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Entscheidung 9 ObA 185/89×

Entscheidung 9 ObA 185/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA185/89

Entscheidungsdatum

30.08.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Fellner und Dr.Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*** D*** F*** E*** B*** AG, Linz,

Kraußstraße 1, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden-Stellvertreter Franz S***, dieser vertreten durch Dr.Johann K***, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei E*** B*** AG, Linz, Kraußstraße 1, vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und Dr.Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.April 1989, GZ 12 Ra 36/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Dezember 1988, GZ 12 Cga 130/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.410,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.235,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu entgegnen:

Paragraph 4, Absatz 12 und 12 a des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Elektroindustrie Österreichs lautet:

"Bauüberwachungsgelder:

(12) Bei geschäftlicher Außentätigkeit innerhalb des Dienstortes

ohne Nächtigung werden dem bauüberwachenden Personal

Bauüberwachungsgelder bezahlt. Das Bauüberwachungsgeld beträgt je

Tag bei einer Außentätigkeit

von mindestens 2,5 bis 5 Stunden       S 55,--

von mehr als 5 Stunden                 S 73,--.

Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten von Anlagen, für die auch bei deren Errichtung Anspruch auf Bauüberwachungsgeld bestehen würde, sowie für auf Baustellen beschäftigte Angestellte.

Überstunden, die über Auftrag der Geschäftsleitung geleistet werden, sind durch das Bauüberwachungsgeld nicht abgegolten.

Günstigkeitsklausel:

(12 a) Eine allfällige Minderung der Bezüge von Bauüberwachungsgeld durch die Änderung der Regelung von "0 bis 5 Stunden", auf "2,5 bis 5 Stunden" wird adäquat im Gehalt abgegolten.

Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen oder Vereinbarungen bleiben aufrecht."

Die obige Klausel ist dahin auszulegen, daß für die Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen über das Bauüberwachungsgeld (etwa Bauüberwachungsgeld bereits für eine Außentätigkeit von weniger als 2,5 Stunden) von der kollektivvertraglichen Regelung unberührt bleiben und zulässig sind vergleiche Strasser in Floretta-Strasser Komm ArbVG 171). Die Kündbarkeit derartiger betrieblicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ArbVG wird durch diese salvatorische Klausel hingegen nicht berührt, sodaß die eine Definition des Kreises der anspruchsberechtigten Mitarbeiter und des Begriffes "Bauüberwachung" enthaltenden Betriebsvereinbarungen Nr.12 aus 1978, und 18 aus 1980, von der beklagten Partei wirksam zum 30. September 1988 aufgekündigt wurden. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum wurden in der Betriebsvereinbarung 12 aus 1978, der Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiter sowie der Begriff der Bauüberwachung wie folgt definiert:

"(3) Geltungsbereich:

Für alle mit der praktischen oder technischen Überwachung im Bereich ihres Dienstortes außerhalb ihrer ständigen Betriebsstätte betrauten Mitarbeiter.

(4) Begriff Bauüberwachung:

Die Bauüberwachung kann sich ergeben aus der projektierenden oder kontrollierenden Tätigkeit, aber auch aus der laufenden Wartung und Instandhaltung von Anlagen. Sie wird sich in der Regel daher über den Mitarbeiterkreis von projektierenden Technikern, technischen Sachbearbeitern, Montageinspektoren und Revisoren erstrecken.

Nach den organisatorischen Gegebenheiten in der EBG sind dies in der Hauptsache Mitarbeiter der Verwendungsgruppe römisch vier und römisch fünf, vereinzelt und über besonderen Auftrag aber auch solchen der Verwendungsgruppe römisch drei.

Nicht zur bauüberwachenden Tätigkeit gehören:

a) Besuch bei Planern, Architekten und Bauverantwortlichen des Auftraggebers,

b) Erfassung des gesamten Ausmaßes zum Zwecke der Endabrechnung sowie Aufmaßkontrollen."

In der Betriebsvereinbarung 18 aus 1980, wurde festgehalten, daß auch weiterhin für Zeiten der Außentätigkeit bis 2,5 Stunden täglich der niedrigere Satz des Bauüberwachungsgeldes gezahlt wird; ferner wurde auch die Erfassung des Aufmaßes zum Zweck der Endabrechnung in den Begriff der Bauüberwachung einbezogen.

Zieht man in Betracht, daß die Anmietung des gegenständlichen Betriebsgebäudes BG 40 wegen Platzmangels im Hauptbetriebsgebäude der beklagten Partei in der Kraußstraße - wo mittlerweile wegen des ganz allgemein gestiegenen Auftragsvolumens Magazine in Büroräume umgebaut wurden - vorgenommen wurde und daß im Betriebsgebäude BG 40 Tätigkeiten verrichtet wurden, wie sie in gleicher Weise auch in dem in der Kraußstraße gelegenen Büro der beklagten Partei hätten verrichtet werden können, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß dieses Gebäude nicht als "Baustelle" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 12, KV und Punkt 3 der Betriebsvereinbarung 12 aus 1978, zu qualifizieren ist, und zwar auch dann nicht, wenn aus Zweckmäßigkeitsgründen dort sämtliche mit den von der V*** A*** Industrieanlagenbau Gesellschaft mbH erteilten Großaufträgen befaßten Mitarbeiter eingesetzt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO vergleiche Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Paragraph 58, Anm.2).

Anmerkung

E18349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00185.89.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19890830_OGH0002_009OBA00185_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung