzuleiten. Soweit mit einem Arbeitnehmer nichts Günstigeres
vereinbart wurde, hat er über die höchste Gehaltsstufe des
gebührenden Gehaltsschemas hinaus keinen Anspruch auf Gewährung
weiterer Biennalsprünge, die im Kollektivvertrag nicht vorgesehen
sind. Gegenteiliges ist auch aus der vom Kläger herangezogenen
Bestimmung des § 16 Abs8 KV 1983 nicht abzuleiten, durch die
lediglich sichergestellt wird, daß einem Angestellten der Vorteil
aus einem den Mindestgrundgehalt übersteigenden Effektivgehalt auch
bei Vorrückung in höhere kollektivvertraglich vorgesehene
Gehaltsstufen im Ausmaß der Differenz gewahrt bleibt.
Die vom Kläger angestrebte Auslegung der maßgebenden
Bestimmungen des KV 1983 müßte dazu führen, daß ein in das
Angestelltenverhältnis übernommener Arbeiter nach Erreichen der
höchsten Gehaltsstufe des einschlägigen Angestelltenschemas noch
durch weitere (allenfalls bis zu 20!) Verwendungsgruppenjahre (als
Angestellter) über den Höchstgehalt dieses Schema hinaus Ansprüche
auf Gehaltserhöhung in zweijährigen Biennalsprüngen hätte und damit,
wie das Erstgericht zutreffend ausführte, einen wesentlich höheren
Gehalt erreichen könnte als ein Angestellter desselben
Gehaltsschemas, der schon von Anfang an Angestellter war und nach
20 Verwendungsgruppenjahren den kollektivvertraglichen Höchstgehalt
erreicht hätte. Daß eine solche krasse Ungleichbehandlung von
Dienstnehmern aus dem Kollektivvertrag nicht herausgelesen werden
kann, hat die erste Instanz überzeugend dargetan.
Auch aus der Bestimmung des § 21 Abs2 KV 1983 ist für den
Kläger nichts zu gewinnen. Ob der Kläger eine qualifizierte
Aufsichtsfunktion im Sinne dieser Bestimmung innehatte - die
Vorinstanzen trafen dazu keine Feststellungen - kann dahingestellt
bleiben. § 21 Abs2 KV 1983 kann nur dahin verstanden werden, daß
einem mit qualifizierten Aufsichtsfunktionen betrauten Arbeiter bei
der Übernahme in das Angestelltenverhältnis mindestens sein
bisheriger Effektivlohn gewahrt bleiben muß und er bei Übernahme in
die Verwendungsgruppe M I oder M II überdies Anspruch auf Anrechnung
bisheriger Arbeiterdienstzeiten zur Hälfte, jedoch höchstens im
Ausmaß von fünf Jahren als Verwendungsgruppenjahre im
Angestelltendienstverhältnis hat, was unter Umständen (denen hier
nicht näher nachzugehen ist) zu einer höheren Einreihung (als es dem bisherigen Effektivlohn entspricht), aber aus den oben dargelegten Gründen nicht dazu führen kann, daß über den Höchstgehalt der betreffenden Verwendungsgruppe hinaus kollektivvertragliche Ansprüche auf weitere im Schema nicht vorgesehene Vorrückungen (Biennalsprünge) entstehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.