Der Revisionsrekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P*** ist unzulässig, derjenige der Gemeinschuldnerin ist teilweise unzulässig, teilweise nicht berechtigt und teilweise berechtigt.
Der Delegierungsantrag des Dipl.Ing Wilhelm P*** ist unzulässig, derjenige der Gemeinschuldnerin ist nicht berechtigt.
1. Zu den Delegierungsanträgen:
Gemäß § 31 Abs 1 JN, der gemäß § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwenden ist, kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtsprengel in einen anderen sind dabei gemäß § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Da dem Dipl.Ing. Wilhelm P*** aber in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Karin P*** keine Parteistellung zukommt, ist sein Delegierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Karin P*** berief sich zur Begründung ihres Delegierungsantrages auf die Ablehnung von Richtern der Vorinstanzen. Ablehnungsanträge könnten aber nicht einmal dann, wenn sie gerechtfertigt wären (abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 30 JN), die Delegierung der Rechtssache an ein anderes Gericht rechtfertigen. Der Delegierungsantrag der Gemeinschuldnerin war daher abzuweisen, weil von ihr die in § 31 Abs 1 JN geforderten Zweckmäßigkeitsgründe gar nicht geltend gemacht wurden. Auf die Rechtsmittelausführungen betreffend die Ablehnung von Richtern der Vorinstanzen wird bei der Behandlung ihres Revisionsrekurses zurückzukommen sein.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN, der gemäß Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren anzuwenden ist, kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtsprengel in einen anderen sind dabei gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Da dem Dipl.Ing. Wilhelm P*** aber in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Karin P*** keine Parteistellung zukommt, ist sein Delegierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Karin P*** berief sich zur Begründung ihres Delegierungsantrages auf die Ablehnung von Richtern der Vorinstanzen. Ablehnungsanträge könnten aber nicht einmal dann, wenn sie gerechtfertigt wären (abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des Paragraph 30, JN), die Delegierung der Rechtssache an ein anderes Gericht rechtfertigen. Der Delegierungsantrag der Gemeinschuldnerin war daher abzuweisen, weil von ihr die in Paragraph 31, Absatz eins, JN geforderten Zweckmäßigkeitsgründe gar nicht geltend gemacht wurden. Auf die Rechtsmittelausführungen betreffend die Ablehnung von Richtern der Vorinstanzen wird bei der Behandlung ihres Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
2. Zum Revisionsrekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P***:
Der Revisionsrekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P*** ist zur Gänze unzulässig, weil der ihn betreffende Punkt 3. des Beschlusses ON 143 (Ordnungsstrafe) vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde (2 R 55/88) und daher ein Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO (§ 171 KO) an den Obersten Gerichtshof unzulässig ist. Die anderen von ihm angefochtenen Beschlüsse betreffen ausschließlich das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Karin P***, so daß ihm diesbezüglich die Rechtsmittellegitimation fehlt, weil durch diese Beschlüsse nicht in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Sein Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P*** ist zur Gänze unzulässig, weil der ihn betreffende Punkt 3. des Beschlusses ON 143 (Ordnungsstrafe) vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde (2 R 55/88) und daher ein Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 171, KO) an den Obersten Gerichtshof unzulässig ist. Die anderen von ihm angefochtenen Beschlüsse betreffen ausschließlich das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Karin P***, so daß ihm diesbezüglich die Rechtsmittellegitimation fehlt, weil durch diese Beschlüsse nicht in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Sein Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
3. Zum Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin:
Da die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 84, 98, 118, 147 und 171 durch das Rekursgericht bestätigt wurden, ist der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin insoweit gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO (§ 171 KO) unzulässig und daher zurückzuweisen.Da die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 84, 98, 118, 147 und 171 durch das Rekursgericht bestätigt wurden, ist der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin insoweit gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 171, KO) unzulässig und daher zurückzuweisen.
Unzulässig ist auch der Rekurs gegen den in den Rechtsmittelgründen ohne nähere Begründung als angefochten erwähnten Aufhebungsbeschluß 2 R 280/87, betreffend den erstgerichtlichen Beschluß ON 83 (§ 527 Abs 2 ZPO iVm § 171 KO).Unzulässig ist auch der Rekurs gegen den in den Rechtsmittelgründen ohne nähere Begründung als angefochten erwähnten Aufhebungsbeschluß 2 R 280/87, betreffend den erstgerichtlichen Beschluß ON 83 (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO).
Der im zulässigen Teil des Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, es hätten infolge unerledigter Ablehnungsanträge unzulässigerweise die Richter des Rekursgerichtes Dr. Wolfgang K***, Dr. Reinhard S*** und Dr. Josef K*** entschieden, ist nicht gegeben. Der diese Richter betreffende Ablehnungsantrag der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. Juli 1988 (JV 3.974/17 Punkt 3/88-8), bestätigt durch Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 1988 (8 Ob 30/88), zurückgewiesen. Die Rechtsmittelwerberin selbst konnte im Revisionsrekurs keinen konkreten Ablehnungsantrag gegen die Richter des Rekurssenates nennen. Eine Überprüfung der Aktenlage ergab, daß solche Ablehnungsanträge auch nicht vorliegen, ausgenommen solche, die sich entweder in pauschalen Beschuldigungen oder in ständig wiederholten, bereits erledigten Ablehnungsbehauptungen erschöpfen. Solche bedürften aber - wie der Oberste Gerichtshof bereits aussprach - keiner eigenen gerichtlichen Entscheidung (8 N 10/88 ua). Die von der Gemeinschuldnerin geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht gegeben.
Im übrigen ist zum Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin, soweit er zulässigerweise erhoben wurde, folgendes zu sagen:
a) Zu ON 68:
Da die mit Beschluß ON 68 bewilligte kridamäßige Versteigerung mit Beschluß vom 16. Juli 1987 des Bezirksgerichtes Bad Ischl (E 10/87-10) gemäß § 200 Z 3 EO eingestellt worden war, verneinte das Rekursgericht zutreffend das Weiterbestehen des Rechtsschutzinteresses der Gemeinschuldnerin an der seinerzeitigen Exekutionsbewilligung. Damit sind nämlich - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - alle bisher durchgeführten Exekutionsakte aufgehoben (EvBl 1965/172). Eine Fortsetzung dieses Verfahrens ist nicht möglich. Entgegen der Rechtsmeinung der Gemeinschuldnerin muß aber das Rechtsschutzinteresse nicht nur zur Zeit der Rekurserhebung, sondern auch noch zur Zeit der Entscheidung darüber fortbestehen (EvBl 1969/327 uva).Da die mit Beschluß ON 68 bewilligte kridamäßige Versteigerung mit Beschluß vom 16. Juli 1987 des Bezirksgerichtes Bad Ischl (E 10/87-10) gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, EO eingestellt worden war, verneinte das Rekursgericht zutreffend das Weiterbestehen des Rechtsschutzinteresses der Gemeinschuldnerin an der seinerzeitigen Exekutionsbewilligung. Damit sind nämlich - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - alle bisher durchgeführten Exekutionsakte aufgehoben (EvBl 1965/172). Eine Fortsetzung dieses Verfahrens ist nicht möglich. Entgegen der Rechtsmeinung der Gemeinschuldnerin muß aber das Rechtsschutzinteresse nicht nur zur Zeit der Rekurserhebung, sondern auch noch zur Zeit der Entscheidung darüber fortbestehen (EvBl 1969/327 uva).
b) Zu ON 133:
Die vom Rekursgericht ausgesprochene zutreffende Rechtsansicht, die Aufforderung des Konkursgerichtes an den Gemeinschuldner, gemäß § 100 KO ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, sei ein ausschließlich verfahrensrechtlicher und nicht der Rechtskraft fähiger Beschluß, so daß ein Rechtsmittel erst gegen jenen Beschluß zulässig sei, der die Rechtsfolgen der Befolgung oder Nichtbefolgung des gerichtlichen Auftrages ausspreche, wird von der Gemeinschuldnerin in ihrem Revisionsrekurs gar nicht bekämpft. Sie macht diesbezüglich lediglich die bereits oben als unzutreffend beurteilte Nichtigkeit wegen der Beteiligung befangener Richter an der Rekursentscheidung geltend.Die vom Rekursgericht ausgesprochene zutreffende Rechtsansicht, die Aufforderung des Konkursgerichtes an den Gemeinschuldner, gemäß Paragraph 100, KO ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, sei ein ausschließlich verfahrensrechtlicher und nicht der Rechtskraft fähiger Beschluß, so daß ein Rechtsmittel erst gegen jenen Beschluß zulässig sei, der die Rechtsfolgen der Befolgung oder Nichtbefolgung des gerichtlichen Auftrages ausspreche, wird von der Gemeinschuldnerin in ihrem Revisionsrekurs gar nicht bekämpft. Sie macht diesbezüglich lediglich die bereits oben als unzutreffend beurteilte Nichtigkeit wegen der Beteiligung befangener Richter an der Rekursentscheidung geltend.
Die Zurückweisung des Rekurses der Gemeinschuldnerin erfolgte daher auch in diesem Punkt zu Recht.
c) Zu ON 97:
Mit Beschluß ON 97 wies das Erstgericht den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung gemäß § 166 Abs 2 KO mit der Begründung ab, der Konkursmasse fließe ein nicht durch Rechte Dritter belasteter täglicher Bestandzins von S 800,- (zuzüglich Umsatzsteuer) zu. Bisher seien auf diese Weise S 114.080,- beim Masseverwalter eingegangen. Es sei daher nicht einmal Anlaß gegeben gewesen, jemanden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern.Mit Beschluß ON 97 wies das Erstgericht den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO mit der Begründung ab, der Konkursmasse fließe ein nicht durch Rechte Dritter belasteter täglicher Bestandzins von S 800,- (zuzüglich Umsatzsteuer) zu. Bisher seien auf diese Weise S 114.080,- beim Masseverwalter eingegangen. Es sei daher nicht einmal Anlaß gegeben gewesen, jemanden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen diesen Beschluß mit der Begründung zurück, ein Rechtsschutzbedürfnis der Gemeinschuldnerin an einer Einstellung nach § 166 Abs 2 KO könne solange nicht bejaht werden, als noch nicht alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft seien, die Konkursabwicklung durch Verteilung der Masse zumindest unter alle Massegläubiger abzuschließen, weil die Gemeinschuldnerin durch eine Fortsetzung des Konkursverfahrens mit entsprechender zusätzlicher Kostenverursachung nicht beschwert werde.Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen diesen Beschluß mit der Begründung zurück, ein Rechtsschutzbedürfnis der Gemeinschuldnerin an einer Einstellung nach Paragraph 166, Absatz 2, KO könne solange nicht bejaht werden, als noch nicht alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft seien, die Konkursabwicklung durch Verteilung der Masse zumindest unter alle Massegläubiger abzuschließen, weil die Gemeinschuldnerin durch eine Fortsetzung des Konkursverfahrens mit entsprechender zusätzlicher Kostenverursachung nicht beschwert werde.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß für Masseschulden der Gemeinschuldner nur mit der Masse haftet (Bartsch-Heil, Grundriß4 Rz 218), doch bedeutet dieser Umstand nicht, daß der Gemeinschuldner durch die Schaffung weiterer Masseschulden nicht beeinträchtigt würde, weil eben dadurch das zur Begleichung solcher Schulden aufgewendete Vermögen nicht zur Verminderung anderer ihn treffender Schulden verwendet werden kann. Lehre (Pollak I 676) und Rechtsprechung (SZ 23/28) gehen daher - mangels entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen - davon aus, daß der Beschluß, der die Aufhebung des Konkurses ablehnt, auch vom Gemeinschuldner anfechtbar ist. Das Rekursgericht hätte demnach über das Rechtsmittel der Gemeinschuldnerin meritorisch entscheiden müssen. Es war deshalb der Beschluß des Rekursgerichtes, soweit er sich auf dem erstgerichtlichen Beschluß ON 97 bezieht, (2 R 282/87) aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß für Masseschulden der Gemeinschuldner nur mit der Masse haftet (Bartsch-Heil, Grundriß4 Rz 218), doch bedeutet dieser Umstand nicht, daß der Gemeinschuldner durch die Schaffung weiterer Masseschulden nicht beeinträchtigt würde, weil eben dadurch das zur Begleichung solcher Schulden aufgewendete Vermögen nicht zur Verminderung anderer ihn treffender Schulden verwendet werden kann. Lehre (Pollak römisch eins 676) und Rechtsprechung (SZ 23/28) gehen daher - mangels entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen - davon aus, daß der Beschluß, der die Aufhebung des Konkurses ablehnt, auch vom Gemeinschuldner anfechtbar ist. Das Rekursgericht hätte demnach über das Rechtsmittel der Gemeinschuldnerin meritorisch entscheiden müssen. Es war deshalb der Beschluß des Rekursgerichtes, soweit er sich auf dem erstgerichtlichen Beschluß ON 97 bezieht, (2 R 282/87) aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.
Im übrigen war wie im Spruch zu entscheiden.