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Rechtssatz RS0064449

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064449

Geschäftszahl

4Ob141/54; 9ObA92/07f

Entscheidungsdatum

28.09.2007

Norm

KollV für die Glasindustrie PktIX

Rechtssatz

Da der KollV den Verfall der Ansprüche aus dem Dienstverhältnis für den Fall vorsieht, als sie nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Auszahlungstage jener Lohnwoche geltend gemacht werden, in der sie entstanden sind, ohne ausdrücklich zu sagen, daß damit nur die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gemeint ist, genügt zur Wahrung der Ansprüche bereits die Geltendmachung innerhalb der vorgesehenen Frist gegenüber dem Dienstgeber.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 141/54
    Entscheidungstext OGH 22.03.1955 4 Ob 141/54
  • 9 ObA 92/07f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 92/07f
    Vgl auch; Beisatz: Sieht die Regelung nicht ausdrücklich vor, dass die Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, reicht somit das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs zur Fristwahrung aus. (T1); Veröff: SZ 2007/150

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0064449

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19550322_OGH0002_0040OB00141_5400000_001