Rechtssatz RS0064290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064290
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Norm
ZusatzkollV für die Angestellten der Elektroindustrie §4 Abs12a
Rechtssatz
Die Günstigkeitsklausel des Abs 12 a ist dahin auszulegen, daß für die Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen über das Bauüberwachungsgeld (etwa Bauüberwachungsgeld bereits für eine Außentätigkeit von weniger als 2,5 Stunden) von der kollektivvertraglichen Regelung unberührt bleiben und zulässig sind. (§ 48 ASGG).Die Günstigkeitsklausel des Absatz 12, a ist dahin auszulegen, daß für die Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen über das Bauüberwachungsgeld (etwa Bauüberwachungsgeld bereits für eine Außentätigkeit von weniger als 2,5 Stunden) von der kollektivvertraglichen Regelung unberührt bleiben und zulässig sind. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064290
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00185_8900000_001