Rechtssatz RS0064366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064366
Geschäftszahl
4Ob147/85 (4Ob148/85 - 4Ob150/85)
Entscheidungsdatum
26.11.1985
Norm
KollV der Erdölindustrie - Angestellte §23a
Rechtssatz
Der erkennbare Zweck der Bestimmung des § 23 a KollV ist es, den Arbeitnehmer jene Mehrauslagen abzugelten, die ihnen für den täglichen Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte (und zurück) dadurch entstehen, daß sie diese Wege nicht mit einem Massenverkehrsmittel mit geeigneter Fahrplangestaltung zurücklegen können, weswegen sie in der Regel ihr privates Fahrzeug zur Fahrt in die Arbeit benützen werden. Die im KollV daneben noch erwähnte Möglichkeit, diesen Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen, kann bei größeren Entfernungen - bis zu einer Distanz von fünf Kilometern besteht ohnehin kein Anspruch - als zumeist unpraktisch und - wenn der Arbeitnehmer sich nicht selbst für diese Fortbewegungsart entscheidet, wohl in der Regel auch als unzumutbar außer Betracht bleiben. Der Arbeitnehmer ist daher schon dann zu einer Benützung seines privaten Kraftfahrzeuges gezwungen, wenn eine tägliche Verbindung mit einem Massenverkehrsmittel nur auf einem der beiden Wege (zur Arbeit oder von der Arbeitsstätte) fehlt.Der erkennbare Zweck der Bestimmung des Paragraph 23, a KollV ist es, den Arbeitnehmer jene Mehrauslagen abzugelten, die ihnen für den täglichen Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte (und zurück) dadurch entstehen, daß sie diese Wege nicht mit einem Massenverkehrsmittel mit geeigneter Fahrplangestaltung zurücklegen können, weswegen sie in der Regel ihr privates Fahrzeug zur Fahrt in die Arbeit benützen werden. Die im KollV daneben noch erwähnte Möglichkeit, diesen Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen, kann bei größeren Entfernungen - bis zu einer Distanz von fünf Kilometern besteht ohnehin kein Anspruch - als zumeist unpraktisch und - wenn der Arbeitnehmer sich nicht selbst für diese Fortbewegungsart entscheidet, wohl in der Regel auch als unzumutbar außer Betracht bleiben. Der Arbeitnehmer ist daher schon dann zu einer Benützung seines privaten Kraftfahrzeuges gezwungen, wenn eine tägliche Verbindung mit einem Massenverkehrsmittel nur auf einem der beiden Wege (zur Arbeit oder von der Arbeitsstätte) fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064366
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0040OB00147_8500000_003