Rechtssatz RS0064639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064639
Geschäftszahl
8Ob5/89 (8Ob6/89 - 8Ob9/89)
Entscheidungsdatum
23.02.1989
Rechtssatz
Für Masseschulden haftet der Gemeinschuldner nur mit der Masse, doch bedeutet dieser Umstand nicht, daß der Gemeinschuldner durch die Schaffung weiterer Masseschulden nicht beeinträchtigt würde, weil eben dadurch das zur Begleichung solcher Schulden aufgewendete Vermögen nicht zur Verminderung anderer ihn treffender Schulden verwendet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064639
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0080OB00005_8900000_001