Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4.7.1989 wurde über das Vermögen der B***** GesmbH der Konkurs eröffnet (5 S 66/89). Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.7.1989 wurde die Konkurssache dem Landesgericht Salzburg als Konkursgericht übertragen (S 83/89). Der Kläger wurde zum Sonderverwalter für Zivilrechtsstreitigkeiten bestellt.
Die Gemeinschuldnerin war bereits Ende 1988 zahlungsunfähig und überschuldet. Dies war der beklagten Partei im Zeitraum vom 16.1.1989 bis 2.5.1989 nicht bekannt, hätte ihr jedoch bei Vermeidung auch bloß leichter Fahrlässigkeit nach der von den Vorinstanzen vorgenommenen Beurteilung der diesbezüglichen Feststellungen bekannt sein müssen.
Der Kläger ficht zehn aus dem Zeitraum vom 9.1.1989 bis 2.5.1989 stammende Zahlungen der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei von insgesamt richtig S 5,251.977,- (ON 1; später eingeschränkt auf S 5,233.674,- s.A. - ON 10) unter Stellung eines Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehren gemäß § 30 Abs 1 Z 3 und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO an. Darunter befindet sich auch die allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Zahlung von S 1,400.000,- am 7.4.1989 (Teileinlösung eines im Herbst 1988 ausgestellten Wechsels) an den Indossatar.Der Kläger ficht zehn aus dem Zeitraum vom 9.1.1989 bis 2.5.1989 stammende Zahlungen der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei von insgesamt richtig S 5,251.977,- (ON 1; später eingeschränkt auf S 5,233.674,- s.A. - ON 10) unter Stellung eines Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO an. Darunter befindet sich auch die allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Zahlung von S 1,400.000,- am 7.4.1989 (Teileinlösung eines im Herbst 1988 ausgestellten Wechsels) an den Indossatar.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren bezüglich S 1,239.391,- s.A. statt und wies das Mehrbegehren bezüglich weiterer Zahlungen von S 3,994.283,-, darin enthalten die genannte Wechseleinlösung von S 1,400.000,-, ab.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes teilweise (insgesamt hinsichtlich S 1,833.674,-) in klagestattgebendem Sinn ab und bestätigte die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 3,400.000,-
(darin enthalten die Zahlung von S 1,400.000,- am 7.4.1989 im Wege der Teileinlösung eines Wechsels); dabei sprach es aus, daß die Revision bezüglich der Anfechtung einer Zahlung von S 40.235,-
(11.4.1989) jedenfalls unzulässig, im übrigen jedoch die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil (ua) zur Problematik des § 33 KO nur eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliege.(11.4.1989) jedenfalls unzulässig, im übrigen jedoch die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil (ua) zur Problematik des Paragraph 33, KO nur eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliege.
Das Berufungsgericht führte bezüglich des allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Betrages von S 1,400.000,-
folgendes aus:
Bei der Zahlung des Betrages von S 1,400.000,- am 7.4.1989 habe es sich um die Teileinlösung eines Wechsels über S 3,400.000,- durch die Gemeinschuldnerin gehandelt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß § 33 KO eine Spezialnorm für die Anfechtung von Wechselzahlungen darstelle. § 33 Abs 1 KO bezeichne als Anfechtungsgegner den Empfänger der Wechselzahlung. Die jeweils diskontierende Bank sei auf Grund des Indossaments auch Wechselgläubiger und daher auf Grund des Wechselrechtes der Empfänger der Wechselzahlung gewesen. Gegen die diskontierende, diese Wechselteilzahlung entgegennehmende Bank sei aber die hier gegenständliche Klage nicht erhoben worden. Für Teilzahlungen gelte dasselbe wie für Vollzahlungen (Kuhn-Uhlenbruck, KO11, § 34 Rz 1).Bei der Zahlung des Betrages von S 1,400.000,- am 7.4.1989 habe es sich um die Teileinlösung eines Wechsels über S 3,400.000,- durch die Gemeinschuldnerin gehandelt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß Paragraph 33, KO eine Spezialnorm für die Anfechtung von Wechselzahlungen darstelle. Paragraph 33, Absatz eins, KO bezeichne als Anfechtungsgegner den Empfänger der Wechselzahlung. Die jeweils diskontierende Bank sei auf Grund des Indossaments auch Wechselgläubiger und daher auf Grund des Wechselrechtes der Empfänger der Wechselzahlung gewesen. Gegen die diskontierende, diese Wechselteilzahlung entgegennehmende Bank sei aber die hier gegenständliche Klage nicht erhoben worden. Für Teilzahlungen gelte dasselbe wie für Vollzahlungen (Kuhn-Uhlenbruck, KO11, Paragraph 34, Rz 1).
Es sei daher noch zu prüfen, ob der Kläger bezüglich der Zahlung von S 1,400.000,- einen Anfechtungsanspruch gemäß § 33 Abs 2 KO geltend gemacht habe. Diese Bestimmung erfasse die Indossierung eines Wechsels durch den Aussteller als letzten Regreßverpflichteten (Feil, KO, Rz 2 zu § 33). Diesbezüglich sei auf die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gemeinschuldnerin nicht zum Zeitpunkt der Wechselzahlung, sondern der Wechselbegebung abzustellen. Dies wäre vom klagenden Sonderverwalter als anspruchsbegründender Umstand zu behaupten gewesen. Dieser habe jedoch (AS 1 ff, 55, 69 und 155) lediglich die Zahlungen, nicht jedoch die Wechselbegebung angefochten. Wegen der Anfechtungsklagefrist des § 43 Abs 2 KO sei es auch nicht möglich im Wege einer über richterlichen Auftrag erfolgenden Ergänzung des Klagevorbringens eine Änderung des Rechtsgestaltungsbegehrens in eine Anfechtung der Begebung des Wechsels von S 3,400.000,-, auf den eine Teilzahlung von S 1,400.000,- geleistet worden sei, vorzunehmen (EvBl 1986/165 = JBl 1986, 665).Es sei daher noch zu prüfen, ob der Kläger bezüglich der Zahlung von S 1,400.000,- einen Anfechtungsanspruch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, KO geltend gemacht habe. Diese Bestimmung erfasse die Indossierung eines Wechsels durch den Aussteller als letzten Regreßverpflichteten (Feil, KO, Rz 2 zu Paragraph 33,). Diesbezüglich sei auf die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gemeinschuldnerin nicht zum Zeitpunkt der Wechselzahlung, sondern der Wechselbegebung abzustellen. Dies wäre vom klagenden Sonderverwalter als anspruchsbegründender Umstand zu behaupten gewesen. Dieser habe jedoch (AS 1 ff, 55, 69 und 155) lediglich die Zahlungen, nicht jedoch die Wechselbegebung angefochten. Wegen der Anfechtungsklagefrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO sei es auch nicht möglich im Wege einer über richterlichen Auftrag erfolgenden Ergänzung des Klagevorbringens eine Änderung des Rechtsgestaltungsbegehrens in eine Anfechtung der Begebung des Wechsels von S 3,400.000,-, auf den eine Teilzahlung von S 1,400.000,- geleistet worden sei, vorzunehmen (EvBl 1986/165 = JBl 1986, 665).
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß der Klage auch bezüglich der geleisteten Teilzahlung vom 7.4.1989 in Höhe von S 1,400.000,- stattgegeben werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.