Die Revision ist berechtigt.
Für den Inhalt und den Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung ist in erster Linie die Einzelvereinbarung maßgeblich; in Ermangelung einer solchen sind die den Umständen entsprechenden angemessenen Dienste zu leisten (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 175 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 62). Die nähere Festlegung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann ebenso wie der Abschluß eines Arbeitsvertrages an sich entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen (vgl. Arb.Für den Inhalt und den Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung ist in erster Linie die Einzelvereinbarung maßgeblich; in Ermangelung einer solchen sind die den Umständen entsprechenden angemessenen Dienste zu leisten (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 175 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 62). Die nähere Festlegung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann ebenso wie der Abschluß eines Arbeitsvertrages an sich entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen vergleiche Arb.
8.535 = SZ 41/69 ua). Den Feststellungen ist zwar nicht zu entnehmen, ab wann der Kläger nicht mehr Redakteursaspirant, sondern Redakteur war; es blieb aber unbestritten, daß er die eingeklagten Leistungen jedenfalls als Redakteur erbrachte. Weiters steht fest, daß er zwar entgegen den Vorschriften des § 2 JournG und § 10 des Kollektivvertrages für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter (kurz Kollektivvertrag) keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, der allerdings diesbezüglich nur das Ressort zu bezeichnen gehabt hätte, erhielt, daß er aber, wie es bei der Beklagten üblich war, von vorneherein nicht nur Textbeiträge verfaßte, sondern dazu auch Lichtbilder anfertigte. Ein zusätzliches Entgelt wurde dafür nicht vereinbart und der Kläger selbst machte diesbezüglich während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses auch keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend (§ 21 KollV). Es ist daher davon auszugehen, daß der Umfang seiner Redakteurstätigkeit sich durch konkludente Vereinbarung sowohl auf Text als auch auf Bildbeiträge erstreckte. Eine andere Zuordnung des Arbeitsbereiches ist auch dem am 16.Jänner 1984 ausgestellten Dienstzettel nicht zu entnehmen, in dem der Kläger als "Redakteur" bezeichnet wird. Damit ist aber seine Behauptung, er sei nur als "schreibender" Journalist angestellt gewesen, widerlegt.8.535 = SZ 41/69 ua). Den Feststellungen ist zwar nicht zu entnehmen, ab wann der Kläger nicht mehr Redakteursaspirant, sondern Redakteur war; es blieb aber unbestritten, daß er die eingeklagten Leistungen jedenfalls als Redakteur erbrachte. Weiters steht fest, daß er zwar entgegen den Vorschriften des Paragraph 2, JournG und Paragraph 10, des Kollektivvertrages für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter (kurz Kollektivvertrag) keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, der allerdings diesbezüglich nur das Ressort zu bezeichnen gehabt hätte, erhielt, daß er aber, wie es bei der Beklagten üblich war, von vorneherein nicht nur Textbeiträge verfaßte, sondern dazu auch Lichtbilder anfertigte. Ein zusätzliches Entgelt wurde dafür nicht vereinbart und der Kläger selbst machte diesbezüglich während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses auch keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend (Paragraph 21, KollV). Es ist daher davon auszugehen, daß der Umfang seiner Redakteurstätigkeit sich durch konkludente Vereinbarung sowohl auf Text als auch auf Bildbeiträge erstreckte. Eine andere Zuordnung des Arbeitsbereiches ist auch dem am 16.Jänner 1984 ausgestellten Dienstzettel nicht zu entnehmen, in dem der Kläger als "Redakteur" bezeichnet wird. Damit ist aber seine Behauptung, er sei nur als "schreibender" Journalist angestellt gewesen, widerlegt.
Es ist daher weiter zu prüfen, ob dieser durch konkludente Vereinbarung zustande gekommene Tätigkeitsumfang zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen verletzt. Das Journalistengesetz bringt keine vom Kläger behauptete Abgrenzung des Aufgabenbereichs eines Redakteurs; es verweist in § 1 lediglich darauf, daß es für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeitern eines Zeitungsunternehmens (Redakteure, Schriftleiter) gilt. In § 7 des Kollektivvertrags werden Redakteure wie folgt definiert:Es ist daher weiter zu prüfen, ob dieser durch konkludente Vereinbarung zustande gekommene Tätigkeitsumfang zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen verletzt. Das Journalistengesetz bringt keine vom Kläger behauptete Abgrenzung des Aufgabenbereichs eines Redakteurs; es verweist in Paragraph eins, lediglich darauf, daß es für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeitern eines Zeitungsunternehmens (Redakteure, Schriftleiter) gilt. In Paragraph 7, des Kollektivvertrags werden Redakteure wie folgt definiert:
Redakteure sind Dienstnehmer, die an der Herstellung des redaktionellen Teiles von Blättern regelmäßig in der Weise mitwirken, daß sie
a) eigene, zum Begriff einer periodischen Druckschrift gehörige Aufsätze und Notizen oder selbst ausgewählte und hergestellte Bildbeiträge beistellen oder
b) fremde, aktuelle, zum Begriff einer periodischen Druckschrift gehörige Beiträge oder Bilder für den Druck fertig machen oder
c) die redaktionell-technische Ausgestaltung (Anordnung oder Umbruch) des Textteils besorgen.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt, stellt diese Aufzählung lediglich klar, daß nicht nur derjenige ein vollwertiger Redakteur ist, der Texte und Bildbeiträge beistellt, sondern daß jede der beiden zu lit a genannten Tätigkeiten bereits die Eigenschaft eines Redakteurs begründet. Daraus ergibt sich aber entgegen der Ansicht des Klägers noch keinewegs eine Beschränkung des Umfangs der möglichen und vereinbarten Tätigkeit, da es im Einzelfall von der Größe oder der Organisation des Blattes abhängig sein kann, ob Redakteure nur zur Herstellung von Aufsätzen oder Bildbeiträgen oder zu beiden redakteursspezifischen Tätigkeiten eingesetzt werden. Es bleibt dabei durchaus die Möglichkeit offen, daß ein Redakteur in beiden Bereichen lediglich Teiltätigkeiten erbringt, etwa wenn er in einem Teilbereich allein nicht ausgelastet wäre. Der Kläger behauptete nicht, seine tatsächliche Inanspruchnahme sei insgesamt über die für Redakteure vorgesehene Arbeitszeit hinausgegangen.Wie das Berufungsgericht richtig erkannt, stellt diese Aufzählung lediglich klar, daß nicht nur derjenige ein vollwertiger Redakteur ist, der Texte und Bildbeiträge beistellt, sondern daß jede der beiden zu Litera a, genannten Tätigkeiten bereits die Eigenschaft eines Redakteurs begründet. Daraus ergibt sich aber entgegen der Ansicht des Klägers noch keinewegs eine Beschränkung des Umfangs der möglichen und vereinbarten Tätigkeit, da es im Einzelfall von der Größe oder der Organisation des Blattes abhängig sein kann, ob Redakteure nur zur Herstellung von Aufsätzen oder Bildbeiträgen oder zu beiden redakteursspezifischen Tätigkeiten eingesetzt werden. Es bleibt dabei durchaus die Möglichkeit offen, daß ein Redakteur in beiden Bereichen lediglich Teiltätigkeiten erbringt, etwa wenn er in einem Teilbereich allein nicht ausgelastet wäre. Der Kläger behauptete nicht, seine tatsächliche Inanspruchnahme sei insgesamt über die für Redakteure vorgesehene Arbeitszeit hinausgegangen.
Mit seiner weiteren Ansicht, der vertragliche Aufgabenbereich eines Redakteurs sei lediglich die Tätigkeit im Innendienst, die Anfertigung von Lichtbildern im Außendienst falle hingegen in den Arbeitsbereich eines Reporters, entfernt sich das Berufungsgericht von den angeführten Bestimmungen des Kollektivvertrags, denen nicht zu entnehmen ist, daß etwa selbst ausgewählte und "hergestellte" Bildbeiträge nur im Innendienst bewerkstelligt werden könnten. Dieser Auffassung widerspricht nicht nur der Kläger selbst, sondern es weist auch die Revisionswerberin zutreffend darauf hin, daß etwa ein Reise oder Sportredakteur seine Tätigkeit nicht ausschließlich vom Schreibtisch aus durchführen könne.
Der Kläger wurde durch seine Verwendung als Text und Bildredakteur sohin weder "Doppelredakteur", noch kann eine dieser Tätigkeiten als außerhalb des Arbeitsvertrages gelegen von der anderen abgegrenzt werden. Aus dem Fehlen einer Bezeichnung "Wort-Bildredakteur" im Kollektivvertrag ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht zu schließen, daß es solche Redakteure nicht geben dürfe; daraus folgt nur, daß Redakteure Arbeitnehmer sind, welche die in § 7 Kollektivvertrag aufgezählten Tätigkeiten erbringen. Welche dieser Tätigkeiten im einzelnen geleistet werden muß, hängt vom Inhalt der Einzelvereinbarung ab, die zulässigerweise auch eine Mischverwendung vorsehen kann. Der Kläger hatte sohin nach § 19 Kollektivvertrag Anspruch auf das seiner Verwendung entsprechende Tarifgehalt; ein gesondertes Honorar für außerhalb seines vertraglichen Arbeitsgebietes liegende Textoder Bildbeiträge steht ihm daher schon deshalb nicht zu, da seine arbeitsvertragliche Verpflichtung sowohl die Beibringung von Text als auch Bildbeiträgen umfaßte. Daß er außerhalb seines Ressorts noch zusätzlich von der Beklagten aufgetragene oder angenommene Leistungen erbracht hätte, wurde nicht behauptet.Der Kläger wurde durch seine Verwendung als Text und Bildredakteur sohin weder "Doppelredakteur", noch kann eine dieser Tätigkeiten als außerhalb des Arbeitsvertrages gelegen von der anderen abgegrenzt werden. Aus dem Fehlen einer Bezeichnung "Wort-Bildredakteur" im Kollektivvertrag ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht zu schließen, daß es solche Redakteure nicht geben dürfe; daraus folgt nur, daß Redakteure Arbeitnehmer sind, welche die in Paragraph 7, Kollektivvertrag aufgezählten Tätigkeiten erbringen. Welche dieser Tätigkeiten im einzelnen geleistet werden muß, hängt vom Inhalt der Einzelvereinbarung ab, die zulässigerweise auch eine Mischverwendung vorsehen kann. Der Kläger hatte sohin nach Paragraph 19, Kollektivvertrag Anspruch auf das seiner Verwendung entsprechende Tarifgehalt; ein gesondertes Honorar für außerhalb seines vertraglichen Arbeitsgebietes liegende Textoder Bildbeiträge steht ihm daher schon deshalb nicht zu, da seine arbeitsvertragliche Verpflichtung sowohl die Beibringung von Text als auch Bildbeiträgen umfaßte. Daß er außerhalb seines Ressorts noch zusätzlich von der Beklagten aufgetragene oder angenommene Leistungen erbracht hätte, wurde nicht behauptet.
Da schon aus diesen Erwägungen der Revision Folge zu geben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die erhobene Mängelrüge und die geltend gemachten Feststellungsmängel.
Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 41 bzw. 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 41, bzw. 41 und 50 ZPO begründet.