Rechtssatz RS0064520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064520
Entscheidungsdatum
24.09.1996
Rechtssatz
Gegenstand des Ersatzanfechtungstatbestandes des § 33 Abs 2 KO ist nicht die Übergabe der vom Gemeinschuldner angenommenen Wechsel an den Aussteller, sondern die Weitergabe durch diesen mittels Indossamentes; Wechselbegebung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Indossierung jenes Wechsels durch den Aussteller als letztem Rückgriffsverpflichteten, dessen Einlösung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nur beschränkt anfechtbar ist.Gegenstand des Ersatzanfechtungstatbestandes des Paragraph 33, Absatz 2, KO ist nicht die Übergabe der vom Gemeinschuldner angenommenen Wechsel an den Aussteller, sondern die Weitergabe durch diesen mittels Indossamentes; Wechselbegebung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Indossierung jenes Wechsels durch den Aussteller als letztem Rückgriffsverpflichteten, dessen Einlösung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle nur beschränkt anfechtbar ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 679/85
Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 679/85
Veröff: EvBl 1986/165 S 688
- 5 Ob 540/95
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 540/95
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064520
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00679_8500000_003