Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beendete am 15. Juli 1979 ihre Lehrzeit als Friseurin und arbeitete danach im Ausbildungsbetrieb noch bis 10. Oktober 1981. Vom 11. Oktober 1981 bis 31. März 1982 war die Klägerin arbeitslos. Sodann war sie Beklagten vom 1. April 1982 bis 17. November 1984 als Friseurgehilfin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitnehmerseitige Kündigung aufgelöst.
Der Bundeskollektivvertrag für Beschäftigte im Friseurgewerbe sieht für Gehilfen für die Zeit nach Beendigung der Lehre vier Lohnstufen vor, und zwar für die Behaltezeit Lohnstufe 1, nach deren Ende bis zu einem Jahr nach der Auslehre Lohnstufe 2, vom 2. bis einschließlich 4. Jahr nach der Auslehre Lohnstufe 3 und ab dem 5. Jahr nach der Auslehre die Lohnstufe 4.
Die Klägerin wurde beim Beklagten vom 1. April 1982 bis 31. Jänner 1984 nach Lohnstufe 3 und ab 1. Februar 1984 nach Lohnstufe 4 des Kollektivvertrages entlohnt.
Die Klägerin begehrt S 7.858,95 sA an Lohndifferenz mit der Begründung, ihr sei schon ab 15. Juli 1983 der Lohn nach Stufe 4 des Kollektivvertrages zugestanden.
Der Beklagte wandte ein, für die Lohnstufen seien nicht Lebensjahre, sondern Berufsjahre maßgeblich; die Klägerin sei daher unter Außerachtlassung der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit richtig eingestuft worden. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch nach § 20 des Kollektivvertrages mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.Der Beklagte wandte ein, für die Lohnstufen seien nicht Lebensjahre, sondern Berufsjahre maßgeblich; die Klägerin sei daher unter Außerachtlassung der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit richtig eingestuft worden. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch nach Paragraph 20, des Kollektivvertrages mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Das Erstgericht gelangte bei Bedachtnahme auf ähnliche kollektivvertragliche Regelungen gemäß § 7 ABGB zur rechtlichen Folgerung, daß auf die tatsächliche Arbeitszeit im erlernten Beruf und nicht auf Kalenderjahre nach Beendigung der Lehrzeit abzustellen sei.Das Erstgericht gelangte bei Bedachtnahme auf ähnliche kollektivvertragliche Regelungen gemäß Paragraph 7, ABGB zur rechtlichen Folgerung, daß auf die tatsächliche Arbeitszeit im erlernten Beruf und nicht auf Kalenderjahre nach Beendigung der Lehrzeit abzustellen sei.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß schon die Frage nach dem Zweck der Norm im Sinne des § 6 ABGB zur Auslegung führe, daß die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nur dann nach Zurücklegung bestimmter Zeiten höher geschätzt werde, wenn sich dadurch die Fertigkeiten im erlernten Beruf vervollkommnet hätten. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn es sich nicht um Lebens- sondern um Berufsjahre handle.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß schon die Frage nach dem Zweck der Norm im Sinne des Paragraph 6, ABGB zur Auslegung führe, daß die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nur dann nach Zurücklegung bestimmter Zeiten höher geschätzt werde, wenn sich dadurch die Fertigkeiten im erlernten Beruf vervollkommnet hätten. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn es sich nicht um Lebens- sondern um Berufsjahre handle.
Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist gemäß der nach § 101 Abs 2 ASGG mit Rücksicht auf das nach dem 31. Dezember 1986 liegende Datum der angefochtenen Entscheidung auf den vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig, weil die durch die Verwendung eines unbestimmten Begriffs im Kollektivvertrag ausgelöste Frage, nach welchen Kriterien die Einordnung in die Lohnstufen zu erfolgen hat, für alle diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse im Sinne einer Beispielswirkung für die Entscheidung späterer Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein kann (Kuderna, ASGG 483; 237 f).Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist gemäß der nach Paragraph 101, Absatz 2, ASGG mit Rücksicht auf das nach dem 31. Dezember 1986 liegende Datum der angefochtenen Entscheidung auf den vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig, weil die durch die Verwendung eines unbestimmten Begriffs im Kollektivvertrag ausgelöste Frage, nach welchen Kriterien die Einordnung in die Lohnstufen zu erfolgen hat, für alle diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse im Sinne einer Beispielswirkung für die Entscheidung späterer Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein kann (Kuderna, ASGG 483; 237 f).