Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei räumte der Gemeinschuldnerin am 14. Mai 1974 einen Kontokorrentkredit von 300.000 S ein. Der Kreditrahmen wurde am 20. Juni 1975 auf 480.000 S, am 12. Juli 1977 auf 480.000 S und am 29. Mai 1978 auf 700.000 S erhöht, jedoch am 20. März 1981 auf 350.000 S mit einer Terminierung bis 31. Oktober 1981 reduziert. Der Kredit wurde über das einzige Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei 171-0313/39 abgewickelt. Das Krediteinräumungsschreiben, dessen Inhalt von der Gemeinschuldnerin „verbindlich zur Kenntnis genommen wurde“, hat unter anderem folgenden Wortlaut: „Für das Kreditverhältnis gelten folgende Bedingungen: ... Im beiderseitigen Interesse ersuchen wir Sie, auf die Dauer des Kreditverhältnisses Ihre geschäftlichen Geldumsätze über Ihr Konto bei uns zu führen und sich im Inlands- und Auslandszahlungsverkehr wie in allen sonstigen Geldgeschäften der Dienste der Oberbank zu bedienen ... Ihr Konto wird vierteljährlich, jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen. Die auflaufenden Abschlussposten wollen Sie, soferne diese im Rahmen des bestehenden Kredits keine Deckung finden, nach Erhalt des jeweiligen Kontoabschlusses begleichen ... Für dieses Kreditverhältnis gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils gültigen Fassung.“ Nach Punkt 8 Abs 1 dieser Bedingungen ist die Kreditunternehmung während der Geschäftsverbindung unwiderruflich befugt. Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung zu halten, darf die Kreditunternehmung durch Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Begünstigten ausführen, wenn ihr nicht ein anderweitiger Verwendungszweck aus dem Auftrag ersichtlich ist. Nach Punkt 36 Abs 1 der Bedingungen darf sowohl der Kunde als auch die Kreditunternehmung mangels anderweitiger Vereinbarung die Geschäftsverbindung nach freiem Ermessen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Auch falls eine solche Vereinbarung getroffen ist, darf die Kreditunternehmung die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde jederzeit beendigen.Die beklagte Partei räumte der Gemeinschuldnerin am 14. Mai 1974 einen Kontokorrentkredit von 300.000 S ein. Der Kreditrahmen wurde am 20. Juni 1975 auf 480.000 S, am 12. Juli 1977 auf 480.000 S und am 29. Mai 1978 auf 700.000 S erhöht, jedoch am 20. März 1981 auf 350.000 S mit einer Terminierung bis 31. Oktober 1981 reduziert. Der Kredit wurde über das einzige Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei 171-0313/39 abgewickelt. Das Krediteinräumungsschreiben, dessen Inhalt von der Gemeinschuldnerin „verbindlich zur Kenntnis genommen wurde“, hat unter anderem folgenden Wortlaut: „Für das Kreditverhältnis gelten folgende Bedingungen: ... Im beiderseitigen Interesse ersuchen wir Sie, auf die Dauer des Kreditverhältnisses Ihre geschäftlichen Geldumsätze über Ihr Konto bei uns zu führen und sich im Inlands- und Auslandszahlungsverkehr wie in allen sonstigen Geldgeschäften der Dienste der Oberbank zu bedienen ... Ihr Konto wird vierteljährlich, jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen. Die auflaufenden Abschlussposten wollen Sie, soferne diese im Rahmen des bestehenden Kredits keine Deckung finden, nach Erhalt des jeweiligen Kontoabschlusses begleichen ... Für dieses Kreditverhältnis gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils gültigen Fassung.“ Nach Punkt 8 Absatz eins, dieser Bedingungen ist die Kreditunternehmung während der Geschäftsverbindung unwiderruflich befugt. Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung zu halten, darf die Kreditunternehmung durch Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Begünstigten ausführen, wenn ihr nicht ein anderweitiger Verwendungszweck aus dem Auftrag ersichtlich ist. Nach Punkt 36 Absatz eins, der Bedingungen darf sowohl der Kunde als auch die Kreditunternehmung mangels anderweitiger Vereinbarung die Geschäftsverbindung nach freiem Ermessen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Auch falls eine solche Vereinbarung getroffen ist, darf die Kreditunternehmung die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde jederzeit beendigen.
Eine Kündigung oder eine Beendigung der Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde erfolgte nicht. Am 20. Oktober 1981 wurde über die Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet.
Zum 31. August 1981 wies der Kontostand einen Saldo von 350.570,80 S zugunsten der beklagten Partei auf. Bis zum 13. Oktober 1981 ergaben sich folgende Kontobewegungen:
Datum | Umsatz | Saldo |
4. 9. 1981 | 11.634,74 | 338.936,06 |
10. 9. 1981 | 14.861,56 | |
10. 9. 1981 | 29.206,67 | 294.867,85 |
11. 9. 1981 | 39.318,-- | 334.185,85 |
14. 9. 1981 | 4.620,30 | 338.806,15 |
15. 9. 1981 | 21.659,96 | |
15. 9. 1981 | 2.211,50 | |
15. 9. 1981 | 7.313,05 | 350.941,54 |
23. 9. 1981 | 897,-- | 350.044,54 |
29. 9. 1981 | 14.000,-- | |
29. 9. 1981 | 14.000,-- | 350.044,54 |
30. 9. 1981 | 8.423,80 | |
30. 9. 1981 | 16.056,20 | |
30. 9. 1981 | 22.035,59 | 352.488,95 |
6. 10. 1981 | 2.548,70 | 349.940.25 |
12. 10. 1981 | 90,-- | 349.850.25 |
13. 10. 1981 | 1.312,50 | 351.162,75 |
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Die Eingänge vom 4. 9. 1981, 10. 9. 1981, 15. 9. 1981 (2.211,50 S und 7.313,50 S), vom 23. 9. 1981, 29. 9. 1981, 30. 9. 1981, 6. 10. 1981 und vom 12. 10. 1981 von zusammen 104.798,81 S ficht die klagende Partei nach § 30 Abs 1 Z 1 KO an. Durch die Reduktion des Debetsaldos habe die beklagte Partei eine Befriedigung erlangt, die sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanspruchen gehabt habe.Die Eingänge vom 4. 9. 1981, 10. 9. 1981, 15. 9. 1981 (2.211,50 S und 7.313,50 S), vom 23. 9. 1981, 29. 9. 1981, 30. 9. 1981, 6. 10. 1981 und vom 12. 10. 1981 von zusammen 104.798,81 S ficht die klagende Partei nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO an. Durch die Reduktion des Debetsaldos habe die beklagte Partei eine Befriedigung erlangt, die sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanspruchen gehabt habe.
Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, dass keine inkongruenten Leistungen und keine Begünstigung vorlägen. Nach den Kreditbedingungen sei die Gemeinschuldnerin verpflichtet gewesen, ihre gesamten geschäftlichen Geldumsätze bei der beklagten Partei abzuwickeln.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 100.797,50 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 4.001,31 S sA ab. Nach seiner Rechtsmeinung hänge die Beantwortung der Frage, ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung in der Zeit zu beanspruchen habe, allein davon ab, ob ihm diese aufgrund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruchs zugestanden sei. Mangels Kündigung des Kreditverhältnisses habe die beklagte Partei einen klagbaren materiell-rechtlichen Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin nur hinsichtlich jener Beträge gehabt, durch die der Kredit über den vereinbarten Rahmen von 350.000 S ausgenützt worden sei, sohin nur auf 4.001,31 S. Es läge nämlich zumindest eine schlüssige Vereinbarung vor, dass die Gemeinschuldnerin Kreditüberziehungen unverzüglich abzudecken habe. Der gegen die vertretene Rechtsmeinung im Schrifttum geäußerten Kritik begegnete das Erstgericht mit dem Hinweis auf die mit der Gegenmeinung verbundene Risikoverlagerung zugunsten der Banken, die dem Sinn der Anfechtungsbestimmungen zuwiderlaufe.
Das Berufungsgericht änderte das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und erklärte die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig, soweit der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt. Es führte (unter Berufung auf Koziol in JBl 1982, 384) aus, dass beim sogenannten revolvierenden Kontokorrentkredit der aushaftende Kredit durch jeden Kontoeingang teilweise getilgt werde. Bis zum Höchstbetrag könne dann wieder der Kredit in Anspruch genommen werden. Könnte jede teilweise Tilgung des Kredits während der kritischen Zeit nach § 30 Abs 1 Z 1 KO angefochten werden, würde dies unter Umständen dazu führen, dass der Kreditgeber ein Vielfaches des Kreditrahmens an die Masse zu leisten hätte. Es müsse daher berücksichtigt werden, dass wirtschaftlich gesehen in Wahrheit der Kredit stets gleich geblieben sei und der Kreditnehmer die Eingänge wieder selbst verwendet habe. Die Anfechtung könne daher nur jene Tilgungen erfassen, die dazu geführt hätten, dass der tatsächliche Debetstand unter den Höchstrahmen gesunken sei. Eine Tilgung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO sei daher nur insoweit anzunehmen, als der im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung (§ 30 Abs 2 KO) erreichte Höchststand der Kreditausnutzung bis zur Konkurseröffnung verringert worden sei. Im vorliegenden Fall habe der Kreditrahmen 350.000 S betragen und sei bei Abschluss des Kontos am 13. 10. 1981 in voller Höhe ausgenützt gewesen. Die beklagte Partei sei daher durch die angefochtenen Eingänge nicht begünstigt worden. Die beklagte Partei habe aber auch die auf dem Konto bis zur Eröffnung des Konkurses eingezahlten Beträge mit ihren Forderungen verrechnen können. Diese Verrechnung beruhe auf dem Kontokorrentvertrag, der mit dem Konkurs in keinem Zusammenhang stehe, sodass dieser Vorgang die Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht verletzt habe.Das Berufungsgericht änderte das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und erklärte die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig, soweit der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt. Es führte (unter Berufung auf Koziol in JBl 1982, 384) aus, dass beim sogenannten revolvierenden Kontokorrentkredit der aushaftende Kredit durch jeden Kontoeingang teilweise getilgt werde. Bis zum Höchstbetrag könne dann wieder der Kredit in Anspruch genommen werden. Könnte jede teilweise Tilgung des Kredits während der kritischen Zeit nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO angefochten werden, würde dies unter Umständen dazu führen, dass der Kreditgeber ein Vielfaches des Kreditrahmens an die Masse zu leisten hätte. Es müsse daher berücksichtigt werden, dass wirtschaftlich gesehen in Wahrheit der Kredit stets gleich geblieben sei und der Kreditnehmer die Eingänge wieder selbst verwendet habe. Die Anfechtung könne daher nur jene Tilgungen erfassen, die dazu geführt hätten, dass der tatsächliche Debetstand unter den Höchstrahmen gesunken sei. Eine Tilgung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO sei daher nur insoweit anzunehmen, als der im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung (Paragraph 30, Absatz 2, KO) erreichte Höchststand der Kreditausnutzung bis zur Konkurseröffnung verringert worden sei. Im vorliegenden Fall habe der Kreditrahmen 350.000 S betragen und sei bei Abschluss des Kontos am 13. 10. 1981 in voller Höhe ausgenützt gewesen. Die beklagte Partei sei daher durch die angefochtenen Eingänge nicht begünstigt worden. Die beklagte Partei habe aber auch die auf dem Konto bis zur Eröffnung des Konkurses eingezahlten Beträge mit ihren Forderungen verrechnen können. Diese Verrechnung beruhe auf dem Kontokorrentvertrag, der mit dem Konkurs in keinem Zusammenhang stehe, sodass dieser Vorgang die Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht verletzt habe.
Gegen die Abweisung des Anfechtungsbegehrens in Ansehung der Zahlungen vom 10. 9. 1981 von 29.206,67 S und vom 30. 9. 1981 von 22.035,59 S durch das Berufungsgericht richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne eines Zuspruchs von 51.242,26 S sA abzuändern. Hilfsweise stellt die klagende Partei einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.