Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Sie ist im Sinne des darin gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Es erscheint fraglich, ob der Umstand, dass die Parteien in ihrer Vereinbarung das Wort „verjähren" verwendet haben, den Schluss der Vorinstanzen rechtfertigt, dass es sich bei der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist um eine Verjährungsfrist handelt. Die Kürze der hier vereinbarten Frist wäre wohl ein Indiz dafür, dass die Parteien in Wahrheit eine - in Arbeitsverträgen wesentlich häufiger verwendete - Verfallsfrist vereinbaren wollten (vgl etwa Wöss, Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht, DRdA 1988, 216 ff; Koziol/Welser13 235 ua). Da unter den gegebenen Umständen die unterschiedlichen Wirkungen von Verjährungs- und Verfallsfristen nicht relevant sind, braucht diese Frage aber nicht näher untersucht zu werden. Unabhängig davon, ob man die hier vereinbarte Frist als Verjährungs- oder als Verfallsfrist qualifiziert, erweist sich nämlich die Auffassung der Vorinstanzen, die Frist könne nur durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gewahrt werden, als unzutreffend: Nach der zu kollektivvertraglichen Regelungen ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann nämlich dann, wenn die Regelung nicht ausdrücklich auf die gerichtliche Geltendmachung abstellt, allein aus der Verwendung der Worte „verjähren" oder „Verjährung" nicht geschlossen werden, dass zur Wahrung dieser Frist die gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist. Sieht die Regelung daher - wie hier - nicht ausdrücklich vor, dass die Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, reicht somit das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs zur Fristwahrung aus (RIS-Justiz RS0008876; 9 ObA 80/98z, vgl auch RIS-Justiz RS0064449; Preiss in ZellKomm, ABGB § 1486 ABGB Rz 71). Nichts anderes kann für arbeitsvertraglich vereinbarte Fristen gelten.Es erscheint fraglich, ob der Umstand, dass die Parteien in ihrer Vereinbarung das Wort „verjähren" verwendet haben, den Schluss der Vorinstanzen rechtfertigt, dass es sich bei der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist um eine Verjährungsfrist handelt. Die Kürze der hier vereinbarten Frist wäre wohl ein Indiz dafür, dass die Parteien in Wahrheit eine - in Arbeitsverträgen wesentlich häufiger verwendete - Verfallsfrist vereinbaren wollten vergleiche etwa Wöss, Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht, DRdA 1988, 216 ff; Koziol/Welser13 235 ua). Da unter den gegebenen Umständen die unterschiedlichen Wirkungen von Verjährungs- und Verfallsfristen nicht relevant sind, braucht diese Frage aber nicht näher untersucht zu werden. Unabhängig davon, ob man die hier vereinbarte Frist als Verjährungs- oder als Verfallsfrist qualifiziert, erweist sich nämlich die Auffassung der Vorinstanzen, die Frist könne nur durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gewahrt werden, als unzutreffend: Nach der zu kollektivvertraglichen Regelungen ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann nämlich dann, wenn die Regelung nicht ausdrücklich auf die gerichtliche Geltendmachung abstellt, allein aus der Verwendung der Worte „verjähren" oder „Verjährung" nicht geschlossen werden, dass zur Wahrung dieser Frist die gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist. Sieht die Regelung daher - wie hier - nicht ausdrücklich vor, dass die Frist nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, reicht somit das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung des in Rede stehenden Anspruchs zur Fristwahrung aus (RIS-Justiz RS0008876; 9 ObA 80/98z, vergleiche auch RIS-Justiz RS0064449; Preiss in ZellKomm, ABGB Paragraph 1486, ABGB Rz 71). Nichts anderes kann für arbeitsvertraglich vereinbarte Fristen gelten.
Geht man aber davon aus, dass zur Wahrung der Frist das bloße außergerichtliche Verlangen nach Zahlung genügt, bestehen - insofern ist dem Berufungsgericht beizupflichten - gegen die Zulässigkeit der Dauer der vereinbarten Frist keine Bedenken.
Damit erweist es sich als notwendig, zu prüfen, wann unter den gegebenen Umständen die Frist zur Geltendmachung der Prämienforderung des Klägers zu laufen begonnen hat.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vereinbarte Fristbestimmung keinerlei Einschränkung auf Ansprüche enthält, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Sie soll nach ihrem Wortlaut vielmehr jegliche arbeitsvertraglichen Ansprüche (auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses) umfassen, sodass die darin normierte Frist - zumal deren Lauf durch die Fälligkeit des Anspruchs ausgelöst wird - auch schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen kann. Es bedarf daher der Klärung, wann der vom Kläger behauptete Anspruch - sollte er bestehen - fällig geworden ist.
Damit stellt sich zunächst die Frage, ob eine Prämienvereinbarung ohne Festsetzung der Höhe der Prämie überhaupt wirksam sein kann bzw - bejahendenfalls - wann und in welcher Höhe in einem solchen Fall eine allenfalls geschuldete Prämie fällig wird.
Obzwar § 869 ABGB die Bestimmtheit der Einigung der Parteien als Wirksamkeitsvoraussetzung normiert, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Einigung über eine nicht bezifferte Prämie wirksam sein kann. Es ist allgemein anerkannt, dass dem Erfordernis der Bestimmtheit der Einigung Genüge getan ist, wenn sich ein wesentlicher Punkt aus den Umständen oder durch Heranziehung gesetzlicher Dispositivnormen bestimmen lässt (Bestimmbarkeit). Ebenso können die Parteien die erforderliche Bestimmung einem von ihnen oder einem Dritten überlassen (Koziol/Welser13 121 f; vgl die Ausführungen von Aicher in Rummel, ABGB3 § 1056 Rz 7).Obzwar Paragraph 869, ABGB die Bestimmtheit der Einigung der Parteien als Wirksamkeitsvoraussetzung normiert, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Einigung über eine nicht bezifferte Prämie wirksam sein kann. Es ist allgemein anerkannt, dass dem Erfordernis der Bestimmtheit der Einigung Genüge getan ist, wenn sich ein wesentlicher Punkt aus den Umständen oder durch Heranziehung gesetzlicher Dispositivnormen bestimmen lässt (Bestimmbarkeit). Ebenso können die Parteien die erforderliche Bestimmung einem von ihnen oder einem Dritten überlassen (Koziol/Welser13 121 f; vergleiche die Ausführungen von Aicher in Rummel, ABGB3 Paragraph 1056, Rz 7).
Daraus ergeben sich für den vorliegenden Fall folgende Konsequenzen:
Wurde tatsächlich Willensübereinstimmung darüber erzielt, dass dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie zustehen soll, steht der Umstand, dass die Höhe der Prämie nicht festgelegt wurde, der Wirksamkeit der Zusage nicht entgegen. Obzwar dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, obliegt es unter den gegebenen Umständen auf Grund der im Arbeitsverhältnis vorgegebenen Rollenverteilung dem Arbeitgeber, die Höhe der Prämie festzusetzen. Dieses Gestaltungsrecht des Arbeitgebers kann er aber nicht willkürlich ausüben; vielmehr hat er davon - zumal es sich auch bei einer Prämie um Entgelt handelt - unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AngG (§ 1152 ABGB) unter Bedachtnahme auf das Gebrauch zu machen, was unter den gegebenen Umständen für eine Prämie angemessen erscheint.Wurde tatsächlich Willensübereinstimmung darüber erzielt, dass dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie zustehen soll, steht der Umstand, dass die Höhe der Prämie nicht festgelegt wurde, der Wirksamkeit der Zusage nicht entgegen. Obzwar dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, obliegt es unter den gegebenen Umständen auf Grund der im Arbeitsverhältnis vorgegebenen Rollenverteilung dem Arbeitgeber, die Höhe der Prämie festzusetzen. Dieses Gestaltungsrecht des Arbeitgebers kann er aber nicht willkürlich ausüben; vielmehr hat er davon - zumal es sich auch bei einer Prämie um Entgelt handelt - unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, AngG (Paragraph 1152, ABGB) unter Bedachtnahme auf das Gebrauch zu machen, was unter den gegebenen Umständen für eine Prämie angemessen erscheint.
Sind die für die Gewährung der Prämie vereinbarten Voraussetzungen eingetreten, ist zunächst der Arbeitgeber am Zug: Er hat unter Beachtung der eben dargelegten Grundsätze die Prämie zu beziffern und auszuzahlen. Hingegen trifft den Arbeitnehmer zunächst keine Verpflichtung, die (vom Arbeitgeber noch nicht bezifferte) Prämie einzufordern. Kommt aber der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht binnen angemessener Frist nach, kann der Arbeitnehmer nicht untätig bleiben und damit den Beginn der Verjährungs- oder Verfallsfrist auf unabsehbare Zeit hinausschieben. Vielmehr liegt es dann an ihm, die Prämie beim Arbeitgeber einzufordern, wobei es zur Wahrung der vereinbarten Frist genügt, die Prämie unbeziffert geltend zu machen.
Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Frist zur Geltendmachung der Prämienforderung beginnt daher erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber mit der Bezifferung und Auszahlung der Frist säumig ist. Wann dies der Fall ist, kann nur auf Grund der Umstände des konkreten Falls beurteilt werden, die hier aber - wie unten noch näher auszuführen sein wird - noch völlig unklar sind. Sollte sich iSd Vorbringens des Klägers herausstellen, dass die endgültige Fertigstellung des Projekts im zeitlichen Nahbereich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, wäre seinem Standpunkt zuzustimmen, dass er berechtigt war, die (nach seinem Vorbringen) ausstehende Endabrechnung abzuwarten. Unter dieser Voraussetzung wäre sein Standpunkt, dass die dreimonatige Frist zur (außergerichtlichen) Geltendmachung der Forderung erst mit der Zustellung der Endabrechnung zu laufen begonnen hat, richtig, sodass er seine Forderung rechtzeitig geltend gemacht hätte.
Aus alledem wird deutlich, dass Verfahren und Feststellungen in mannigfaltiger Hinsicht ergänzungsbedürftig sind: Zunächst fehlt es an Feststellungen, die die Beurteilung erlauben, ob überhaupt und, wenn ja, unter welchen konkreten Bedingungen ein Anspruch des Klägers auf eine Prämie vereinbart bzw zugesagt wurde. Die dazu erstatteten Behauptungen der Parteien stehen zueinander in Widerspruch. Sofern eine bindende Zusage erweisbar ist, wird die ebenfalls strittige Frage zu klären sein, ob bzw wann der Erfolg, für dessen Eintritt die Prämie zugesagt wurde, tatsächlich eingetreten ist. Erst nach Klärung all dieser Fragen kann gegebenenfalls beurteilt werden, wann der Arbeitgeber verpflichtet war, die Prämie zu beziffern und auszuzahlen. Sollte sich erweisen, dass die Zustellung der Endabrechnung an den Kläger für den Beginn des Fristenlaufs entscheidend ist, wird ferner zu beachten sein, dass auch zu dieser Frage die Behauptungen der Parteien in Widerspruch zueinander stehen.
Für den Fall, dass sich nach Klärung dieser Fragen herausstellt, dass dem Kläger ein nicht verfristeter Anspruch zusteht, wird die Prämie unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze auszumessen sein. Dabei wird - falls möglich - auf die bisherigen Gepflogenheiten im Betrieb des Arbeitgebers abzustellen sein. Sofern tatsächlich bei der Zusage der Prämie ein gewisser Zusammenhang mit der durch den Verzicht auf einen Konsulenten erwarteten Ersparnis hergestellt worden sein sollte, wird zudem der als Ersparnis ins Auge gefasste Betrag als Orientierungshilfe zu berücksichtigen sein. Unter Beachtung dieser Grundsätze wird schließlich der dem Kläger gegebenenfalls zustehende Betrag - allenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO - festzusetzen sein.Für den Fall, dass sich nach Klärung dieser Fragen herausstellt, dass dem Kläger ein nicht verfristeter Anspruch zusteht, wird die Prämie unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze auszumessen sein. Dabei wird - falls möglich - auf die bisherigen Gepflogenheiten im Betrieb des Arbeitgebers abzustellen sein. Sofern tatsächlich bei der Zusage der Prämie ein gewisser Zusammenhang mit der durch den Verzicht auf einen Konsulenten erwarteten Ersparnis hergestellt worden sein sollte, wird zudem der als Ersparnis ins Auge gefasste Betrag als Orientierungshilfe zu berücksichtigen sein. Unter Beachtung dieser Grundsätze wird schließlich der dem Kläger gegebenenfalls zustehende Betrag - allenfalls unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO - festzusetzen sein.
Es ist daher notwendig, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.