Rechtssatz RS0064546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064546
Entscheidungsdatum
13.12.1984
Rechtssatz
Selbst bei Vorliegen einer inkongruenten Deckung ist eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ausgeschlossen, wenn der Gläubiger dadurch vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist, Dieser Anfechtungsausschluß beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß zwar die in § 30 Abs 1 KO behandelte Deckung in der Regel eine Begünstigung darstellt - daher auch die objektive Fassung des Tatbestandes -, in manchen Fällen aber trotz Inkongruenz der Deckung keine Begünstigung vorliegt.Selbst bei Vorliegen einer inkongruenten Deckung ist eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ausgeschlossen, wenn der Gläubiger dadurch vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist, Dieser Anfechtungsausschluß beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß zwar die in Paragraph 30, Absatz eins, KO behandelte Deckung in der Regel eine Begünstigung darstellt - daher auch die objektive Fassung des Tatbestandes -, in manchen Fällen aber trotz Inkongruenz der Deckung keine Begünstigung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064546
Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0070OB00671_8400000_003