Rechtssatz RS0064315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064315
Entscheidungsdatum
28.04.2010
Rechtssatz
Das Gesetz erklärt nicht nur die Schenkung, sondern jede Art unentgeltlicher Verfügungen für anfechtbar. Daraus folgt nur, dass es auf die Willenseinigung nicht ankommen kann, nicht jedoch, dass auch der Wille des Verfügenden ohne jede Bedeutung wäre. Die von Bartsch - Heil, Grundriss des Insolvenzrechts 4.Auflage RdZ 258 vertretene Meinung, es komme beim Tatbestand des § 29 Z 1 KO nur auf objektive Umstände an, steht im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung und wird auch vom erkennenden Senat nicht geteilt.Das Gesetz erklärt nicht nur die Schenkung, sondern jede Art unentgeltlicher Verfügungen für anfechtbar. Daraus folgt nur, dass es auf die Willenseinigung nicht ankommen kann, nicht jedoch, dass auch der Wille des Verfügenden ohne jede Bedeutung wäre. Die von Bartsch - Heil, Grundriss des Insolvenzrechts 4.Auflage RdZ 258 vertretene Meinung, es komme beim Tatbestand des Paragraph 29, Ziffer eins, KO nur auf objektive Umstände an, steht im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung und wird auch vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 594/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 594/89
Veröff: RdW 1990,49 = ÖBA 1990,471
- 2 Ob 225/07p
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 225/07p
Vgl; Veröff: SZ 2008/74
- 3 Ob 239/09g
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 239/09g
Auch; Veröff: SZ 2010/24
- 3 Ob 240/09d
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
Auch
- 3 Ob 244/09t
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064315
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00594_8900000_001