Rechtssatz RS0105986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105986
Entscheidungsdatum
24.09.1996
Rechtssatz
Die Wechselbegebung, mit der sich der Wechselinhaber bezahlt machen will, ist eine von der Einlösung des Wechsels verschiedene, selbständige und daher auch gesondert anzufechtende Rechtshandlung; dies ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, daß dem Anfechtungskläger jeweils eine andere Person, nämlich der Indossatar statt des Indossanten, als Anfechtungsgegner gegenübersteht, sondern auch aus dem Umstand, daß die Anfechtung von Wechselzahlungen weitreichenden Einschränkungen (§ 33 Abs 1 KO) unterworfen ist.Die Wechselbegebung, mit der sich der Wechselinhaber bezahlt machen will, ist eine von der Einlösung des Wechsels verschiedene, selbständige und daher auch gesondert anzufechtende Rechtshandlung; dies ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, daß dem Anfechtungskläger jeweils eine andere Person, nämlich der Indossatar statt des Indossanten, als Anfechtungsgegner gegenübersteht, sondern auch aus dem Umstand, daß die Anfechtung von Wechselzahlungen weitreichenden Einschränkungen (Paragraph 33, Absatz eins, KO) unterworfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105986
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB00540_9500000_002