Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu entgegnen:Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend folgendes zu entgegnen:
§ 4 Abs 12 und 12 a des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Elektroindustrie Österreichs lautet:Paragraph 4, Absatz 12 und 12 a des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Elektroindustrie Österreichs lautet:
"Bauüberwachungsgelder:
(12) Bei geschäftlicher Außentätigkeit innerhalb des Dienstortes
ohne Nächtigung werden dem bauüberwachenden Personal
Bauüberwachungsgelder bezahlt. Das Bauüberwachungsgeld beträgt je
Tag bei einer Außentätigkeit
von mindestens 2,5 bis 5 Stunden S 55,--
von mehr als 5 Stunden S 73,--.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten von Anlagen, für die auch bei deren Errichtung Anspruch auf Bauüberwachungsgeld bestehen würde, sowie für auf Baustellen beschäftigte Angestellte.
Überstunden, die über Auftrag der Geschäftsleitung geleistet werden, sind durch das Bauüberwachungsgeld nicht abgegolten.
Günstigkeitsklausel:
(12 a) Eine allfällige Minderung der Bezüge von Bauüberwachungsgeld durch die Änderung der Regelung von "0 bis 5 Stunden", auf "2,5 bis 5 Stunden" wird adäquat im Gehalt abgegolten.
Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen oder Vereinbarungen bleiben aufrecht."
Die obige Klausel ist dahin auszulegen, daß für die Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen über das Bauüberwachungsgeld (etwa Bauüberwachungsgeld bereits für eine Außentätigkeit von weniger als 2,5 Stunden) von der kollektivvertraglichen Regelung unberührt bleiben und zulässig sind (vgl Strasser in Floretta-Strasser Komm ArbVG 171). Die Kündbarkeit derartiger betrieblicher Vereinbarungen gemäß § 32 Abs 1 ArbVG wird durch diese salvatorische Klausel hingegen nicht berührt, sodaß die eine Definition des Kreises der anspruchsberechtigten Mitarbeiter und des Begriffes "Bauüberwachung" enthaltenden Betriebsvereinbarungen Nr.12/1978 und 18/1980 von der beklagten Partei wirksam zum 30. September 1988 aufgekündigt wurden. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum wurden in der Betriebsvereinbarung 12/1978 der Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiter sowie der Begriff der Bauüberwachung wie folgt definiert:Die obige Klausel ist dahin auszulegen, daß für die Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen über das Bauüberwachungsgeld (etwa Bauüberwachungsgeld bereits für eine Außentätigkeit von weniger als 2,5 Stunden) von der kollektivvertraglichen Regelung unberührt bleiben und zulässig sind vergleiche Strasser in Floretta-Strasser Komm ArbVG 171). Die Kündbarkeit derartiger betrieblicher Vereinbarungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ArbVG wird durch diese salvatorische Klausel hingegen nicht berührt, sodaß die eine Definition des Kreises der anspruchsberechtigten Mitarbeiter und des Begriffes "Bauüberwachung" enthaltenden Betriebsvereinbarungen Nr.12 aus 1978, und 18 aus 1980, von der beklagten Partei wirksam zum 30. September 1988 aufgekündigt wurden. Für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum wurden in der Betriebsvereinbarung 12 aus 1978, der Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiter sowie der Begriff der Bauüberwachung wie folgt definiert:
"(3) Geltungsbereich:
Für alle mit der praktischen oder technischen Überwachung im Bereich ihres Dienstortes außerhalb ihrer ständigen Betriebsstätte betrauten Mitarbeiter.
(4) Begriff Bauüberwachung:
Die Bauüberwachung kann sich ergeben aus der projektierenden oder kontrollierenden Tätigkeit, aber auch aus der laufenden Wartung und Instandhaltung von Anlagen. Sie wird sich in der Regel daher über den Mitarbeiterkreis von projektierenden Technikern, technischen Sachbearbeitern, Montageinspektoren und Revisoren erstrecken.
Nach den organisatorischen Gegebenheiten in der EBG sind dies in der Hauptsache Mitarbeiter der Verwendungsgruppe IV und V, vereinzelt und über besonderen Auftrag aber auch solchen der Verwendungsgruppe III.Nach den organisatorischen Gegebenheiten in der EBG sind dies in der Hauptsache Mitarbeiter der Verwendungsgruppe römisch vier und römisch fünf, vereinzelt und über besonderen Auftrag aber auch solchen der Verwendungsgruppe römisch drei.
Nicht zur bauüberwachenden Tätigkeit gehören:
a) Besuch bei Planern, Architekten und Bauverantwortlichen des Auftraggebers,
b) Erfassung des gesamten Ausmaßes zum Zwecke der Endabrechnung sowie Aufmaßkontrollen."
In der Betriebsvereinbarung 18/1980 wurde festgehalten, daß auch weiterhin für Zeiten der Außentätigkeit bis 2,5 Stunden täglich der niedrigere Satz des Bauüberwachungsgeldes gezahlt wird; ferner wurde auch die Erfassung des Aufmaßes zum Zweck der Endabrechnung in den Begriff der Bauüberwachung einbezogen.In der Betriebsvereinbarung 18 aus 1980, wurde festgehalten, daß auch weiterhin für Zeiten der Außentätigkeit bis 2,5 Stunden täglich der niedrigere Satz des Bauüberwachungsgeldes gezahlt wird; ferner wurde auch die Erfassung des Aufmaßes zum Zweck der Endabrechnung in den Begriff der Bauüberwachung einbezogen.
Zieht man in Betracht, daß die Anmietung des gegenständlichen Betriebsgebäudes BG 40 wegen Platzmangels im Hauptbetriebsgebäude der beklagten Partei in der Kraußstraße - wo mittlerweile wegen des ganz allgemein gestiegenen Auftragsvolumens Magazine in Büroräume umgebaut wurden - vorgenommen wurde und daß im Betriebsgebäude BG 40 Tätigkeiten verrichtet wurden, wie sie in gleicher Weise auch in dem in der Kraußstraße gelegenen Büro der beklagten Partei hätten verrichtet werden können, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß dieses Gebäude nicht als "Baustelle" im Sinne des § 14 Abs 12 KV und Punkt 3 der Betriebsvereinbarung 12/1978 zu qualifizieren ist, und zwar auch dann nicht, wenn aus Zweckmäßigkeitsgründen dort sämtliche mit den von der V*** A*** Industrieanlagenbau Gesellschaft mbH erteilten Großaufträgen befaßten Mitarbeiter eingesetzt wurden.Zieht man in Betracht, daß die Anmietung des gegenständlichen Betriebsgebäudes BG 40 wegen Platzmangels im Hauptbetriebsgebäude der beklagten Partei in der Kraußstraße - wo mittlerweile wegen des ganz allgemein gestiegenen Auftragsvolumens Magazine in Büroräume umgebaut wurden - vorgenommen wurde und daß im Betriebsgebäude BG 40 Tätigkeiten verrichtet wurden, wie sie in gleicher Weise auch in dem in der Kraußstraße gelegenen Büro der beklagten Partei hätten verrichtet werden können, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß dieses Gebäude nicht als "Baustelle" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 12, KV und Punkt 3 der Betriebsvereinbarung 12 aus 1978, zu qualifizieren ist, und zwar auch dann nicht, wenn aus Zweckmäßigkeitsgründen dort sämtliche mit den von der V*** A*** Industrieanlagenbau Gesellschaft mbH erteilten Großaufträgen befaßten Mitarbeiter eingesetzt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO (vgl Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 58 Anm.2).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO vergleiche Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Paragraph 58, Anm.2).