Rechtssatz RS0064785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064785
Entscheidungsdatum
02.12.1987
Norm
KollV für die bei Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §7
KollV für die bei Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §19
KollV für die bei Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §25
Rechtssatz
Wurde ein Arbeitnehmer von vornherein als sogenannter Wortredakteur und Bildredakteur angestellt, hat er keinen Anspruch auf eine gesonderte Honorierung der von ihm zu den Texten beigebrachten Bildbeiträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064785
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00174_8700000_003