Rechtssatz RS0064272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064272
Entscheidungsdatum
10.12.1985
Norm
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §21 Abs2
Rechtssatz
§ 21 Abs 2 KollV kann nur dahin verstanden werden, daß einem mit qualifizierten Aufsichtsfunktionen betrauten Arbeiter bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis mindestens sein bisheriger Effektivlohn gewahrt bleiben muß und er bei Übernahme in die Verwendungsgruppe M I oder M II überdies Anspruch auf Anrechnung bisheriger Arbeiterdienstzeiten zur Hälfte, jedoch höchstens im Ausmaß von fünf Jahren als Verwendungsgruppenjahre im Angestelltendienstverhältnis hat, was unter Umständen zu einer höheren Einreihung (als es dem bisherigen Effektivlohn entspricht), aber nicht dazu führen kann, daß über den Höchstgehalt der betreffenden Verwendungsgruppe hinaus kollektivvertragliche Ansprüche auf weitere im Schema nicht vorgesehene Vorrückungen (Biennalsprünge) entstehen.Paragraph 21, Absatz 2, KollV kann nur dahin verstanden werden, daß einem mit qualifizierten Aufsichtsfunktionen betrauten Arbeiter bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis mindestens sein bisheriger Effektivlohn gewahrt bleiben muß und er bei Übernahme in die Verwendungsgruppe M römisch eins oder M römisch zwei überdies Anspruch auf Anrechnung bisheriger Arbeiterdienstzeiten zur Hälfte, jedoch höchstens im Ausmaß von fünf Jahren als Verwendungsgruppenjahre im Angestelltendienstverhältnis hat, was unter Umständen zu einer höheren Einreihung (als es dem bisherigen Effektivlohn entspricht), aber nicht dazu führen kann, daß über den Höchstgehalt der betreffenden Verwendungsgruppe hinaus kollektivvertragliche Ansprüche auf weitere im Schema nicht vorgesehene Vorrückungen (Biennalsprünge) entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064272
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00163_8500000_002