Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0064272×

Rechtssatz RS0064272

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064272

Geschäftszahl

4Ob163/85

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Norm

KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §21 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 21, Absatz 2, KollV kann nur dahin verstanden werden, daß einem mit qualifizierten Aufsichtsfunktionen betrauten Arbeiter bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis mindestens sein bisheriger Effektivlohn gewahrt bleiben muß und er bei Übernahme in die Verwendungsgruppe M römisch eins oder M römisch zwei überdies Anspruch auf Anrechnung bisheriger Arbeiterdienstzeiten zur Hälfte, jedoch höchstens im Ausmaß von fünf Jahren als Verwendungsgruppenjahre im Angestelltendienstverhältnis hat, was unter Umständen zu einer höheren Einreihung (als es dem bisherigen Effektivlohn entspricht), aber nicht dazu führen kann, daß über den Höchstgehalt der betreffenden Verwendungsgruppe hinaus kollektivvertragliche Ansprüche auf weitere im Schema nicht vorgesehene Vorrückungen (Biennalsprünge) entstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 163/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 163/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064272

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00163_8500000_002