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Rechtssatz RS0122473

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122473

Geschäftszahl

9ObA92/07f

Entscheidungsdatum

28.09.2007

Rechtssatz

Wurde tatsächlich Willensübereinstimmung darüber erzielt, dass dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie zustehen soll, steht der Umstand, dass die Höhe der Prämie nicht festgelegt wurde, der Wirksamkeit der Zusage nicht entgegen. Obzwar dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, obliegt es auf Grund der im Arbeitsverhältnis vorgegebenen Rollenverteilung dem Arbeitgeber, die Höhe der Prämie festzusetzen. Dieses Gestaltungsrecht des Arbeitgebers kann er aber nicht willkürlich ausüben; vielmehr hat er davon - zumal es sich auch bei einer Prämie um Entgelt handelt - unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, AngG (§1152 ABGB) unter Bedachtnahme auf das Gebrauch zu machen, was unter den gegebenen Umständen für eine Prämie angemessen erscheint.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 92/07f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 92/07f
    Veröff: SZ 2007/150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122473

Im RIS seit

28.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Dokumentnummer

JJR_20070928_OGH0002_009OBA00092_07F0000_001