Rechtssatz RS0064449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064449
Geschäftszahl
4Ob141/54; 9ObA92/07f
Entscheidungsdatum
28.09.2007
Norm
KollV für die Glasindustrie PktIX
Rechtssatz
Da der KollV den Verfall der Ansprüche aus dem Dienstverhältnis für den Fall vorsieht, als sie nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Auszahlungstage jener Lohnwoche geltend gemacht werden, in der sie entstanden sind, ohne ausdrücklich zu sagen, daß damit nur die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gemeint ist, genügt zur Wahrung der Ansprüche bereits die Geltendmachung innerhalb der vorgesehenen Frist gegenüber dem Dienstgeber.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 141/54
Entscheidungstext OGH 22.03.1955 4 Ob 141/54
- 9 ObA 92/07f
Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 92/07f
Vgl auch; Beisatz: Sieht die Regelung nicht ausdrücklich vor, dass die Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, reicht somit das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs zur Fristwahrung aus. (T1); Veröff: SZ 2007/150
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0064449
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19550322_OGH0002_0040OB00141_5400000_001