Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Angestellte der beklagten Partei, die gemäß § 23 a des Kollektivvertrages für Angestellte der Erdälindustrie (im folgenden kurz: Kollektivvertrag = KV) Arbeitnehmern, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln gezwungen sind, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Kraftfahrzeug die Arbeitsstätte zu erreichen, für jeden zurückgelegten Kilometer zur und von der Arbeitsstätte ein Kilometergeld von S 1,85 zu bezahlen hat, wenn die Arbeitsstätte vom Wohnort mehr als 5 Kilometer entfernt ist.Die Kläger sind Angestellte der beklagten Partei, die gemäß Paragraph 23, a des Kollektivvertrages für Angestellte der Erdälindustrie (im folgenden kurz: Kollektivvertrag = KV) Arbeitnehmern, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln gezwungen sind, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Kraftfahrzeug die Arbeitsstätte zu erreichen, für jeden zurückgelegten Kilometer zur und von der Arbeitsstätte ein Kilometergeld von S 1,85 zu bezahlen hat, wenn die Arbeitsstätte vom Wohnort mehr als 5 Kilometer entfernt ist.
Die beklagte Partei legt diese Bestimmung - in Anlehnung an die für einen (hier nicht betroffenen) Teilbereich des Unternehmens (Urlaubshaus Semmering) bestehende Betriebsvereinbarung - ohne Widerspruch der Kläger dahin aus, daß als 'Fehlen von Verkehrsmitteln' auch zu verstehen ist, wenn bei deren Benützung das zumutbare Ausmaß einer Wartezeit von mehr als einer Stunde überschritten würde. Diese Ansicht brachte die beklagte Partei auch intern in einer Art Dienstanweisung ('Information', Beilage ./6) an alle Direktionsbereiche zum Ausdruck.
Die Kläger wohnen jeweils mehr als 5 Kilometer von ihrer Arbeitsstätte im Zentraltanklager Lobau entfernt. Die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kilometergeld treffen bei ihnen insoweit zu, als sie wegen des wechselnden Schichtdienstes teilweise nur für eine der beiden Fahrtstrecken (zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte) ein öffentliches Verkehrsmittel benützen könnten, bei der anderen Fahrtstrecke aber nicht, und daher auf die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges angewiesen sind. In diesem Fall legen sie beide Teilstrecken (mindestens bis dorthin, wo für beide Richtungen ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht) mit dem Kraftfahrzeug zurück, das sie sonst bei der zweiten Fahrt nicht mehr zur Verfügung hätten.
Die beklagte Partei steht auf dem Standpunkt, daß den von dieser Situation betroffenen Arbeitnehmern nach dem Wortlaute des Kollektivvertrages das Kilometergeld nur für jene Strecke (Fahrt zur Arbeitsstätte oder Heimfahrt von dort) gebührt, die sie nicht mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen können. Die Kläger vertreten den gegenteiligen Standpunkt und begehren mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die - der Höhe nach außer Streit stehenden - Differenzbeträge, die sich im Laufe der Zeit dadurch ergeben haben, daß die beklagte Partei jeweils nur für jene Fahrtstrecke (Einzelstrecke) Kilometergeld bezahlte, für die nach der konkreten Fahrplangestaltung unter Berücksichtigung der Unzumutbarkeit einer Wartezeit von mehr als einer Stunde ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stand. Die Kläger begehrten danach Zahlung von S 6.360,49, S 7.962,50, S 7.050,-- und S 4.759,44 jeweils netto sA und brachten vor, daß über die Vergütung sowohl der Anreise als auch der Rückreise zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat eine Vereinbarung zustandegekommen sei. Die beklagte Partei habe die sich daraus ergebenden Beträge in der Zeit vom 1.1. bis 30.4.1982 an die betroffenen Arbeitgeber angewiesen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wendete ein, daß über die Bestimmung des § 23 a KV hinaus keine (Betriebs-)Vereinbarung über eine Ausweitung der Kilometergeldzahlungen auf jeweils zwei Einzelfahrten pro Tag getroffen worden sei. Vereinzelte höhere Zahlungen seien irrtümlich geleistet worden. Wenn überhaupt, gebührten den Klägern nur Bruttobezüge.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wendete ein, daß über die Bestimmung des Paragraph 23, a KV hinaus keine (Betriebs-)Vereinbarung über eine Ausweitung der Kilometergeldzahlungen auf jeweils zwei Einzelfahrten pro Tag getroffen worden sei. Vereinzelte höhere Zahlungen seien irrtümlich geleistet worden. Wenn überhaupt, gebührten den Klägern nur Bruttobezüge.
Das Erstgericht stellte außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, daß zwischen der beklagten Partei und deren Zentralbetriebsrat (außer einer zeitlichen Verschiebung des Wirksamkeitsbeginnes des § 23 a KV) keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden; insbesondere sei weder vereinbart worden, daß - wie zwar einseitig zugestanden - Kilometergeld auch für Fahrten mit langer Wartezeit zu bezahlen sei, noch sei die Regelung des Kollektivvertrages auf jene Fahrten ausgedehnt worden, für die als Einzelfahrten öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und die von beiden Parteien gestellten Zwischenanträge auf Feststellung - insoweit rechtskräftig - zurück.Das Erstgericht stellte außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, daß zwischen der beklagten Partei und deren Zentralbetriebsrat (außer einer zeitlichen Verschiebung des Wirksamkeitsbeginnes des Paragraph 23, a KV) keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden; insbesondere sei weder vereinbart worden, daß - wie zwar einseitig zugestanden - Kilometergeld auch für Fahrten mit langer Wartezeit zu bezahlen sei, noch sei die Regelung des Kollektivvertrages auf jene Fahrten ausgedehnt worden, für die als Einzelfahrten öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und die von beiden Parteien gestellten Zwischenanträge auf Feststellung - insoweit rechtskräftig - zurück.
Es war der Ansicht, daß mangels zusätzlicher Vereinbarungen auf den Kollektivvertrag zurückgegriffen werden müsse, nach dessen § 23 a ein Anspruch auf Kilometergeld nur für Strecken bestehe, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Kraftfahrzeug zurückgelegt würden. Es komme nur auf die faktische Möglichkeit an, mit oder ohne öffentliches Verkehrsmittel zur oder von der Arbeitsstätte zu gelangen. Der Kollektivvertrag stelle nicht auf eine möglichst praktische oder zeitsparende Läsung, sondern nur auf das Fehlen oder Vorhandensein eines öffentlichen Verkehrsmittels ab. § 23 a KV beziehe sich auf die jeweilige Einzelfahrt zur oder von der Arbeitsstätte.Es war der Ansicht, daß mangels zusätzlicher Vereinbarungen auf den Kollektivvertrag zurückgegriffen werden müsse, nach dessen Paragraph 23, a ein Anspruch auf Kilometergeld nur für Strecken bestehe, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Kraftfahrzeug zurückgelegt würden. Es komme nur auf die faktische Möglichkeit an, mit oder ohne öffentliches Verkehrsmittel zur oder von der Arbeitsstätte zu gelangen. Der Kollektivvertrag stelle nicht auf eine möglichst praktische oder zeitsparende Läsung, sondern nur auf das Fehlen oder Vorhandensein eines öffentlichen Verkehrsmittels ab. Paragraph 23, a KV beziehe sich auf die jeweilige Einzelfahrt zur oder von der Arbeitsstätte.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab der Berufung der Kläger insoweit Folge, als es die begehrten Beträge brutto zusprach. Das Mehrbegehren der Kläger, diese Beträge als Nettobeträge zuzusprechen, wies die zweite Instanz unbekämpft ab.Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab der Berufung der Kläger insoweit Folge, als es die begehrten Beträge brutto zusprach. Das Mehrbegehren der Kläger, diese Beträge als Nettobeträge zuzusprechen, wies die zweite Instanz unbekämpft ab.
§ 23 a KV habe den Sinn, die Mehrauslagen abzugelten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstünden, daß er den täglichen Weg zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte nicht mit einem Massenbeförderungsmittel zurücklegen könne. § 23 a KV erwähne zwar die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß oder per Fahrrad, doch sei die Bestimmung auf diese Fälle nur sekundär zugeschnitten. Stehe ein Massenbeförderungsmittel nur für eine der beiden vom Arbeitnehmer zurückzulegenden Wegstrecken zur Verfügung, so wäre er nach der Auslegung des § 23 a KV durch die beklagte Partei gezwungen, sein Fahrzeug von einem Angehärigen oder Bekannten vom Wohnort auf eigene Kosten zur Arbeitsstätte bringen zu lassen. Eine solche Auslegung des Kollektivvertrages sei auch dann sinnlos, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel entweder auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt für einen Teil der Wegstrecke nicht zur Verfügung stehe. Der Dienstnehmer, der am Morgen einen Teil seiner Wegstrecke mit dem PKW zurücklegen müsse und diesen beim Bahnhof (bei der Autobushaltestelle) abstelle, müßte nach seiner Heimkehr mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu Fuß zum nächsten Bahnhof (Autobushaltestelle) gehen, um dort seinen PKW für die Fahrt am nächsten Morgen abzuholen, ohne daß er für die Fahrt von dort zu seinem Wohnort Anspruch auf Kilometergeld hätte.Paragraph 23, a KV habe den Sinn, die Mehrauslagen abzugelten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstünden, daß er den täglichen Weg zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte nicht mit einem Massenbeförderungsmittel zurücklegen könne. Paragraph 23, a KV erwähne zwar die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß oder per Fahrrad, doch sei die Bestimmung auf diese Fälle nur sekundär zugeschnitten. Stehe ein Massenbeförderungsmittel nur für eine der beiden vom Arbeitnehmer zurückzulegenden Wegstrecken zur Verfügung, so wäre er nach der Auslegung des Paragraph 23, a KV durch die beklagte Partei gezwungen, sein Fahrzeug von einem Angehärigen oder Bekannten vom Wohnort auf eigene Kosten zur Arbeitsstätte bringen zu lassen. Eine solche Auslegung des Kollektivvertrages sei auch dann sinnlos, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel entweder auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt für einen Teil der Wegstrecke nicht zur Verfügung stehe. Der Dienstnehmer, der am Morgen einen Teil seiner Wegstrecke mit dem PKW zurücklegen müsse und diesen beim Bahnhof (bei der Autobushaltestelle) abstelle, müßte nach seiner Heimkehr mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu Fuß zum nächsten Bahnhof (Autobushaltestelle) gehen, um dort seinen PKW für die Fahrt am nächsten Morgen abzuholen, ohne daß er für die Fahrt von dort zu seinem Wohnort Anspruch auf Kilometergeld hätte.
Schon die wörtliche Auslegung des § 23 a KV führe zur Unhaltbarkeit des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei. § 23 a KV bestimme nämlich, daß Arbeitnehmer, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln gezwungen seien, die Arbeitsplätze (mit dem Kraftfahrzeug) zu erreichen, für jeden zurückgelegten Kilometer zur und von der Arbeitsstätte Anspruch auf Kilometergeld hätten. Der Wortlaut des Kollektivvertrages rechtfertige also die doppelte Auszahlung (für Hin- und Rückfahrt) in jedem Fall, in dem die Arbeitsstätte (oder umgekehrt wohl auch der Wohnort) mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf einem Weg nicht erreicht werden könne.Schon die wörtliche Auslegung des Paragraph 23, a KV führe zur Unhaltbarkeit des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei. Paragraph 23, a KV bestimme nämlich, daß Arbeitnehmer, die infolge Fehlens von Verkehrsmitteln gezwungen seien, die Arbeitsplätze (mit dem Kraftfahrzeug) zu erreichen, für jeden zurückgelegten Kilometer zur und von der Arbeitsstätte Anspruch auf Kilometergeld hätten. Der Wortlaut des Kollektivvertrages rechtfertige also die doppelte Auszahlung (für Hin- und Rückfahrt) in jedem Fall, in dem die Arbeitsstätte (oder umgekehrt wohl auch der Wohnort) mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf einem Weg nicht erreicht werden könne.