Rechtssatz RS0064355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064355
Geschäftszahl
4Ob147/85 (4Ob148/85 - 4Ob150/85)
Entscheidungsdatum
26.11.1985
Norm
KollV der Erdölindustrie - Angestellte §23a
Rechtssatz
Arbeitnehmern gebührt, wenn die Arbeitsstätte von ihrem Wohnort mehr als fünf Kilometer entfernt ist gemäß § 23 a des KollV, für jeden zurückgelegten Kilometer zur und von der Arbeitsstätte ein Kilometergeld von Schilling 1,85. Analoges gilt dort, wo ein Verkehrsmittel (in einer Richtung) nur für Teilstrecken fehlt.Arbeitnehmern gebührt, wenn die Arbeitsstätte von ihrem Wohnort mehr als fünf Kilometer entfernt ist gemäß Paragraph 23, a des KollV, für jeden zurückgelegten Kilometer zur und von der Arbeitsstätte ein Kilometergeld von Schilling 1,85. Analoges gilt dort, wo ein Verkehrsmittel (in einer Richtung) nur für Teilstrecken fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064355
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0040OB00147_8500000_001