Rechtssatz RS0064755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064755
Entscheidungsdatum
02.12.1987
Norm
KollV für die bei Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §7
Rechtssatz
Die Aufzählung des § 7 stellt lediglich klar, daß nicht nur derjenige ein vollwertiger Redakteur ist, der Texte und Bildbeiträge beistellt, sondern daß jede der beiden zu lit a genannten Tätigkeiten bereits die Eigenschaft eines Redakteurs begründet.Die Aufzählung des Paragraph 7, stellt lediglich klar, daß nicht nur derjenige ein vollwertiger Redakteur ist, der Texte und Bildbeiträge beistellt, sondern daß jede der beiden zu Litera a, genannten Tätigkeiten bereits die Eigenschaft eines Redakteurs begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064755
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00174_8700000_002