Rechtssatz RS0064375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064375
Entscheidungsdatum
20.05.1987
Norm
KollV (BundeskollV) für Beschäftigte im Friseurgewerbe - Lohnabkommen §3
Rechtssatz
Unter dem Begriff "ein Jahr nach der Auslehre" sind nicht Lebensjahre - also nicht Jahre ohne tatsächliche Beschäftigung im erlernten Beruf -, sondern Berufsjahre - also die im erlernten Beruf zurückgelegten Jahre - zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064375
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00010_8700000_002